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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 D-8067/2008

22. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,237 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8067/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8067/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Hilfe eines Schleppers am 19. Oktober 2008 mit dem Flugzeug aus seinem Heimatstaat in ein ihm unbekanntes Land ausreiste und am 20. Oktober 2008 versuchte, unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen, vom Grenzwachtkorps in D._______ kontrolliert und zurückgewiesen wurde, dass er gleichentags über die Grenze ins E._______ gelangte, wo er am 21. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 27. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Oktober 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit 2008 der F._______ angehört zu haben, dass der Vorsitzende der F._______ den G._______ ausgerufen habe und die F._______ anschliessend eine H._______ im Busch zerstört hätten, dass darauf hin die Regierungssoldaten eingegriffen und auf die F._______ gefeuert hätten, dass es zum Kampf gekommen sei, bei welchem der Beschwerdeführer drei Soldaten getötet habe und bei welchem viele F._______ getötet worden seien, dass er habe entkommen können und von der Regierung gesucht werde, weshalb er aus seinem Heimatland habe fliehen müssen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland umgebracht würde, dass dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2008 mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 10. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-8067/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, der Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet und Frankreich habe einer Rückübernahme zugestimmt, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da seine Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würden und unsubstanziiert seien, dass insbesondere seine Kenntnisse über Personen und Aktivitäten der F._______ nicht ausreichend seien, um die von ihm vorgebrachte Zugehörigkeit zu den F._______ glaubhaft zu machen, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass Frankreich keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, vom Wegweisungsvollzug nach Frankreich sei abzusehen, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei ihm zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere bei der Vertretung Nigerias in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er sei bei einer Rückkehr angesichts der Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Anschlägen auf eine H._______ und der Ermordung von Soldaten an Leib und Leben gefährdet, was das BFM in seiner vorinstanzlichen Würdigung verkenne, D-8067/2008 dass er ferner vorbringt, er würde bei einer Rückführung nach Frankreich die Wegweisung nach Nigeria riskieren und sich damit der Gefahr der Verfolgung in Nigeria aussetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretenstatbestand als unrechtmässig erachtet – deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-8067/2008 dass demnach auf den Antrag auf Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich aktenkundig und unbestritten ist, D-8067/2008 dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, in den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 1. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung, dass Frankreich den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachtet, ersichtlich sind, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O., S. 6884), dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Be- D-8067/2008 schwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und diesbezüglich auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts enthalten ist, das zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte, dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sein Vorbringen, er sei in seinem Heimatland für die F._______ tätig gewesen, unglaubhaft erscheint, da seine Ausführungen unsubstanziiert und tatsachenwidrig sind, dass es demnach in der Folge auch nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat gesucht und würde bei einer Rückkehr wegen seiner Aktivitäten für die F._______ umgebracht werden, dass auch hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerdeschrift keine konkreten und substanziierten Ausführungen zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers entgegen gehalten werden, sondern darin lediglich das nicht weiter substanziierte Vorbringen wiederholt wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben gefährdet, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- D-8067/2008 setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-8067/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8067/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das Z._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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