Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8064/2015
Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
D-8064/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______. Er brachte vor, Eritrea Mitte 2013 verlassen zu haben und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist zu sein, wo er am 17. Juni 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am 15. Juli 2014 fand seine Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt, am 22. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule nach der achten Klasse abgebrochen, um seine Mutter zu unterstützen. Danach habe er mehrere Einberufungen für den Militärdienst erhalten. Er sei ausgereist, weil er nicht ins Militär habe einrücken wollen. Zu Fuss habe er mit einem Bekannten nahe D._______ illegal die Grenze in den Sudan überquert und sich von dort auf den Weg nach Europa gemacht. C. Mit Verfügung vom 12. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vorübergehend ausgesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, tatsächlich eine Einberufung in den Militärdienst erhalten zu haben. Seine diesbezüglichen Angaben seien sehr widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Als unstimmig erachtete die Vorinstanz auch seine Angaben betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea, weshalb das SEM davon ausging, der Beschwerdeführer habe das Land auf legalem Wege verlassen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände jedoch als unzumutbar. D. Am 10. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 24. November 2015) diesen Entscheid betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Inhaltlich beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die Umstände rund um die illegale Ausreise des Beschwerdeführers. Es wird gerügt, die Vorinstanz habe diesen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und daher den
D-8064/2015 Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie sei auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das SEM habe in unzulässiger Weise aus der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers geschlossen und ohne weitere Begründung behauptet, er sei nicht illegal aus Eritrea ausgereist. Dies werde nachdrücklich bestritten. Das SEM hätte diesbezüglich weitere Abklärungen bei der Vertretung des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vornehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht werde im Sinne eines Beweisantrags ebenfalls aufgefordert, eine Anfrage betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager E._______ an die UNHCR-Vertretung im Sudan zu richten. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausreise aus Eritrea entgegen der Einschätzung der Vorinstanz genügend substantiiert ausgefallen, es sei von der illegalen Ausreise auszugehen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie lud die Vorinstanz innert Frist zur Stellungnahme ein. F. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-8064/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-8064/2015 4. 4.1 Das SEM hielt sowohl die Asylvorbringen betreffend die Einberufung in den Militärdienst als auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreise nicht für glaubhaft. An dieser Stelle ist auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht aus Art. 12 VwVG verletzt, da sie es versäumte, den Sachverhalt betreffend die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers genügend abzuklären. Sie habe in unzulässiger Weise und ohne weitere Begründung von dem als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers geschlossen und damit auch ihre Begründungspflicht verletzt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer Eritrea auf illegalem Wege verlassen und dies auch glaubhaft dargelegt. Das Gericht werde aufgefordert, bei der UNHCR-Vertretung im Sudan entsprechende Abklärungen zu treffen. Da der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter illegal das Land verlassen habe, könne er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen und sei als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 Betreffend die vorab zu prüfenden Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. 4.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Vorinstanz der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit, sich zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea äussern (vgl. act. A17/15, F. 93 – 118). Es ist auffällig, dass seine Angaben zu den Reiseumständen sehr ungenau ausfallen. Er schilderte die Umstände der Flucht aus Eritrea erst auf wiederholtes Nachfragen etwas konkreter, wobei er nicht detailliert beschreiben konnte, wie die Route genau verlief, welche Dörfer er auf dem Weg zur Grenze eventuell passierte, durch welche Gegenden ihn die Flucht führte und wo genau er die Grenze in den Sudan
D-8064/2015 überschritten haben will. Bei dieser Ausgangslage gab auch der Sachbearbeiter des SEM dem Beschwerdeführer bereits in der Anhörung zu verstehen, dass er dessen Ausführungen für wenig plausibel halte (vgl. ebenda, F. 116 – 118). Dem konnte der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen. Auch die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz in diesem Punkt zu entkräften. Es ist nicht zutreffend, dass das SEM in dieser Situation noch weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die vom Rechtsvertreter angeregte Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Sudan bei dem zuständigen UNHCR-Büro registriert sei oder nicht, nicht geeignet ist, dessen illegale Ausreise zu belegen. Auch das Gericht verzichtet auf weitere Abklärungen und lehnt den Beweisantrag ab; ohnehin erfolgte ist bis zum heutigen Datum diesbezüglich auch keine weitere Eingabe an das Gericht. Zur Begründung im Entscheid ist anzumerken, dass diese tatsächlich knapp ausgefallen ist. Sie ist jedoch genügend, schilderte doch der Beschwerdeführer selbst seine Reiseumstände nur sehr vage und rudimentär. Zudem hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Beschwerdevorbringen auf diesen Aspekt des Entscheides konzentriert und war in der Lage, den für ihn durchaus nachvollziehbaren Entscheid der Vorinstanz anzufechten. Die Rüge der mangelhaften Begründung verfängt daher nicht. 5. 5.1 Im seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). 5.2 Angesichts dieser Rechtsprechung kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ohnehin verzichtet werden. Sein Fall liefert keine zusätzlichen Anhaltspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. In der Beschwerde wurde dieser Einschät-
D-8064/2015 zung der Vorinstanz auch nichts entgegengehalten. Da eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise daher offenbleiben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer ist im dienstpflichtigen Alter. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements
D-8064/2015 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
D-8064/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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