Abtei lung IV D-8064/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8064/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Anambra State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang September 2008 verliess und am 7. Oktober 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 14. Oktober 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, die Gemeinde habe seinen Vater enteignen wollen, um das Grundstück als Marktplatz zu benutzen, dass sein Vater von der Gemeinde eine Kompensation verlangt habe, was diese jedoch abgelehnt habe, dass die Vorsteher der Gemeinde seinem Vater verboten hätten, sein Land zu betreten, dass sich sein Vater jedoch nicht an das Verbot gehalten habe, da er auf die landwirtschaftlichen Erträge angewiesen gewesen sei, dass sein Vater deswegen am 20. Mai 2008 auf dem Feld von der Dorfjugend umgebracht worden sei, dass die Jugendlichen ausserdem sein Haus in Brand gesetzt hätten, dass er zu diesem Zeitpunkt bei einem Nachbarn gewesen sei, dass er sich, als er von dem Vorfall erfahren habe, umgehend bei seinem Nachbarn eine Waffe geborgt und damit den Anführer der Dorfjugend sowie zwei weitere Personen erschossen habe, D-8064/2008 dass er anschliessend bei einem anderen Nachbar Schutz gesucht habe, dieser ihm jedoch aus Angst jegliche Hilfe verweigert habe, dass er in der Folge von der Dorfjugend angegriffen, schwer verletzt worden und schliesslich bewusstlos geworden sei, dass er drei Wochen später im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei, dass er im Krankenhaus Besuch von Pastor J. erhalten habe, welcher ihm gesagt habe, die Dorfältesten und die Dorfjugend planten, ihn im Krankenhaus aufzusuchen und umzubringen, dass der Pastor ihn daher nach Lagos gebracht habe und er dort vorübergehend bei einem Freund des Pastors geblieben sei, dass dieser seine Ausreise per Schiff organisiert habe und er so in der ersten Septemberwoche 2008 aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass er gesucht werde, sein Leben in Nigeria in Gefahr sei und er dort niemanden habe, der ihn schützen könnte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen habe, unglaubhaft sei, D-8064/2008 dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien, dass er ausserdem wesentliche Vorbringen erst in der Direktanhörung geltend gemacht habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Sozialdienst des Kantons D._______ eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 16. Dezember 2008 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-8064/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-8064/2008 dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint, dass auch das Vorbringen, wonach er selber für die Reise nichts habe bezahlen müssen, realitätsfremd ist, D-8064/2008 dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe widersprüchlich schilderte, dass er beispielsweise zunächst vorbrachte, er habe nicht selber gesehen, wie sein Vater umgebracht worden sei, man habe ihm aber gesagt, er sei mit Macheten getötet worden (vgl. A4, S. 6), dass er demgegenüber in der Direktanhörung aussagte, er habe gesehen, wie sein Vater von der Dorfjugend mit Macheten umgebracht worden sei (vgl. A10, S. 5), dass er in der Erstbefragung darlegte, als er sein Haus in Flammen gesehen habe, sei er zu seinem Nachbarn gelaufen, um sich eine Waffe zu holen (vgl. A4, S. 5), dass er diesen Sachverhaltsabschnitt in der Direktanhörung indessen anders schilderte und erklärte, er sei, nachdem er das Haus brennen gesehen habe, zunächst zum Feld gelaufen, wo er seinen getöteten Vater gesehen habe, dass er erst danach zum Nachbarn gegangen sei, um sich eine Waffe zu beschaffen (vgl. A10, S. 5), D-8064/2008 dass der Beschwerdeführer im Weiteren in der Empfangsstelle aussagte, die Krankenschwester habe ihm erzählt, wie er ins Krankenhaus gekommen und was mit ihm geschehen sei (vgl. A4, S. 5), dass er in der Direktanhörung dagegen vorbrachte, die Ärzte hätten ihm dies erzählt (vgl. A10, S. 5), dass sein Einwand in der Beschwerde, wonach der Dolmetscher seine Aussagen nicht präzise übersetzt habe, nicht gehört werden kann, da er bei den Anhörungen jeweils erklärte, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und er ausserdem mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm rückübersetzten Protokolle bestätigte (vgl. A4, S. 8 sowie A10, S. 2 und 14), dass der Beschwerdeführer erst in der Direktanhörung - auf entsprechenden Vorhalt hin - nachschob, er habe zwischen dem Austritt aus dem Krankenhaus und dem kurzen Aufenthalt in Lagos zwei Monate im Haus des Pastors verbracht, welches sich in seiner Heimatstadt befinde (vgl. A10, S. 13), dass die Verfolgungsvorbringen bereits aus diesen Gründen zweifelhaft erscheinen, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, die Dorfvorsteher respektive die Dorfjugend hätten erst nach ungefähr drei Wochen von seinem Krankenhausaufenthalt erfahren (vgl. A10, S. 10 und 12), dass dieses Vorbringen indessen realitätsfremd erscheint, zumal das Krankenhaus den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in seinem Wohnquartier lag (vgl. A4, S. 5), dass es im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Lagos geblieben ist, da aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie die Dorfbewohner ihn in dieser Grossstadt hätten ausfindig machen können, wenn sie nicht einmal in der Lage waren, ihn während seines zweimonatigen Aufenthaltes beim Pastor, welcher ebenfalls in seiner Heimatstadt leben soll, aufzuspüren (vgl. A10, S. 13), D-8064/2008 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, gemäss den in seinem Dorf geltenden Gesetze habe er eine Enthauptung zu gewärtigen, dass er anlässlich der Anhörungen indessen nie vorbrachte, er solle enthauptet werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden müssen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-8064/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der vor der Ausreise im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig war, dass der Beschwerdeführer (in wenig überzeugender Weise) geltend macht, er habe keine lebenden Angehörigen mehr, D-8064/2008 dass indessen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimatregion über ein Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann, dass er sich beispielsweise bei Bedarf an den Pastor wenden könnte, welcher ihm bereits bei der Ausreise behilflich war, oder allenfalls auch die Nachbarn um Unterstützung bitten könnte, bei welchen er seit seiner Kindheit ein- und ausging (vgl. A10, S. 9 und 10), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei verwirrt und benötige einen Arzt, dass jedoch keine konkreten Hinweise auf das Bestehen ernsthafter medizinischer Probleme vorliegen, weshalb darauf verzichtet wird, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abklären zu lassen, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist, D-8064/2008 dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8064/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13