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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2010 D-8063/2008

4. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,075 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-8063/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . M a i 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Monica Capelli, c/o Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8063/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter – er sei 17 1/2 Jahre alt und somit noch minderjährig – wurde nicht in Zweifel gezogen, weshalb das BFM auf eine Handknochenanalyse verzichtete. Ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie vom Stamm der C._______ und stamme aus Mosul (Provinz Ninawa, Nordirak), wo er mit seiner Familie im Quartier D._______ beziehungsweise E._______ gewohnt habe. Er und seine Angehörigen hätten nie Probleme mit den Behörden gehabt. In D._______ sei es – wie auch in anderen Quartieren Mosuls – wiederholt zu Terrorrangriffen gekommen. Aus Angst, ebenfalls Opfer eines Anschlages zu werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Am 15. November 2007 habe er mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss die Grenze in die Türkei überquert und sei anschliessend – in einem Lastwagen versteckt – durch ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist. A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 dem Kanton F._______ zugewiesen. A.d Am 21. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden eine aus der Türkei übermittelte Identitätskarte zu den Akten. D-8063/2008 A.e Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer, welcher bereits am 23. Mai 2008 am Bahnhof G._______, von Paris herkommend, bei der Wiedereinreise in die Schweiz angehalten worden war, verliess am 23. August 2008 erneut die Schweiz und reiste per Zug via H._______ nach I._______. Nachdem er am 25. August 2008 in I._______ von der Polizei aufgegriffen worden war, wurde er am 26. August 2008 von den deutschen Behörden in die Schweiz zurückgeschafft. A.f Die Fachstelle LINGUA führte am 2. Oktober 2008 mit dem Beschwerdeführer zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 44 Minuten dauerndes Telefongespräch. Mit Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen am 31. Januar 2008 bestellter Vertreterin zum Ergebnis der Analyse (der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Mosul, vielmehr sei aufgrund der Sprachanalyse davon auszugehen, dass er aus der Region Dohuk stamme; das Abklärungsresultat werde dadurch erhärtet, dass die eingereichte irakische Identitätskarte Fälschungsmerkmale aufweise) die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Diese ging am 31. Oktober 2008 beim BFM ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 17. November 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, wo der Beschwerdeführer herkomme, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Die eingereichte irakische Identitätskarte wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschung eingezogen. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2008, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm "das Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren"; von einer Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche D-8063/2008 Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden, jeweils im Original, ein Auszug aus dem Geburtsregister von Mosul, eine Bestätigung betreffend den Schulbesuch in Mosul sowie drei Fotos, welche die Eltern des Beschwerdeführers in Mosul zeigen sollen, eingereicht. Die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte, am 19. Dezember 2008 vom J._______ verfasste Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ging am 23. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere könnten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul nicht belegen. Es sei allgemein bekannt, dass derartige Dokumente in der Heimat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Der Geburtsregisterauszug wie auch die Bestätigung über den Schulbesuch wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf; überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, nie eine Schule besucht zu haben. Die drei Fotos vermöchten ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mosul stamme. Der kurdische C._______-Stamm, dem der Beschwerdeführer angehöre, sei primär in der Region K._______ beheimatet. E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seine Vertreterin am 8. März 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 22. Februar 2010 Stellung. Er machte dabei geltend, tatsächlich während rund zwei Jahren in Mosul D-8063/2008 zur Schule gegangen zu sein. Auf der eingereichten Bestätigung sei im Übrigen der Name der Schule sehr wohl angegeben, wie auch auf dem Geburtsregisterauszug die Stadt Mosul als sein Geburtsort vermerkt sei. Schliesslich sei auf den eingereichten Fotos die Stadt Mosul eindeutig erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen D-8063/2008 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch ausschliesslich mit der Situation in der Stadt Mosul, wo das Leben aufgrund der wiederholten Terrorangriffe für ihn unerträglich geworden sei. 4.1 Gestützt auf das Ergebnis der am 2. Oktober 2008 durchgeführten Herkunftsanalyse stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer könne gar nicht aus Mosul stammen. So besitze er fast keine Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt. Er wisse nichts über die dortigen geografischen Begebenheiten, nenne eine Schule, die er besucht haben solle, die es gar nicht gebe, und kenne weder das allgemeine Bildungswesen im Zentralirak noch das Transportwesen der Stadt Mosul. Er wisse auch nichts über seinen angeblichen Stamm. Sodann kenne er weder die vor 2003 benutzte zentralirakische Währung noch die kulinarischen Spezialitäten seiner angeblichen Heimatregion und habe immer wieder ausweichende Antworten auf spezifische Fragen gegeben. Des Weiteren spreche er nicht den kurdischen Dialekt, der in Mosul gesprochen werde, und könne kaum Arabisch, was für einen Bewohner der Stadt Mosul, der angeblich als Gemüseverkäufer gearbeitet habe und somit Kontakt mit den Einwohnern der Stadt gehabt haben müsse, sehr unüblich sei. 4.1.1 In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei noch sehr jung und während des telefonischen Interviews "sehr aufgewühlt, nervös und durcheinander" D-8063/2008 gewesen. In der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2008 (vgl. S. 3) wurde erneut darauf hingewiesen, die telefonische Anhörung habe für den Beschwerdeführer einen grossen Stress bedeutet; er sei eingeschüchtert gewesen und habe sich nicht konzentrieren können. Im Weiteren wurde gerügt, die Vertreterin sei nicht über die Durchführung des Sprach- und Ländertests informiert worden. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Schreiben vom 22. September 2008 zwecks Durchführung weiterer Abklärungen auf den 2. Oktober 2008 vorgeladen. Durch den Umstand, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers vorgängig vom BFM nicht persönlich über die Durchführung der Herkunftsanalyse informiert wurde, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entsprechend der Natur des in kurdischer Sprache geführten Telefongesprächs zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und dem Sprachexperten kam eine persönliche Anwesenheit der Vertreterin gar nicht in Frage. Zudem wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers seitens des BFM mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse gewährt. Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer, der während der direkten Bundesanhörung problemlos mehr als drei Stunden lang Auskunft gegeben habe, müsse fähig gewesen sein, auch in einem Telefoninterview über die Stadt, in der er sein ganzes Leben verbracht haben solle, Auskunft zu geben. Nervosität hätte – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – möglicherweise zu einem stockenden Redefluss, aber nicht zu falschen Angaben zu praktisch allen aufgegriffenen Themen und erst recht nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht den in Mosul, sondern den in Dohuk gesprochenen Dialekt spricht. 4.1.3 In Bezug auf die Rüge, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben am 2. Oktober 2008 in Badini befragt worden, welche Sprache jedoch nicht unter den analyserelevanten Sprachkenntnissen der sachverständigen Person erscheine (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2008), ist festzuhalten, dass unter den Sprachkenntnissen des Sachverständigen vorab Kurmanji angegeben wurde, welcher kurdische Dialekt – aufgrund des Umstandes, dass er ursprünglich insbesondere von der Bevölkerung der im Süden der Türkei gelegenen Region Bahdinan gesprochen wurde – auch Badini oder Bahdini genannt wird. D-8063/2008 4.1.4 Angesichts der nur sehr rudimentären und teilweise auch falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Heimatstadt Mosul sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht den dort gesprochenen kurdischen Dialekt und kaum Arabisch spricht, äusserte das BFM berechtigterweise starke Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft. 4.2 Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte sowohl im Druck als auch im Inhalt verschiedene Fälschungsmerkmale aufweist und daher – nachdem dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) vertretenen Auffassung, mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 das rechtliche Gehör gegeben worden war – in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VwVG zu Recht eingezogen wurde. 4.3 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Es ist durchaus denkbar, dass es sich bei dem auf den drei Fotos abgebildeten Paar um die Eltern des Beschwerdeführers handelt. Die im Hintergrund der einen Foto erkennbare Moschee ist sodann wohl tatsächlich die unvollendete "Saddam-Moschee" von Mosul. Dessen ungeachtet vermögen die drei Fotos nicht zu belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers wirklich aus Mosul stammt beziehungsweise in Mosul wohnhaft ist. Was die beiden zu den Akten gegebenen Dokumente – eine Bestätigung über den Schulbesuch und ein Geburtsregisterauszug – betrifft, so wies das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 zutreffend darauf hin, derartige Papiere könnten im Irak ohne weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen wiesen beide Dokumente diverse Ungereimheiten auf. So sei auf dem Geburtsregisterauszug lediglich die Geburtsprovinz (Ninive beziehungsweise Ninawa), nicht aber der Geburtsort oder der Bezirk angegeben. Auf der Bestätigung über den Schulbesuch – welche auf Wunsch des Beschwerdeführers im Jahre 2001 ausgestellt worden sein solle und in welchem von einem bloss einjährigen Schulbesuch (im Schuljahr 1997/1998) die Rede sei – würden lediglich die Provinz und das Quartier, aus dem der Beschwerdeführer stammen solle, aufgeführt. Der Name der Schule, die der Beschwerdeführer besucht haben solle, D-8063/2008 fehle ebenso wie die Stadt, in der sich die Schule befinde. Auch werde kein Grund für das Verlassen der Schule erwähnt. Im Irak unter Saddam Hussein – und auch in Mosul – habe Schulpflicht geherrscht, weshalb der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres hätte die Schule verlassen können. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung ebenfalls zutreffend bemerkte, behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung, nie eine Schule, auch keine Koranschule besucht zu haben; er wisse nicht, wieso sein Vater ihn nie zur Schule geschickt habe (vgl. Vorakten A1 S. 2 und 3). Anlässlich der Bundesanhörung erklärte er demgegenüber, während zwei oder drei Jahren die Primarschule namens L._______ besucht zu haben (vgl. A9 S. 9). Auch in der Herkunftsanalyse war von einem etwa zweijährigen Schulbesuch die Rede, wobei er aber nicht nur einen ganz anderen Namen für die Schule angab, sondern auch Schulfächer nannte, die es in dieser Form gar nicht gibt. Hätte der Beschwerdeführer zudem tatsächlich während zweier Jahre in Mosul die Schule besucht, müsste er über relativ gute Arabischkenntnisse verfügen, was jedoch nicht der Fall ist. Die in der Stellungnahme vom 8. März 2010 gemachte Aussage, der Beschwerdeführer habe während rund zwei Jahren die Schule besucht, doch sei dies eine sehr schwierige und unruhige Zeit gewesen, vermag die zahlreichen Ungereimheiten nicht zu beseitigen. Was die Behauptung, Ninive sei ein anderer Name für Mosul, betrifft, so ist festzuhalten, dass Mosul lediglich in der aramäischen Sprache Ninewa genannt wird. In der arabischen und in der kurdischen Sprache heisst die Stadt jedoch Mosul beziehungsweise Musil, die Provinz hingegen Ninive oder Ninawa. 4.4 Nachdem die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul nicht glaubhaft erscheint, sind seine Vorbringen, das Leben dort sei für ihn wegen der wiederholten Terrorangriffe unerträglich geworden, nicht glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz derselben erübrigt. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-8063/2008 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Mosul nicht glaubhaft. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch gestützt auf die Herkunftsanalyse vom 2. Oktober 2008 davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-8063/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen als Ausreisegrund nur die schwierigen Lebensumstände in seiner angeblichen Heimatstadt Mosul nannte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, D-8063/2008 Ziffern 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2008 (vgl. S. 5 f.) beschränken sich auf die Behauptung, der Wegweisungsvollzug von Kurden aus Mosul und Kirkuk erscheine fraglich, da ihnen von den Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) "aus D-8063/2008 demografischen Gründen" das Bleiberecht verweigert werden könne, und vermögen daher an der erwähnten Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 6.1.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 6.3.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der junge, alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Dohuk oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine rudimentäre Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Gemüsehändler (vgl. A1 S. 3 und A9 S. 11 f.). Überdies ist davon auszugehen, dass er in seiner tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und ihm auch seine Verwandten bei der Reintegration behilflich sein können. 6.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit Kurzem D-8063/2008 auch nach Suleimaniya). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 16. Dezember 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-8063/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Fotos, Geburtsregisterauszug und Bestätigung über Schulbesuch) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 15

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