Abtei lung IV D-8062/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8062/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2008 verliess und am 12. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 27. August 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 2. Dezember 2008 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und katholischen Glaubens zu sein, dass seine Freundin muslimischen Glaubens sei, dass deren Eltern aus religiösen Gründen mit ihrer Verbindung nicht einverstanden gewesen seien, dass er aus diesem Grund _______ im Dezember 2007 verlassen habe und zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, dass aber auch sein eigener Vater, welcher jüdischen Glaubens sei, die Beziehung nicht gebilligt habe, dass ihn dieser entsprechend nicht bei sich aufgenommen habe und er zwei Wochen später wieder nach _______ gereist sei, dass er dort durch den Vater seiner Freundin aufgefordert worden sei, den muslimischen Glauben anzunehmen, was er indes abgelehnt habe, dass er durch deren Angehörige im ersten Halbjahr 2008 zweimal bedroht beziehungsweise angegriffen und sein Ladenlokal verbrannt worden sei, dass er die erste Attacke der Polizei gemeldet habe, welche indes nicht zu seinen Gunsten tätig geworden sei, dass er deshalb den zweiten Angriff den Behörden nicht mehr zur Kenntnis gebracht habe, D-8062/2008 dass seine von ihm schwangere Freundin Mitte Juli 2008 eine Abtreibung vorgenommen und man ihm gesagt habe, sie sei wegen des medizinischen Eingriffs verstorben, dass er aus religiösen Gründen im Juli 2008 ferner gezwungen gewesen sei, den wieder aufgebauten Laden aufzugeben, dass er in Anbetracht der geschilderten Situation ins Ausland geflohen sei, dass er später erfahren habe, dass seine Freundin doch noch am Leben sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 13. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von widersprüchlichen, realitätsfremden und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt und die verwendeten Reisepapiere nicht eingereicht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe im Verlaufe der Anhörung die bisher geltend gemachte Gefährdung relativiert und keine Furcht mehr vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland geäussert, dass die allfälligen Nachstellungen durch Dritte überdies durch den nigerianischen Staat grundsätzlich geahndet würden, D-8062/2008 dass seine Aussagen ausserdem zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufwiesen, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe dem Vollzug entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (Datum der Postaufgabe) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass er zur Begründung ausführte, es bestünden entschuldbare Gründe für das nicht rechtzeitige Beibringen von Identitätsbelegen, dass mithin die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt seien und das BFM gehalten gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass sein Führerschein aus Nigeria nach Weihnachten in der Schweiz eintreffen werde, dass er eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), D-8062/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass aufgrund der abschliessenden Beschwerde ein Entscheid während laufender Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-8062/2008 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass seine Vorbringen zu Identitätsbelegen und zu den Reisemodalitäten wiederholt realitätsfremd und konstruiert anmuten, dass beispielsweise seine Aussage, es sei ihm durch Vorzeigen seines Führerscheins die Einreise nach _______ gelungen, in dieser Form kaum zutreffen dürfte (A 1/9, S. 6), dass seine Darlegungen, der (abgelaufene) Reisepass befinde sich noch in Nigeria und der Führerschein sei in _______ verloren gegangen, überaus stereotyp wirken, D-8062/2008 dass seine angeblichen Bemühungen, den Führerschein aus Nigeria durch Vermittlung seiner Schwester zu beschaffen, entsprechend nicht nachvollzogen werden können, da sich das Dokument ja gar nicht dort befinden soll und sein Erklärungsversuch, dies sei mit einer offenbar vor Ort vorhandenen Quittung für das Dokument möglich, nicht überzeugt (A 13/13, Antworten 4 ff.), dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche die Papierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, vorhanden sind, dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass demnach der Eingang des vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Führerscheins – unbesehen der Frage der Tauglichkeit des Dokuments als Identitätsbeleg – nicht abzuwarten ist, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente seine Identität nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und D-8062/2008 sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht asylrelevant qualifiziert hat, dass die geltend gemachten Nachstellungen durch Angehörige seiner Freundin gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Sichtweise vorliegend keine relevante Verfolgung ausmachen und grundsätzlich auf eine hinreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer angab, die Behörden hätten auf seine Anzeige hin versprochen, tätig zu werden (A 13/13, Antwort 65), dass seine Behauptung, es sei in der Folge nichts geschehen, auch im Falle ihrer Wahrheit lediglich das allfällige Ungenügen einer lokalen Polizeidienststelle belegen würde, was bei einer vorgesetzten Behörde rügbar wäre, dass mithin nicht davon ausgegangen werden muss, er habe als allfälliges Opfer lokaler Gewalt keinen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer grundsätzlich funktionierenden Schutz-Infrastruktur vor Ort gehabt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass er überdies angab, aufgrund der aktuellen persönlichen Situation im Osten seines Heimatlandes keine Verfolgung gewärtigen zu müssen und eine Rückkehr in Erwägung zog (A 13/13, Antworten 85 und 89), dass seine Vorbringen ferner kaum Realkennzeichen aufweisen, mit Stereotypien behaftet sind und in ihrer wiederholt vagen Art ohnehin nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem vermitteln, dass er sich zudem in widersprüchliche Darlegungen verwickelte, wobei wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde diesbezügliche Gegenargumente, welche allenfalls eine andere Einschätzung als die vorgenommene rechtfertigen würden, vollständig fehlen, D-8062/2008 dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 2. Dezember 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) D-8062/2008 zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort, eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 1/9, S. 2 f.; A 13/13, Antworten 33 ff.), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli- D-8062/2008 chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8062/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12