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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-8057/2024

6. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,232 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8057/2024 law/bah

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), und sein Sohn B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 2), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Gaudenz Koprio, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2024 / N (…).

D-8057/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. Februar 2024 und reiste am 9. Februar 2024 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2024 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 14. Februar 2024 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers 1 auf (PA; ZEMIS-Direkterfassung). A.c Mit Schreiben vom 1. März sowie 4., 11. und 12. April 2024 reichte die dem Beschwerdeführer 1 zugewiesene Rechtsvertretung beim SEM folgende Beweismittel ein: - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2021; - Ermittlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022; - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022; - begründetes Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (…) 2023; - Festnahmeprotokoll der Polizei vom (…) 2022; - Aussageprotokoll des Beschwerdeführers 1 vom (…) 2022; - Festnahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft C._______; - Auszug aus dem Personenstandsregister; - Auszug der Wohnadressen des Beschwerdeführers 1; - Fotos der Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die «Halklarin Demokratik Partisi» [HDP]; - zwei Videos seiner Tätigkeiten für die HDP; - «YouTube Link» zu einer Reportage des Beschwerdeführers 1; - Unterlagen mit Namen der beschuldigten Personen; - «Open Source»-Forschungsbericht; - Dokumente zur Leibesvisitation; - Gesundheitsberichte; - Fingerabdrücke und Protokolle zum Gespräch mit einem Anwalt sowie Freilassungsprotokoll; - Bilder seines verstorbenen Vaters; - Strafregisterauszug von E._______ vom 7. März 2024. A.d Am 19. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend führte er aus, er habe seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr in

D-8057/2024 D._______ gelebt. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den (…) Kindern in einem Haus gewohnt, in dem auch andere Familienangehörige lebten. Sein Cousin F._______, der sich in der Schweiz befinde, habe auch dort gewohnt. Er (der Beschwerdeführer 1) habe bereits 2022 in die Schweiz reisen wollen, um ein Asylgesuch zu stellen, habe aber nicht (…) einreisen dürfen. Bei der Aus- und Wiedereinreise in die Türkei habe er keine Probleme gehabt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als (…) sowie (…) gearbeitet. Vom (…) 2022 bis zum (…) 2023 sei er Co-Präsident der HDP in D._______ gewesen. Sein Vater, so der Beschwerdeführer 1 weiter, sei 1992 von den Behörden zweimal verhaftet und während seiner Haft schwer gefoltert worden. Später habe er (der Vater) sich den Guerillas angeschlossen. Acht Monate, nachdem er in die Berge gegangen sei, sei er als Märtyrer gefallen. In einem Einvernahmeprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft werde erwähnt, dass sein Vater in den Bergen getötet worden sei. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer 1) ein Foto gezeigt worden, auf dem sein bewaffneter Vater abgebildet gewesen sei. Er habe bestätigt, dass es sich um seinen Vater handle. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte der Beschwerdeführer 1, er leide an (…) und habe immer wieder (…). Er habe früher auch an Rückenbeschwerden gelitten. Die Beschwerden rührten von den Schlägen her, die er im Gefängnis erhalten habe. Ausserdem habe er Mühe, (…). Er habe sich in der Türkei in ärztliche Behandlung begeben und nehme seit etwa einem oder zwei Jahren keine Medikamente mehr ein. Es gehe ihm nun gesundheitlich besser. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen der Türkei erklärte der Beschwerdeführer 1, er sei im Jahr 2011 zu einer Gefängnisstrafe von 12½ Jahren verurteilt worden. Der Kassationshof habe die Strafe um zwei Jahre reduziert. Diese zwei Jahre seien mit einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochen worden. Er stehe unter Druck und werde ständig von den Behörden verfolgt. Die Behörden hätten die HDP «geschlossen» und beantragten für 451 HDP-Mitglieder eine Bestrafung. Er sei eine dieser Personen. Der Staat beschuldige ihn zusammen mit vielen anderen Personen, dass er im Namen der «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK/KCK) Aktivitäten ausgeübt habe. Die Behörden hätten ihm 2011 vorgeworfen, dass er Steine gegen Beamte geworfen, an Kundgebungen teilgenommen und für die Organisation gearbeitet habe. Nachdem er verhaftet worden sei, hätten die Behörden seine Familienangehörigen nicht in Ruhe gelas-

D-8057/2024 sen. Sie hätten seinen Bruder E._______ verhaftet, obwohl er mit Kundgebungen und politischen Tätigkeiten nichts zu tun gehabt habe. Er (der Bruder) sei vier Jahre und zwei Monate im Gefängnis gewesen. Er (der Beschwerdeführer 1) sei 2019 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe sich wieder politisch betätigt. Die Polizei habe sich oft telefonisch bei ihm gemeldet und ihn gefragt, was er tue und wo er sich aufhalte. Ab November 2019 sei er «Ersatz» für den Parteipräsidenten von D._______ gewesen. Er sei mehrmals auf den Posten zitiert worden, wo man ihn eingeschüchtert habe. Die Behörden hätten ihn bis zur Ausreise nie in Ruhe gelassen. Zuletzt sei er in H._______ – er sei auf dem Weg zu einer Trauerfeier gewesen – in Gewahrsam genommen worden, da er per Haftbefehl gesucht worden sei. Soldaten hätten einen Kontrollposten installiert und alle Leute kontrolliert. Sie hätten ihn zu den Justizbehörden gebracht. Unterwegs hätten sie ihn bedroht und schikaniert. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Behörden sein Haus überwacht hätten. Die Psyche der Kinder sei deshalb völlig zerstört gewesen. Seine Frau habe befürchtet, dass er wieder verhaftet werden könnte. Eines Tages habe er in der Nähe ihres Hauses ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen «56» gesehen, das nicht aus ihrer Provinz stamme. Da das Fahrzeug nach seiner Rückkehr weggefahren sei, gehe er davon aus, dass er von den Behörden beobachtet worden sei. Als er eines Abends zu seiner Schwester gegangen sei, sei ihm ein Zivilfahrzeug aufgefallen, das ihm gefolgt sei. Alle Funktionäre der HDP und der DTP («Demokratik Toplum Partisi») seien in Gefahr. In seiner Heimat habe er keine Lebenssicherheit mehr, weshalb er ausgereist sei. Da die Behörden gegen ihn (noch) kein Ausreiseverbot verhängt hätten, habe er legal ausreisen können. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer 1 an, derzeit sei gegen ihn ein Verfahren offen, in dem seine Verurteilung beantragt werde. In einem anderen Verfahren sei er zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe dagegen Beschwerde eingereicht, das Verfahren sei beim Regionalstrafgericht von C._______ hängig. A.e Am 26. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer 1 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer 1 für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton I._______ zu.

D-8057/2024 A.g Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 beim SEM weitere Beweismittel ein (Fotos, die den Beschwerdeführer 1 als Parteipräsident der HDP zeigten, Fotos seines verstorbenen Vaters, Protokoll einer HDP-Konferenz vom 17. November 2019, Auszug über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei). A.h Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zeigte die derzeitige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an und ersuchte um baldmöglichste Gewährung der Akteneinsicht. A.i Am 27. August 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Behörden ihm im Verfahren, in dem er zu 12½ Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, vorgeworfen hätten, er habe als Mitglied einer bewaffneten Organisation eine Straftat begangen und für dieselbe Propaganda gemacht. Man habe ihn beschuldigt, an Protesten teilgenommen und Steine gegen Behördenmitglieder geworfen zu haben. Damals habe er für (…) gearbeitet und hin und wieder an Kundgebungen teilgenommen. Er habe keine Steine geworfen, sei aber dessen beschuldigt worden, weil er Kurde sei. Seit November 2019 sei er Mitglied der HDP gewesen, die PKK habe er nie unterstützt. Nach seiner Haftentlassung im April 2019 sei er mehrmals von der Polizei belästigt worden. Die Polizei sei hin und wieder bei seiner Familie gewesen und habe sich nach ihm erkundigt. Er sei mehrmals in Gewahrsam genommen worden. Die Behörden hätten drei weitere Verfahren gegen ihn eröffnet. In einem werde er beschuldigt, nach seiner Haftentlassung weiterhin für die HDP gearbeitet zu haben. In diesem Verfahren würden etwa 451 Personen angeklagt. Die Justizbehörden wollten sie alle für fünf Jahre von politischen Aktivitäten ausschliessen und beabsichtigten auch, die HDP aufzulösen. Nachdem zwei Parlamentariern der HDP das Amt entzogen worden sei, hätten sie in ihrem Distrikt dagegen protestiert. Die Polizei habe sie geschlagen sowie Pfefferspray und Tränengas eingesetzt. Gegen ihn sei in diesem Zusammenhang ein zweites Verfahren eröffnet worden. Beim dritten Verfahren gehe es um seine Teilnahme an einer Pressekonferenz in C._______. Viele Menschen seien damals festgenommen, aber nur er sei wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil sei beim Berufungsgericht Beschwerde erhoben worden. Die Behörden hätten ihm bei seinen politischen Tätigkeiten immer wieder Schwierigkeiten gemacht. Nachdem im Iran die Kurdin Frau Amini getötet worden sei, habe die HDP ein Pressecommuniqué herausgegeben. Kurz danach sei die Polizei ins

D-8057/2024 Parteibüro gekommen und habe den Text verlangt, den er bei der Pressekonferenz vorgetragen habe. Er habe diesen nicht herausgegeben. Ein Polizist habe ihm gesagt, «sie würden sich mit ihm treffen». Immer wenn in C._______ ein Anlass stattgefunden habe, sei die Polizei vor ihrem Parteibüro gestanden. Wenn sie mit dem «Dolmus» (Sammeltaxi: Anm. des BVGer) dorthin unterwegs gewesen seien, seien sie angehalten und stundenlang festgehalten worden. Im Juni 2020 habe er sich auf dem Polizeiposten melden müssen, wo er sieben bis acht Stunden lang gewesen sei. Er habe es abgelehnt, mit der Polizei Gespräche zu führen. Die Polizei habe ihm zu verstehen gegeben, dass man ihn im Visier habe und er beobachtet werde. Er sei jahrelang im Gefängnis gewesen, obwohl er nie ein Gesetz gebrochen habe. In der letzten Zeit sei er von den Behörden sehr oft beobachtet worden, diese seien vor dem Parteibüro präsent gewesen. Wenn er mit dem Fahrzeug weggefahren sei, hätten sie ihn verfolgt. Er sei ständig in Gefahr gewesen, wieder verhaftet zu werden. Nach seiner Ausreise – so der Beschwerdeführer 1 weiter – habe die Polizei sich bei seinem Bruder und zwei seiner Cousins telefonisch gemeldet. Man habe auch versucht, seine Tochter und einen weiteren Cousin zu erreichen. Einem Cousin sei gesagt worden, er (der Beschwerdeführer 1) solle sich auf dem Polizeiposten melden, der andere sei gefragt worden, ob er Kenntnis von seinem Aufenthaltsort habe. Beim Bruder oder beim Cousin habe man die Telefonnummer seiner Frau verlangt. In der Schweiz nehme er manchmal an Kundgebungen teil, habe aber dabei keine Funktion inne. Wenn er in die Heimat zurückkehren würde, müsste er damit rechnen, verhaftet zu werden. In D._______ habe er für seine Partei politisiert und sei sehr bekannt. Seine Familie sei ständig belästigt und schikaniert worden. Sie seien generell gefährdet, nicht nur in der Heimat, sondern auch in Europa. Viele ihrer Politiker seien ermordet worden. Er fürchte sich davor, dass ihn die Behörden eines Tages verschwinden lassen könnten. A.j Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 reichte beim SEM mit Eingabe vom 4. September 2024 einen Auszug aus dessen «UYAP-Account» (Screenshots) ein. B. B.a Der damals noch minderjährige Sohn des Beschwerdeführers 1, B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. Oktober 2024 und gelangte am 10. Oktober 2024 in die Schweiz, wo er am selben

D-8057/2024 Tag um Asyl nachsuchte. Das SEM nahm am 16. Oktober 2024 seine Personalien auf (ZEMIS-Direkterfassung). Gleichentags mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesene Rechtsvertretung. B.b Am 30. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer 2 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er habe von Geburt an bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Er habe die Schule besucht und (…) die (…). Klasse abgeschlossen. Anschliessend habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er sei wegen seines Vaters hierhergekommen. Die Polizei beziehungsweise die Behörden hätten sie nicht in Ruhe gelassen. Die Zivilpolizei habe sich mehrmals bei ihnen gemeldet, um zu erfahren, wo sich sein Vater aufhalte. Die ganze Situation habe sie psychisch sehr belastet. Auch sein Onkel väterlicherseits habe mit den Behörden Probleme gehabt und der Staat habe seinen Grossvater getötet. Er stehe seinem Vater sehr nahe, habe ihn sehr vermisst und habe in der Türkei nicht mehr leben können. Er selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. B.c Am 6. November 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer 2 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B.d Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer 2 für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton I._______ zu. C. Das SEM stellte mit (gemeinsamer) Verfügung vom 29. November 2024 – eröffnet am 5. Dezember 2024 – fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, unter der Androhung, die Wegweisung könne unter Zwang vollzogen werden, falls sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen. Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-8057/2024 D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag eine Sozialhilfebestätigung vom 19. Dezember 2024 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 gut und gewährte den Beschwerdeführern die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Januar 2025 Name und Adresse eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin mitzuteilen, der/die für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 ersuchte die (…) namens der Beschwerdeführer um Beiordnung von lic. iur. Gaudenz Koprio als unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Der Instruktionsrichter ordnete den Beschwerdeführern mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 lic. iur. Gaudenz Koprio als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 11. Februar 2025 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern die Vernehmlassung am 13. Februar 2025 zur Kenntnis. I. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Rechtsbeistand ein Urteil des (…). erstinstanzlichen Strafgerichts von D._______ vom (…) 2025 den

D-8057/2024 Beschwerdeführer 1 betreffend ein. Dieser sei zu weiteren sechs Monaten Haft verurteilt worden, weil er an einer nicht genehmigten Demonstration der HDP gegen den Ausschluss von zwei HDP-Abgeordneten aus dem türkischen Parlament teilgenommen und Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Er sei wegen dieser Anschuldigungen bereits zuvor zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. J. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte der Rechtsbeistand einen den Beschwerdeführer 1 betreffenden Auszug aus der Anklageschrift gegen die HDP vom 17. März 2021 ein (Seiten 1–4 mit Übersetzung ins Deutsche) Auf den Seiten (…) und (…) werde der Name des Beschwerdeführers 1 erwähnt. Das Verfahren sei vor dem höchsten Gerichtshof der Türkei hängig. Sollte die HDP aufgelöst werden, drohe ihm eine lebenslange Haftstrafe, da die Parteimitglieder in diesem Fall als Terroristen gelten würden. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 teilte der Rechtsbeistand mit, dass der Beschwerdeführer 1 vor einigen Tagen beim Arzt gewesen sei. Er habe unter der diagnostizierten Erkrankung bereits im Gefängnis gelitten, wo er viermal vergiftet worden sei. Der Arzt habe gesagt, es handle sich um eine (…). Er sei acht Jahre lang im Gefängnis gewesen und habe das dabei erlittene Trauma noch nicht überwunden. Die Trennung von seinen Kindern sei für alle eine Tragödie. L. Mit Schreiben vom 21. August 2025 ersuchte der Rechtsbeistand um Priorisierung des Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 28. August 2025. M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 reichte der Rechtsbeistand Nachweise der Behandlungen des Beschwerdeführers 1 im Gefängnisspital aus dem Jahr 2018 (mit deutscher Übersetzung) und ärztliche Berichte des Kantonsspitals I._______ vom 9. Oktober, 29. August und 14. Mai 2025 ein. N. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 reichte der Rechtsvertreter die Märtyrerurkunde des Vaters des Beschwerdeführers 1 ein.

D-8057/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-8057/2024 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, das vom Beschwerdeführer 1 geschilderte Verfahren aus dem Jahr 2011 und die damit in Zusammenhang stehende Freiheitsstrafe würden nicht in Frage gestellt. Mit dem Verbüssen der Haftstrafe und dem Ablauf der Bewährungsfrist sei diese Sache abgeschlossen. Bezüglich zwei der neu eingeleiteten Verfahren sei unklar, ob es zu einer Verurteilung kommen und wie das Strafmass lauten werde. Im (durch die türkischen Behörden gewährten; Anmerkung des BVGer) rechtlichen Gehör stehe, dass er von der Ausübung eines politischen Amtes ausgeschlossen werden könnte. Ihm drohe nicht ein generelles Verbot politischer Betätigung, sondern ein Verbot, ein politisches Amt zu bekleiden. Da viele Länder bei verurteilten Straftätern ein fünfjähriges Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter kennen würden, könne von einer legitimen rechtsstaatlichen Massnahme ausgegangen werden. Er sei wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation verurteilt worden, so dass ein entsprechendes Verbot nicht politisch motiviert erscheine. Zudem sei nicht von einem grossen Interesse der Behörden an ihm auszugehen, zumal das rechtliche Gehör vom 1. November 2021 datiere und noch kein Verbot verhängt worden sei. Zum Verfahren wegen der Teilnahme an einer gesetzwidrigen Versammlung habe der Beschwerdeführer 1 mehrere Beweismittel eingereicht. Er sei gemäss Art. 32 Abs. 1 und 61 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der in diesem Verfahren ausgestellte Haft- beziehungsweise Festnahmebefehl, sei ausgestellt worden, weil er der Vorladung zur Gerichtsverhandlung nicht Folge geleistet habe. Nach der Einvernahme sei er freigelassen worden. Das Verfahren sei beim Berufungsgericht hängig, weshalb unklar sei, ob das Urteil bestätigt werde. Eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer illegalen Demonstration erscheine rechtsstaatlich legitim und nicht politisch motiviert. Selbst wenn die Strafe nicht auf Bewährung ausgesprochen werde, ändere dies nichts an dieser Einschätzung. Gegen ein politisch motiviertes Verfahren spreche auch, dass gemäss den eingereichten UYAP- Auszügen mehrere gegen ihn eröffnete Verfahren eingestellt worden seien. Die geltend gemachten Schikanen der Polizei erreichten keine genügende Intensität, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Mit der Ausreise habe der Beschwerdeführer 1 offenbar die politischen Aktivitäten eingestellt, weswegen es ihm zuzumuten gewesen wäre, auch im Heimatland auf diese zu verzichten oder sich zumindest von der Position als Co-Präsident der Partei zurückzuziehen. Die Schikanen seien offensichtlich örtlich auf

D-8057/2024 die Polizei in D._______ begrenzt. Es wäre ihm offen gestanden, sich anderswo niederzulassen, um diesen zu entgehen. Er verfüge aufgrund der familiären Herkunft und der Verurteilung zwar über ein gewisses politisches Profil, aber seine Geschwister und die meisten Familienmitglieder lebten in der Türkei. Auf dem vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Auszug über seine Einund Ausreisen aus der Türkei seien seine Grenzübertritte von 2022 und 2024 registriert. Hätte man ihn aufgrund seines familiären und persönlichen Hintergrunds als Gefahr für den Staat angesehen, hätte man ihn kaum mehrmals ein- und ausreisen lassen. Es sei nicht von einem ernsthaften, politisch motivierten Interesse des türkischen Staats an seiner Person auszugehen. Selbst wenn das Urteil bezüglich der Teilnahme an der illegalen Demonstration bestätigt und ihm eine sechsmonatige Haftstrafe drohen würde, erschiene diese nicht unverhältnismässig. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung während der Haft, da er bereits inhaftiert gewesen sei und – abgesehen von Schlägen – keine Misshandlungen geltend gemacht und die Frage nach Folter verneint habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers 1 sei aufgrund ihrer politischen Position vom Staat ins Visier genommen worden, als er 2011 gefasst worden sei. 2014 sei sein jüngerer Bruder E._______ auf der Polizeiwache mit Benzin übergossen und zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden, obwohl er nichts getan habe. Seine Geschwister und er seien ohne Vater aufgewachsen, seine Kinder seien ohne Vater aufgewachsen und seine Kinder, seine Mutter und seine Frau hätten jahrelang auf dem Weg ins Gefängnis gelitten. Er sei im Gefängnis krank geworden und nicht richtig behandelt worden. Als er aus dem Gefängnis von C._______ in das «(…)-Gefängnis (…)» verbannt worden sei, sei er von Wärtern gewaltsam entkleidet worden. Sie hätten seinen Kopf gegen eine Wand geschlagen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er fast fünf Jahre lang in Kaderpositionen für die HDP politisch aktiv gewesen. Er sei viermal inhaftiert, Drohungen ausgesetzt und ständig verfolgt worden. Es sei ihm für fünf Jahre ein «politisches Verbot» zum Zweck der Schliessung der HDP auferlegt worden. Sie würden als 451 Freunde gesehen, die für die Schliessung der HDP verantwortlich seien. Er habe das Recht, in andere Länder «überzulaufen», wenn er keine politischen Aktivitäten haben könne. Als Familie würden sie seit Jahrzehnten eine Tragödie erleben. Für ihn bestehe die Gefahr, erneut eingesperrt oder getötet

D-8057/2024 zu werden. Er sei in die Schweiz gekommen, weil es seiner Familie psychisch nicht gut gegangen sei. Während er hier gewesen sei, habe die Polizei seine Familie angerufen und gefragt, wo er sei und was er mache. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung von Asyl dient mithin nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Der Beschwerdeführer 1 wurde gemäss einem Datenblatt der türkischen Behörden (vgl. SEM-act. (…)-1/- ID-Nr. 022) am 21. April 2019 vorzeitig aus der Haft entlassen. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, die Bewährungsfrist (von fünf Jahren; Anmerkung des BVGer) sei am 21. April 2024 abgelaufen. Die zwei Jahre, die er auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, müsse er nicht mehr «absitzen» (vgl. SEM-act. (…)-31/12 F40). Unbesehen der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 zu Recht und/oder ob er aufgrund eines Politmalus härter als andere Straftäter bestraft wurde, vermag die verbüsste Freiheitsstrafe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vorkommnisse, die sich vor dem 21. April 2019 zugetragen hatten, bei der Beurteilung der Frage der im aktuellen Zeitpunkt allenfalls bestehenden begründeten Furcht vor erneuter Verfolgung nicht zu berücksichtigen wären (vgl. die Urteile des BVGer D-3222/2025 vom 12. Mai 2026 E. 5.2.3 und E-5953/2015 vom 13. November 2017 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer 1 erklärte in den Anhörungen, sein Vater sei im Jahr 1992 von den türkischen Behörden zweimal festgenommen und

D-8057/2024 schwer gefoltert worden. Später sei er (der Vater) in die Berge gegangen, habe sich den Guerillas angeschlossen und sei zum Märtyrer geworden (vgl. SEM-act. (…)-19/15 F44, F46, F76–F78; (…)-31/12 F19 f.). Sein Bruder E._______ sei (im Jahr 2015; Anmerkung des BVGer) verurteilt worden und während vier Jahren im Gefängnis gewesen, obwohl er politisch nicht aktiv gewesen sei. Zur Stützung seiner Angaben gab er einen seinen Bruder E._______ betreffenden Strafregisterauszug ab (vgl. SEM-act. (…)- 19/15 F69–F71, F78; (…)-31/12 F19 f.; (…)-1/- ID-Nr. 007). Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 ist zu entnehmen, dass seine Familie unter dem Schicksal seines Vaters litt, da seine Geschwister und er ohne ihn aufgewachsen seien. Er habe den Leichnam seines Vaters auf einem Tisch liegen sehen, als dieser gereinigt worden sei, und könne diese Bilder nicht vergessen (vgl. SEM-act. (…)-19/15 F77, F81). Angesichts seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel ist als erstellt zu erachten, dass er aus einer kurdischen Familie stammt, welche die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden seit längerer Zeit in besonderem Masse auf sich zog beziehungsweise zieht. 5.3 5.3.1 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurde der Beschwerdeführer 1 von der Oberstaatsanwaltschaft D._______ am (…) 2021 wegen der Teilnahme an gesetzwidrigen Versammlungen, der unbewaffneten Teilnahme an Protesten und dem Nichtbefolgen behördlicher Ermahnungen angeklagt (Fallnummer 2021/(…); vgl. SEM-act (…)-1/- ID-Nr. 002 und 021; (…)-29/35). Am (…) 2020 versammelten sich trotz des durch den Bürgermeister von C._______ erlassenen Verbots etwa (…) Personen vor dem Sitz der HDP in D._______, die gegen die «Abwahl» von zwei ihrer Parlamentarier protestierten (den Parlamentariern wurde durch die türkischen Behörden ihr Mandat entzogen und sie wurden verhaftet; Anmerkung des BVGer). Das (…). erstinstanzliche Strafgericht von D._______ verurteilte den Beschwerdeführer 1 am (…) 2025 gemäss der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Urteilskopie zu einer vollstreckbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten (Urteilsnummer 2025/(…)). 5.3.2 Die Oberstaatsanwaltschaft C._______ klagte den Beschwerdeführer 1 am (…) 2022 wegen der Teilnahme an einer gesetzwidrigen Versammlung, der unbewaffneten Teilnahme an Protesten und dem Nichtbefolgen behördlicher Ermahnungen an (Fallnummer 2022/(…); vgl. SEMact. (…)-1/- ID-Nr. 003; (…)-29/35). Am (…) 2022 versammelte sich eine Gruppe Menschen vor dem (…), um der Vertreibung von Abdullah Öcalan aus Syrien zu gedenken. Die Demonstranten seien viermal aufgefordert

D-8057/2024 worden, die Kundgebung aufzulösen, seien den Ermahnungen aber nicht nachgekommen. Das (…). erstinstanzliche Strafgericht von C._______ verurteilte den Beschwerdeführer 1 am (…) 2023 zu einer vollziehbaren sechsmonatigen Gefängnisstrafe (Urteilsnummer 2023/(…); vgl. SEM-act. (…)-1/- ID-Nr. 004; (…)-29/35). 5.3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden Auszüge aus der Anklageschrift der türkischen Generalstaatsanwaltschaft beim Verfassungsgericht gegen die HDP und ihre Mitglieder vom 17. März 2021 eingereicht, in der die HDP beschuldigt wird, durch zahlreiche Äusserungen und Handlungen ihrer Mitglieder, Organe und Führungsebenen systematisch gegen die verfassungsmässige Ordnung verstossen zu haben, weshalb ihre Auflösung als notwendig erachtet werde. Für 687 führende Parteimitglieder wurde ein fünfjähriges Verbot politischer Tätigkeit gefordert. Der Beschwerdeführer 1 wird in der Anklageschrift unter der Nummer (…) aufgeführt. Die eingereichte erste Version der Anklageschrift wurde vom Verfassungsgericht am 31. März 2021 aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel – in dieser wurden Namen von Verstorbenen und Personen, die nicht Mitglieder der HDP waren, aufgeführt – zurückgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 6. Juni 2021 mit, sie habe eine zweite Fassung der Anklageschrift eingereicht; diese wurde vom Verfassungsgericht am 21. Juni 2021 angenommen. Wie der Beschwerdeführer 1 in den Anhörungen zutreffend ausführte, wird in der aktuellen Anklageschrift ein Verbot politischer Tätigkeit für 451 Parteimitglieder beantragt (vgl. SEM-act. (…)-19/15 F67, F80; (…)- 31/12 F18, F22, F41). Das Europäische Parlament verurteilte das Vorgehen der türkischen Behörden, das allgemein als politisch motiviert eingeschätzt wird, im Juli 2021 und Juni 2022 aufs Schärfste (vgl. Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zur Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker [HDP] [2021/278 (RSP)] und Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei [2021/2250 (INI)]). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer 1 führte im Rahmen seiner Anhörungen aus, er sei nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis mehrmals von der Polizei belästigt worden, die ihn aufgefordert habe, sich auf dem Posten zu melden. Ausserdem habe sie sich hin und wieder bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Sie habe auch seine Aktivitäten für die HDP behindert, ihn schikaniert, eingeschüchtert und wohl viermal in Gewahrsam genommen. Die Behörden hätten vor dem Parteibüro Präsenz gezeigt und seien ihm

D-8057/2024 gefolgt, wenn er mit seinem Wagen irgendwohin gefahren sei. Auch sein Zuhause sei beobachtet worden. Er habe in der Türkei kein ruhiges Leben führen können und keine Lebenssicherheit gehabt (vgl. SEM-act. (…)- 19/15 F80 f.; (…)-31/12 F18–F22, F25). 5.4.2 In Einklang mit der vom SEM vertretenen Auffassung waren die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten einzelnen Vorfälle für sich allein gesehen nicht dergestalt, dass sie die Schwelle zur vom Asylgesetz geforderten Intensität erreicht hätten. In ihrer Gesamtheit waren sie jedoch geeignet, ihn unter Druck zu setzen und zu verunsichern, was letztlich das Ziel der türkischen Sicherheitsbehörden gewesen sein dürfte, da diesen sein politisches Engagement für die HDP missfiel. 5.5 Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 insgesamt gesehen über ein beträchtliches Risikoprofil verfügt (Abstammung aus einer oppositionell eingestuften Familie; langjährige Inhaftierung; politische Aktivitäten im Kader einer Partei, die den türkischen Behörden und dem Regime «ein Dorn im Auge» ist und verboten werden soll; hängige Strafverfahren im Zusammenhang mit seinem Engagement für die HDP). 5.6 Die Argumentation des SEM, da der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ausreise aus der Türkei offenbar seine politischen Aktivitäten eingestellt habe, wäre es ihm zuzumuten gewesen, auch im Heimatland auf diese zu verzichten oder sich zumindest von der Position als Co-Präsident der Partei zurückzuziehen, befremdet. Gemäss der gesetzlichen Definition sind Flüchtlinge unter anderem Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. E. 3.1). Diese Definition entspricht derjenigen von Art. 1A Ziff. 2 des von der Schweiz ratifizierten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30). Der vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt lässt sich weder mit dem AsylG noch mit der FK vereinbaren. Im Weiteren steht nicht fest, dass ein Rückzug des Beschwerdeführers 1 aus der Politik das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden zum Erlöschen gebracht hätte. Gemäss der Aktenlage wurde er aufgrund seiner Teilnahme an Aktivitäten der HDP in zwei Strafverfahren zu vollziehbaren Gefängnisstrafen verurteilt und er wird im Verbotsverfahren bezüglich der HDP namentlich als Mitglied des Parteikaders erwähnt, das gegen die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei verstossen haben soll.

D-8057/2024 5.7 Angesichts der vorstehend dargelegten Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei als politisch Oppositioneller und Regimekritiker eingestuft und zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen bereits am Flughafen den türkischen Sicherheitsbehörden übergeben beziehungsweise nach seiner Rückkehr nach D._______ von diesen aufgesucht würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des türkischen Machtapparats gegen Personen, die als Regimegegner mit einem geschärften politischen Profil eingestuft werden, hat er deshalb begründeten Anlass anzunehmen, dass ihn eine Behandlung erwartet, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des türkischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung und/oder weiterer Ermittlungen gegen seine Person ist daher objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer 1 – in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, ohnehin herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Da die befürchtete Verfolgung von den türkischen Behörden ausgehen würde, ist nicht anzunehmen, er könne innerhalb der Türkei Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. 5.8 Der Beschwerdeführer 2 sagte bei seiner Anhörung zu den Asylgründen, er habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt. Er habe seinen Vater vermisst, habe sich in seiner Heimat psychisch nicht mehr wohl gefühlt und zu seinem Vater kommen wollen (vgl. SEM-act. (…)-11/10 F64–F68). Der Beschwerdeführer 2 erlitt somit in der Türkei keine Verfolgungsmassnahmen und befürchtete solche zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat auch nicht. Er weist somit kein Profil auf, aufgrund dessen davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Verfolgungshandlungen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer 2 die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllen könnte, und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, dass ihm eine objektiv begründete Furcht vor (Anschluss-)Verfolgung zu attestieren wäre. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne

D-8057/2024 von Art. 3 AsylG erfüllt, der Beschwerdeführer 2 indessen – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – nicht. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. 6.2.2 Im Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden explizit minderjährige Kinder aufgeführt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich (vgl. Urteil des BVGer D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.2 m.H. auf die Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). 6.2.3 Da der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs noch minderjährig war und keine besonderen Umstände gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters sprechen, ist er in die Flüchtlingseigenschaft desselben einzubeziehen und ihm ist ebenso Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben sowie die darin enthaltenen Anträge einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den seit dem 16. Januar 2025 vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1

D-8057/2024 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs.2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand des Rechtsvertreters für das Aktenstudium, das Verfassen der nach Erteilung der Vollmacht eingereichten Eingaben und die Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführern durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von insgesamt Fr. 500.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-8057/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. November 2024 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführer werden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-8057/2024 — Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-8057/2024 — Swissrulings