Abtei lung IV D-8053/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Eritrea, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland respektive Familienasyl zu Gunsten von Y._______, geboren _______, Eritrea; Verfügung des BFM vom 27. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8053/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter _______ am 28. November 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch stellten, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2009 guthiess, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter _______ als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2009 das BFM ersuchte, ihrer in Eritrea verbliebenen Tochter _______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass im einzuleitenden Asylverfahren die originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass _______ eventualiter in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen sei, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2009 aufforderte, innert Frist Identitätsdokumente von _______ nachzureichen, dass diese Frist ungenutzt verstrich, dass das BFM die Eingabe vom 9. Juli 2009 als Gesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 27. November 2009 – eröffnet am 30. November 2009 – abwies, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und _______ sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 24. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise für _______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 D-8053/2009 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass sie als Beweismittel die Taufurkunde von _______ und einen Briefumschlag einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2010 das nachgereichte Beweismittel für nicht hinreichend beweistauglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 6. Februar 2010 an ihren bisherigen Vorbringen festhielt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2010 die schweizerischen Asylbehörden um Hilfe ersuchte und darlegte, die _______ Tochter _______ sei in den Sudan ausgereist und alleine auf sich gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Entscheid vom 27. November 2009 eine Verfügung des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und durch die Verfügung vom 27. November 2009 besonders berührt ist, D-8053/2009 dass sie entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zunächst auf die Praxis der Asylbehörden hinzuweisen ist, wonach bei Gesuchen um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Familienmitgliedern vorab auf die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft einzugehen ist, und die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren diesen Antrag explizit gestellt hat (vgl. dazu Art. 5 und Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]), dass die Vorinstanz es jedoch unterliess, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Tochter _______ zu beurteilen, dass demnach bereits deshalb die Verfügung vom 27. November 2009 zu kassieren wäre, die angefochtene Verfügung aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch ohnehin aufzuheben und die Einreise der Tochter _______ zu gestatten ist, dass gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen Asyl zu erteilen ist, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass gestützt auf Abs. 4 desselben Artikels in diesem Sinne anspruchsberechtigten Personen, die durch die Flucht getrennt wurden und die im Ausland leben, die Einreise in die Schweiz zu gestatten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, ihr Asyl gewährt und sie gemäss ihren als glaubhaft erachteten Angaben durch die Flucht von _______ getrennt wurde, womit die Grundvoraussetzungen für den Einbezug von _______ gegeben sind, dass das BFM nicht geltend macht, es sprächen besondere Gründe gegen diesen Einbezug, und sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht aus den Akten ergeben, D-8053/2009 dass das BFM vielmehr ausführte, die Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und _______ sei nicht belegt, dass Art. 7 Abs. 1 AsylG für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft eine Beweismasserleichterung vorsieht, indem die asylsuchende Person das Vorhandensein der Tatsache, welche die Flüchtlingseigenschaft begründet, lediglich glaubhaft zu machen hat (vgl. aus der Literatur ASTRID EPINEY / BERNHARD WALDMANN / ANDREA EGBUND JOSS / MAGNUS OESCHGER, Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rahmens, publiziert in Freiburger Schriften zum Europarecht, herausgegeben vom Institut für Europarecht der Universität Freiburg i.Ü., Freiburg 2008, S. 37), dass diese Bestimmung insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass Flüchtlinge in der Regel nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage sind, Beweismittel aus ihrem Heimatland zu beschaffen, dass dies auch beziehungsweise insbesondere für anerkannte Flüchtlinge gelten muss, wenn es um im Heimatstaat verbliebene Familienangehörige beziehungsweise minderjährige Kinder geht, ist doch jeder Kontakt mit dem Heimatland unter diesen Umständen besonders heikel, dass in diesem Sinne im Rahmen von Art. 51 AsylG kein höheres Beweismass anzuwenden ist, dass demnach vorliegend die geltend gemachte Verwandtschaft zur minderjährigen Tochter _______ der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen ist, dass dazu einleitend auf den Umstand, wonach die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche zur Asylgewährung führten, für glaubhaft erachtete, hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch zu Belangen ihrer Kinder _______ und _______ im Verlaufe des Asylverfahrens durchwegs übereinstimmende Angaben machte, dass die Beschwerdeführerin insbesondere von Anfang an auf das im Heimatstaat bei seiner Grossmutter verbliebene Kind und die entsprechenden Umstände, wie es dazu kam, hingewiesen hat, D-8053/2009 dass offenbar ihr Wunsch, ihre Tochter _______ nachzuziehen, für das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz massgeblich war (A 19/15, Antwort 106), dass die Vorinstanz die behauptete Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu der mit ihr eingereisten Tochter _______ nicht in Zweifel zog, obwohl entsprechende Dokumente fehlten, dass auch bezüglich der älteren Tochter ausgeführt wurde, sie sei nie bei den Behörden registriert worden (vgl. A. 19, S. 4) und von der als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verlangt werden kann, mit den heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung von Identitätspapieren für die Tochter in Kontakt zu treten, dass die Beschwerdeführerin als Beleg für das Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter _______ einen Taufschein nachreichte, dass es sich bei einem Taufschein zwar nicht um ein gewichtiges Beweismittel handelt, dass aber vorliegend der eingereichte Taufschein entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht gegen die Angaben der Beschwerdeführerin spricht, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat vor mehr als neun Jahren verliess und der damalige oder seitherige Aufbewahrungsort des Dokuments kaum als ausschlaggebend für dessen Authentizität erscheint, dass _______ gemäss diesem Dokument im Jahre _______ (Kalender des Heimatlandes) geboren sein soll, dass diese Datierung mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Summarbefragung, wo mit dem europäischen Kalender gerechnet wurde, übereinstimmt (A 1/10, S. 3), dass das BFM in der Vernehmlassung offenbar irrtümlich davon ausging, die Tochter _______ der Beschwerdeführerin sei am _______ gemäss europäischem Kalender geboren, und deshalb zum Schluss kam, diesfalls wäre die Beschwerdeführerin bei der Geburt von _______ lediglich zwölf Jahre alt gewesen, D-8053/2009 dass das BFM die angebliche Fälschung des Dokuments demnach insbesondere mit einer nicht bestehenden Ungereimtheit begründet, indem es die gemäss einheimischen Kalender ausgefüllten Daten mit dem europäischen Kalender verwechselt, dass das eingereichte Dokument nach dem Gesagten die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin mithin entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise gestützt auf eine Beurteilung der gesamte Aktenlage gelungen ist, die Verwandtschaft zu ihrer minderjährigen Tochter _______ glaubhaft zu machen, dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, einen DNA- Test zu veranlassen (vgl. S. 2 der Vernehmlassung), dass diesbezüglich aber immerhin zu bemerken ist, dass es Sache der Vorinstanz wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. November 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Tochter _______ der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gestatten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung mandatierte, weshalb ihr keine solche zu entrichtenden Kosten entstanden sein dürften. (Dispositiv nächste Seite) D-8053/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. November 2009 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Tochter _______ der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu gestatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8