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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2011 D-8050/2010

11. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,441 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8050/2010 Urteil vom 11. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien S._______ M._______, geboren am [...], und S._______ M._______, geboren am [...], sowie deren Kinder D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach 2430, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010

D-8050/2010 Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) anerkannte die Beschwerdeführenden mit jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 aberkannte das BFM den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 9. Dezember 2010 auf. E. Mit Einzahlung vom 29. November 2010 leisteten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wurde den Beschwerdeführenden vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis gegeben.

D-8050/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten

D-8050/2010 Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). 3.3. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird, soweit die Beachtung der Begründungspflicht betreffend. Das BFM begründete die

D-8050/2010 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen damit, seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung des Asyls mit jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 habe sich die politische Situation im Kosovo grundlegend verändert und entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit fluchtverursachend gewesen sei und zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Dabei beschränkte sich das Bundesamt darauf, auszuführen, inwiefern sich die Lage im Kosovo in den letzten zwölf Jahren und namentlich seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 verändert habe. Indessen wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ein Wort dazu gesagt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien flohen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden beziehungsweise weshalb ihnen Asyl gewährt wurde. Die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise im heutigen Staat Kosovo wurde somit auch in keiner Weise in Bezug zu den individuellen Fluchtgründen der Beschwerdeführenden gesetzt. Somit ist mangels entsprechender Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch aus objektiver Sicht nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung seien zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Aufschluss über die individuellen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gibt erst eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten. Zu bemängeln ist dabei, dass für die Betroffenen aus der angefochtenen Verfügung nicht mit der erforderlichen Klarheit ersichtlich ist, aufgrund welcher Tatsachen welche auch den Sachverhalt aufseiten der Beschwerdeführenden zu umfassen haben - das BFM seinen Entscheid fällte. Auf dieser Grundlage aber ist eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in Frage gestellt, was einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkommt. 3.4. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-8050/2010 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 29. November 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-8050/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

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