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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2017 D-8048/2016

4. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,524 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8048/2016

Urteil v o m 4 . Oktober 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N_______.

D-8048/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete, im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs noch minderjährige eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (Subzoba C._______/Zoba D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben im November 2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle auf dem Landweg und gelangte über Äthiopien, E._______, F._______ und G._______ am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 2. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ H._______ statt. Dort führte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihr Gesuch an, sie habe in Eritrea keinen Frieden gefunden und man könne nicht unabhängig leben. Sie habe auch nicht richtig die Schule besuchen können. Wenn man die 11. Klasse beendet habe, müsse man nach Sawa gehen. Weiter habe sie die gegen ihre Eltern ausgeübte staatliche Repression beschäftigt. So sei ihr Vater, der als Soldat im Camp in I._______ Dienst geleistet habe, vor (...) Jahren gefangen genommen worden, weil er seine Familie im Urlaub besucht und bei seiner Rückkehr zu anderen Soldaten „Politisches“ gesagt respektive in diesem Zusammenhang moniert habe, dass sie als Soldaten zu wenig Gehalt erhalten würden. Er sei in ein ihnen unbekanntes Gefängnis gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Mutter schwanger gewesen. Nach einem Jahr hätten sie sich gewundert, weshalb ihr Vater sie nicht mehr besuchen komme. Sie hätten nicht nachfragen können, da ihre Mutter gerade ihr jüngstes Geschwister zur Welt gebracht habe. Nach einem weiteren Jahr ohne Nachricht von ihrem Vater sei ihre Mutter losgegangen, um über dessen Verbleib nachzufragen. Dabei habe man ihre Mutter ebenfalls gefangen genommen, was sie von ihrer Grossmutter erfahren habe. In der Folge habe sie nicht mehr weiter gewusst und sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. A.d Mit Schreiben vom 3. August 2015 zeigte die damalige Rechtsvertretung, (...), die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um

D-8048/2016 vollständige Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. A.e Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.f Mit E-Mail vom 22. August 2016 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Anhörungstermin für die Beschwerdeführerin mit. A.g Am 20. September 2016 sowie am 8. November 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Dabei reichte sie zunächst das Original der bereits in Kopie eingereichten (Nennung Beweismittel) zu den Akten, welche ihre Grossmutter einem sich in J._______ aufhaltenden Bewohner ihres Heimatdorfes geschickt, und der es ihr danach zugesendet habe. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese danach aber abgebrochen. Nach der elften Klasse müsse man nach Sawa und bleibe ewig eine Soldatin. Ihre Familie habe ausschliesslich von der Landwirtschaft gelebt. Ihr Vater befinde sich nun seit etwa (...) Jahren im Gefängnis. Zwei Jahre nach dessen Festnahme habe sich ihre Mutter nach ihm erkundigt und sei daraufhin selber inhaftiert worden. In der Folge habe sie sich mit ihrer Grossmutter zusammen auf die Suche nach ihrer Mutter gemacht. Einmal hätten sie gehört, dass sie nach K._______ gebracht worden sei, und manchmal sei L._______ als Ort der Haft genannt worden. Ihre Suche sei jedoch ergebnislos verlaufen und am Ende hätten sie aufgegeben. Im (...) habe sie aus der Schweiz mit ihrer Mutter telefoniert, die ihr gesagt habe, dass sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Insgesamt habe man ihre Mutter über (...) Jahre lang festgehalten. Sodann habe sie im (...) ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Am Anfang sei sie auf einer Liste in C._______ gewesen und später habe sie die Vorladung durch den Dorfältesten bekommen. In der Schule sei im (...) eine Liste aufgehängt gewesen. Darauf habe gestanden, dass diejenigen, die die Schule abgebrochen hätten, die Schule entweder weiter besuchen oder nach Sawa gehen müssten. Ihre Schulkameraden aus der Nachbarschaft hätten ihr dies mitgeteilt und ihr vorgeschlagen, den Unterricht weiterhin zu besuchen. Dies habe sie aber aufgrund der Probleme zu Hause nicht gekonnt, weshalb sie weiterhin daheim geblieben sei und ihre Geschwister versorgt habe. Nach ein paar Wochen sei von den Dorfältesten ein schriftliches Aufgebot zu ihr nach Hause gebracht worden, worauf gestanden habe, dass sie entweder dem Schulunterricht wieder folgen oder nach Sawa gehen müsse. Das zweite Schreiben ein paar Wochen später habe sie nicht mehr

D-8048/2016 gelesen, da sie sehr gestresst gewesen sei und geahnt habe, dass es um das Gleiche gehe. Etwa einen Monat später habe sie zusammen mit weiteren Personen einen ersten Ausreiseversuch unternommen. Dabei sei sie von den Soldaten erwischt und deshalb während (...) Wochen in Haft gehalten worden. Auch beim zweiten Versuch acht Monate später hätten die Soldaten sie und die übrigen Flüchtenden aufgegriffen, worauf man sie insgesamt während (Nennung Dauer) festgehalten habe. Aufgrund einer Bürgschaft habe man sie jeweils entlassen. Etwa einen oder zwei Monate später habe sie einen dritten Ausreiseversuch gestartet, der erfolgreich verlaufen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.h Am 18. November 2016 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung in Beantwortung ihres am 3. August 2015 gestellten Gesuchs um Akteneinsicht Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten zu. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Akteneinsicht kein Recht zur Stellungnahme verbunden sei. B. Mit Verfügung vom 25. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 orientierte die damalige Rechtsvertretung das SEM darüber, dass das Mandat zur rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durch die (...) nicht mehr bestehe. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventuell den Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie

D-8048/2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Ferner sei M._______ in ihrer Anwesenheit als Zeugin zu befragen und deren Asylakten (N_______) seien zu edieren. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Gesuch um amtliche Beiordnung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG statt und bestellte der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecher Thomas Wenger.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-8048/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, in Eritrea zweimal verhaftet worden zu sein, als sie versucht habe, das Land illegal zu verlassen. Diese Ereignisse habe sie jedoch anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre dortigen Vorbringen hätten sich auf die Verhaftung ihres Vaters und ihrer Mutter beschränkt, denen viel Platz eingeräumt

D-8048/2016 werde. Auch als sie zweimal die Gelegenheit erhalten habe, ihre Vorbringen zu ergänzen, habe sie die eigenen Verhaftungen nicht erwähnt. Zudem sei auffallend, dass sie auch bei der Schilderung des Reisewegs ihre angeblichen vorhergehenden Ausreiseversuche nicht erwähnt habe. Als sie darauf angesprochen worden sei, woher sie den richtigen Weg gekannt habe, habe sie auf Glück und Zufall verwiesen, obschon sie gemäss ihren Ausführungen im Rahmen der ergänzenden Anhörung den Weg bereits von den zwei vorhergehenden Versuchen gekannt habe. Auf Vorhalt habe sie diese Ungereimtheiten nicht überzeugend aufzulösen vermocht. Die vorgebrachten Haftaufenthalte seien daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Überdies habe sie ihre beiden Verhaftungen auch nicht überzeugend zu schildern vermocht. So seien die Darlegungen zur ersten Haft kurz, unpersönlich, mit nur wenigen Einzelheiten versehen und teilweise ausweichend ausgefallen, so auch diejenigen zur Freilassung aus der ersten Haft. Zwar schildere sie ihre zweite Verhaftung ausführlicher, es entstehe jedoch dabei der Eindruck, dass sie im Wesentlichen eine auswendig gelernte Geschichte wiedergebe. Dies insbesondere deshalb, weil eine persönlich geprägte Perspektive auf die Ereignisse darin nicht zu Tage trete. Vielmehr habe sie zahlreiche Einzelheiten geliefert, die ihr gar nicht hätten bekannt sein dürfen, weshalb ihre Erzählung nicht authentisch wirke. Beispielsweise habe sie detailliert ausgeführt, wie es der Person ergangen sei, die die Soldaten schliesslich zu ihr und ihren Fluchtgefährten geführt habe. Sie vermöge zudem Hintergrundinformationen über eine angeblich angetroffene Frau zu geben. In beiden Fällen werde nicht ersichtlich, wie sie zu diesem Wissen über die Erlebniswelt fremder Personen gekommen sein wolle. Als man sie aufgefordert habe, die weiteren Ereignisse aus ihrer eigenen Perspektive zu erzählen, sei die Schilderung arm an Einzelheiten geworden. Kurz darauf sei sie wieder in die Perspektive von Drittpersonen zurückgefallen. Der Eindruck einer auswendig gelernten Geschichte verstärke sich durch ihre Aussagen in der zweiten Anhörung. So würden auch dort sich fern von der Beschwerdeführerin abspielende Ereignisse in den Vordergrund treten, während ihre eigene Perspektive kaum vorhanden sei. Dadurch entstehe der Eindruck, dass sie die vorgebrachte Verhaftung nicht persönlich miterlebt habe. Überdies verwies das SEM auf die Antworten zu den Fragen 86 und 87 im zweiten Anhörungsprotokoll (vgl. act. A19/16 S. 13) und führte an, es bestehe trotz einer strukturell auffälligen Ähnlichkeit der Schilderungen in den beiden Anhörungen ein Widerspruch, den die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht habe plausibel auflösen können.

D-8048/2016 Weiter brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, wiederholt aufgefordert worden zu sein, die Schule zu besuchen, da sie ansonsten in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Auch dieses Vorbringen habe sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte sie ihre Heimat tatsächlich aus diesen vorgeblichen Gründen verlassen. Sie habe in der Anhörung von Aufgeboten für den Militärdienst durch den Dorfältesten erzählt und erwähnt, dass sie in C._______ auf einer Liste gewesen sei. Auf Nachfrage sei jedoch deutlich geworden, dass es sich dabei vielmehr um Aufforderungen gehandelt haben soll, die Schule weiterhin zu besuchen. Über den Inhalt des letzten Schreibens habe sie gar keine Auskunft zu geben vermocht. Von einem konkreten Einrückungsbefehl in den Militärdienst habe sie in den Anhörungen an keiner Stelle berichtet. Weshalb sie aber in der ersten Anhörung von einem Aufgebot für den Militärdienst gesprochen habe, und warum man sie während des Jahres, als sie anschliessend noch in Eritrea verblieben sei, nicht mehr wegen des Militärdienstes kontaktiert habe, habe sie auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären können. Hinzu komme, dass die Ausführungen zu den angeblichen Aufgeboten wenig substanziiert und stereotyp ausgefallen seien. Insgesamt könne ihrem Vorbringen daher nicht geglaubt werden. Ferner seien auch die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert sei, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Zusätzlich seien infolge ungereimter Aussagen bezüglich der Gründe für den gelungenen dritten Fluchtversuch sowie unsubstanziierter Schilderungen zu den Umständen ihrer Reise auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise Vorbehalte angebracht. 3.2 Auf Beschwerdeebene wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es möge zwar zutreffen, dass sich in ihren Schilderungen einige Widersprüche befinden würden. Sie verzichte jedoch darauf, sich zu den erwähnten Differenzen im Detail zu äussern, da sie in der Lage sei, die Tatsache, dass sie anlässlich der zwei Fluchtversuche von den heimatlichen Sicherheitskräften jeweils festgenommen und eingesperrt worden sei, zu beweisen. Sie habe nämlich hier in der Schweiz eine Landsfrau namens M._______ angetroffen, welche mit ihr zusammen in N._______ inhaftiert gewesen sei. Diese sei deshalb in ihrer Anwesenheit als Zeugin

D-8048/2016 zu befragen und es seien deren Asylakten zu edieren. Gestützt auf diesen Beweis könnten ihre Ausführungen bezüglich Fluchtversuchen, Festnahmen und schliesslich illegaler Flucht nicht mehr bezweifelt werden. Zwar bestehe auch die Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung von M._______ einzuholen. Allerdings erscheine eine Zeugenbefragung aufschlussreicher und beweiskräftiger, weshalb derzeit auf die Einreichung einer solchen schriftlichen Aussage verzichtet werde. Aufgrund der ergänzenden Beweismassnahme und deren Resultat sei davon auszugehen, dass ihre Vorbringen als glaubhaft zu bezeichnen seien. Angesichts der Tatsache, dass ihre Eltern verhaftet worden seien und man auch sie anlässlich von zwei gescheiterten Fluchtversuchen bereits zweimal inhaftiert habe, sei sie in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Entsprechend dieser Tatsachen sei auch klar, dass sie Eritrea letztlich illegal verlassen habe. Sodann weiche das SEM mit seiner Schlussfolgerung, die illegale Ausreise aus Eritrea sei asylrechtlich unbeachtlich, von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner eigenen Praxis ab. Diese im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung sei rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müsse. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte zum Vorhalt unglaubhafter Asylvorbringen im Wesentlichen vor, sie verzichte auf Einwendungen zu den Vorhalten der Vorinstanz, da sie ihre Ausführungen mittels einer Zeugin, die mit ihr zusammen inhaftiert gewesen sei, beweisen könne. Daher sei M._______ in ihrer Anwesenheit als Zeugin einzuvernehmen und deren Asylakten seien zu edieren, eventuell könne auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung nachgereicht werden. Nach Durchsicht der beigezogenen Asylakten von M._______ (N_______) sind diese Anträge abzuweisen. So ist zunächst festzustellen, dass sich die Ausführungen von M._______ in deren Verfahren hinsichtlich des Zeitpunkts, der Dauer und der Örtlichkeiten der geltend gemachten Haft kaum mit denjenigen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen in Übereinstimmung bringen lassen. Selbst aber wenn M._______ den gemeinsamen Aufenthalt in einem Gefängnis bestätigen würde, müsste angesichts der zahlreichen, vom SEM bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente von einer Gefälligkeit ausgegangen werden. Die Angaben von M._______ vermögen daher –

D-8048/2016 entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die angeführten Festnahmen und damit auch die damit einhergehenden Ausreiseversuche sowie die illegale Flucht nicht zu belegen. Unter diesen Umständen kann sowohl auf die Einholung einer schriftlichen Bestätigung als auch auf eine Zeugenbefragung von M._______ verzichtet werden, da diese keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen der geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen würden und somit bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144). Nachdem die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, sich zu den Vorhalten der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit konkret zu äussern, kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid – so insbesondere auch hinsichtlich des angeblichen Aufgebots zum Militärdienst – verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügte im Weiteren, die durch das SEM vollzogene Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea müsse als rechtlich unhaltbar bezeichnet werden. So stütze sich diese auf eine ungenügende Informationsgrundlage und erfülle die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert.

D-8048/2016 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen illegalen Verlassens von Eritrea zu Recht verneint hat. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.3.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise – unbesehen der vorinstanzlichen Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit derselben – aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 4.3.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren und vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst

D-8048/2016 gehabt hätte (vgl. E. 4.1 oben). Ihre zweimalige Haft wegen versuchter illegaler Ausreise wurde nicht glaubhaft gemacht. Auch ihre Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im Fokus der Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie heute im Falle der Rückkehr wegen ihres Vaters, der aufgrund kritischer Äusserungen zur Höhe des Soldes von eritreischen Soldaten bestraft worden sei, zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Das Gleiche hat auch für das Vorbringen, wonach ihre Mutter – die sich bei den eritreischen Behörden nach dem Verbleib des Vaters erkundigt und in der Folge während längerer Zeit in Haft gehalten worden sei – zu gelten. So erwähnte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die behördliche Festnahme ihrer Mutter keine weiteren, sich daraus ergebenden Probleme für sich oder andere Angehörige ihrer Familie. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zur angeführten Haft ihrer Mutter ist schliesslich am Rande festzuhalten, dass ihre Ausführungen zum Zeitpunkt der angeblichen Inhaftierung ihrer Mutter vage und uneinheitlich ausgefallen sind (vgl. act. A6/11 S. 5 f.; A17/16 S. 7) und nicht nachvollziehbar erscheint, dass die eritreischen Behörden eine Mutter von mehreren Kleinkindern über zwei Jahre hinweg in Haft gehalten hätten, bloss weil sie sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt habe. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

D-8048/2016 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 6.3 Auf den – ohnehin nicht begründeten – Subeventualantrag, es sei jedenfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

D-8048/2016 8.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Beschwerdeschrift eine Kostennote – datierend vom 27. Dezember 2016 – zu den Akten. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von acht Stunden und Auslagen von Fr. 99.– geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2008.– (Honorar: Fr. 1760.–, Auslagen: Fr. 99.–, Mehrwertsteuer: Fr. 149.–) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8048/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2008.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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