Abtei lung IV D-8039/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A.___________, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8039/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2009 verlassen habe und über die B.___________, wo er zwischen August 2009 und Oktober 2010 gelebt habe, sowie ihm unbekannte Länder am 13. Oktober 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ vom 21. Oktober 2010 und der direkten Anhörung des BFM vom 5. November 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger aus D.___________ und im Juni oder Juli 2009 vom Ehemann seiner Geliebten in flagranti erwischt worden, dass er nach einem Wortgefecht und Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Männern aus dem Fenster habe fliehen können, dass er zwei oder drei Tage später von Unbekannten an seiner linken Schulter mit Schrotkugeln und am rechten Oberschenkel mit einem Messer verletzt worden sei, worauf er zu einem Freund gegangen sei, bei welchem er die Wunden von einer Krankenschwester habe begutachten lassen und seine Wunden ausgeheilt habe, dass er an seine Wohnadresse Drohbriefe bekommen habe und der reiche sowie einflussreiche Ehemann der Geliebten gegen ihn eine Anzeige mit falschen Vorwürfen erstattet habe, dass er deshalb im August 2009 Russland verlassen habe, legal in die B.___________ gereist sei, wo sich seine Freundin und sein Kind aufhalten würden, dass er sich indessen aus Furcht, vom Ehemann der Geliebten entdeckt zu werden, und aus Sorge um die Sicherheit seines Kindes entschlossen habe, auch die B.___________ zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, D-8039/2010 dass er indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab, dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2010 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten gegeben habe und seine Rechtfertigung dazu, nämlich Asylsuchende würden selten solche Papiere abgeben und er werde erst schauen, wie sich die Situation weiter entwickle, als vorsätzliche Verweigerung der Abgabe von Papieren zu qualifizieren sei, dass der Beschwerdeführer ferner das Fehlen seines Reisepasses, den er zum Zweck der Ausreise benutzt habe, nicht habe substanziiert darlegen können, dass überdies jegliche Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl er darüber befragt worden sei, dass er ferner nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obwohl er mit der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei, dass davon auszugehen sei, es sei ihm bewusst gewesen, dass eine Person sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über ihre Identität rechtsgenüglich ausweisen müsse, dass davon auszugehen sei, er wolle seine Ausweise dem BFM vorenthalten, um den tatsächlichen Reiseweg zu verschleiern und eine allfällige Wegweisung zu verzögern oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, D-8039/2010 dass die geltend gemachten Vorbringen unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien und nicht darauf schliessen liessen, er habe seine Vorbringen selbst erlebt, dass nachvollziehbare Schilderungen, subjektive Wahrnehmungen und eine persönliche Betroffenheit fehlten, obwohl sie angesichts der geltend gemachten schweren Gefährdung an Leib und Leben zu erwarten gewesen wären, dass die Angabe, der Ehemann der Geliebten habe mächtigen und finanziellen Einfluss, lediglich auf seinen persönlichen Einschätzungen beruhe, dass er nicht um Schutz nachgesucht habe, obwohl Personen in einer vergleichbaren Situation den nächstbesten Schutz suchen würden, dass sein Einwand, es sei sinnlos, sich um einen solchen zu bemühen, weil man nur noch mehr Probleme bekomme, in der dargelegten pauschalen Form als unsubstanziiert zu werten sei, dass er ferner den Inhalt der Drohbriefe nur vage und diffus kenne, obwohl davon auszugehen sei, der Wortlauf sei für ihn von besonderer Bedeutung gewesen, wenn sich die Vorbringen tatsächlich ereignet hätten, dass an dieser Einschätzung die – sehr gut verheilten – Narben nichts zu ändern vermögen, weil ihrer Entstehung auch eine andere Ursache zugrunde liegen könne, dass darüber hinaus die Vorbringen widersprüchlich ausgefallen seien, indem er einerseits dargelegt habe, die Täter seien beim Angriff auf der Strasse in der Nähe des Hauses gewesen, während er andererseits ausgesagt habe, die Täter hätten sich beim Treppenhaus befunden, dass sich zudem die Aussage, die Täter hätten ihm gesagt, man dürfe eine Fremde nicht berühren, nicht mit seiner Angabe, es habe keinen Disput gegeben, weil er nicht zu Hause gewesen sei, vereinbaren lasse, D-8039/2010 dass somit seine Vorbringen auch infolge Substanzlosigkeit und Widersprüchlichkeit nicht geglaubt werden könnten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, bezüglich der geltend gemachten medizinischen Gründe sei die Frage der Dringlichkeit widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht zu glauben und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, medizinische Gründe zu konstruieren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und an das BFM zur Prüfung des Asylgesuchs zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe sehr wohl entschuldbare Gründe, weil es bei der Frist von 48 Stunden nicht darum gehe, neue Papiere zu beschaffen, sondern die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere abzugeben, was die Vorinstanz übersehen habe, dass der russische Reisepass den Beschwerdeführer nicht zur Einreise in den Schengenraum berechtigt habe, weshalb er ihn für die Weiterreise nicht mitgenommen habe, dass folglich der Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei, dass die Vorinstanz zudem die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen nicht gewürdigt habe, obwohl das von ihm Erzählte nicht wie eine Fantasiegeschichte töne, D-8039/2010 dass die Vorinstanz das Zentralvorbringen des Beschwerdeführers nicht untersucht habe, obwohl mögliche Wegweisungshindernisse in den Heimatstaat aktenkundig seien, weshalb sie auf sein Asylgesuch hätte eintreten müssen, dass somit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei, zumal dies nur bei einer materiellen Bearbeitung des Asylfalles möglich gewesen wäre, dass seine Wegweisung nach Russland möglicherweise nicht zumutbar sei, was im Rahmen einer materiellen Überprüfung abzuklären sei, dass der Beschwerde die Kopie eines nicht unterzeichneten Schreibens betreffend Nachreichen von Beweismitteln beigelegt wurde, wobei geltend gemacht wurde, das Original des russischen Führerscheins werde in den nächsten Tagen nachgereicht, dass die Vorakten am 18. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8039/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- D-8039/2010 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeeinreichung die Abgabe seines russischen Führerscheins in Aussicht stellte, weil die Frist von 48 Stunden in der Zwischenzeit längst verstrichen ist, dass somit die Erklärungen des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – über den Grund der Nichtabgabe innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ebenso wenig wie die Einwände in der Beschwerdeschrift zu überzeugen vermögen, dass diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, einerseits auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und andererseits auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass – wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt wurde – grundsätzlich nicht neue Reise- und Identitätspapiere abzugeben sind, sondern die für die Reise verwendeten Papiere, dass der Beschwerdeführer indessen keine solchen abgab, obwohl er selber einräumte, den Reisepass benutzt zu haben, D-8039/2010 dass der Beschwerdeführer zudem verpflichtet gewesen wäre, rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere mit auf die Reise zu nehmen, um sich in seinem Gastland – der Schweiz – rechtsgenüglich ausweisen zu können, dass sein Einwand, er habe den Reisepass dem Schlepper geben müssen, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung aufzufassen ist, weil es sich dabei um eine stereotype Erklärung vieler Asylsuchenden, die ihre Identitätspapiere vorenthalten wollen, handelt, und der Beschwerdeführer vom Schlepper den Reisepass hätte zurückverlangen können, dass er sich sein fehlendes Interesse am eigenen Reisepass und sein unterlassenes Zurückverlangen desselben selber anrechnen lassen muss, dass sich diese Aussage zudem nicht mit seiner Angabe in der Beschwerde vereinbaren lässt, gemäss welcher er den Reisepass aus der B.___________ zur Weiterreise nicht mehr mitgenommen habe, weil er damit nicht in den Schengenraum reisen könne, dass folglich die beiden Erklärungen nicht als glaubhaft erscheinen, dass das BFM zudem zutreffend darlegte, die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle zuerst schauen, wie es in der Schweiz so laufe und werde erst in zwei Monaten Identitätspapiere aus dem Heimatland kommen lassen, sei mit der Obliegenheit von Asylsuchenden, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere innert 48 Stunden abzugeben, nicht zu vereinbaren, sondern stelle eine wissentliche Vorenthaltung der Identitätspapiere dar, dass aufgrund der fehlenden bisherigen Bemühungen des Beschwerdeführers, heimatliche Identitätspapiere abzugeben, zu schliessen ist, er wolle diese den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten, dass somit aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen ist, er sei – entgegen seinen eigenen Aussagen – nicht ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht D-8039/2010 hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe auf die ihm gestellten Fragen nur oberflächlich und substanzlos geantwortet, dass er beispielsweise aufgefordert wurde, die Reise in die Schweiz zu schildern, was er mit den Worten „Es war schlecht“ (Akte A7/15 S. 4 f.) tat, dass es sich weder bei dieser Antwort noch bei den darauffolgenden um substanzielle Angaben über die Reise handelt, wie das BFM zutreffend darlegte, dass er auch über seine Tätigkeit als Judokämpfer nur spärlich Auskunft gab (Akte A7/15 S. 5), dass sich zudem seine Angabe, er habe in der Türkei an einem Turnier teilgenommen (Akte A7/15 S. 5), nicht vereinbaren lässt mit seiner Aussage, er sei noch nie im Ausland gewesen (Akte A1/8 S. 6), dass er keine konkreten Angaben dazu machen konnte, welche Beziehungen zu Politikern der Ehemann seiner Geliebten habe (Akte A7/15 S. 7), weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nur als unbelegte und persönliche Einschätzung gelten kann und nicht überzeugt, dass er ebenso wenig konkrete Aussagen über die angebliche Anzeige gegen seine Person zu Protokoll geben konnte (Akte A7/15 S. 8 f.), dass er bezeichnenderweise das behördliche Schreiben, welches er erhalten haben will, nicht zu den Akten reichte, obwohl es sich bei D-8039/2010 seiner Mutter befinden soll und er zu ihr in telefonischem Kontakt stehen will, dass er auch nicht detailliert sagen konnte, was in dem angeblichen Drohbrief, der ebenfalls bei seiner Mutter sein soll, geschrieben ist, obwohl er gegen seine Person gerichtet gewesen sein soll (Akte A7/15 S. 11) und ihm das in Erinnerung hätte bleiben müssen, dass der Beschwerdeführer weder die staatlichen Behörden um Schutz ersucht noch etwas zu seiner Verteidigung unternommen haben will, obwohl ihm das zuzumuten gewesen wäre, was mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass sein Einwand, dies sei sinnlos und man bekomme so nur noch mehr Probleme, nicht nachzuvollziehen ist, zumal im Fall von Körperverletzungen, wie er sie gegen seine Person vorgebracht hat, auch die russischen Behörden von Amtes wegen einzuschreiten haben, und er überdies – gemäss seinen eigenen Angaben – einen Drohbrief als Beweismittel hätte vorlegen können, dass auch den vom BFM dargelegten Widersprüchen zuzustimmen und diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt auf äusserst summarische Antworten beschränkte und teilweise in nicht nachvollziehbarer Weise Erklärungen abgab, welche nicht zu überzeugen vermögen, dass er darüber hinaus jede persönliche Betroffenheit vermissen lässt, dass somit insgesamt die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, die Zentral vorbringen des Beschwerdeführers seien vom BFM nicht gewürdigt worden, ebenso wenig stichhaltig ist wie der Vorwurf, die Vorinstanz haben den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-8039/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen D-8039/2010 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass somit der Vollzug des Beschwerdeführers nach Russland als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, besteht und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung seiner Schulter mit Schrotkugeln und eine Verletzung seines Oberschenkels mit dem Messer vorbrachte, diese indessen als grösstenteils ausgeheilt zu betrachten sind, zumal er keine Beweismittel zu den Akten gab, gestützt auf welche vom Gegenteil auszugehen wäre, dass eine allfällig benötigte weitere Behandlung auch in seinem Heimatland möglich wäre, dass er darüber hinaus auf dem Personalienblatt (A2/2) nicht angab, medizinische Behandlung zu benötigen, dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und im Übrigen gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Russland, wo er bis August 2009 Zeit seines Lebens gelebt habe, Angehörige (Eltern) hat, bei welchen er unterkommen kann und von welchen er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützt werden kann, D-8039/2010 dass ferner die vorgebrachte Schulbildung und Tätigkeit als Kampfsportler den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern werden, dass folglich nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass somit insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Russland auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8039/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C.________(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._________ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 15