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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2011 D-8024/2010

7. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,725 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8024/2010 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Uganda, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N .

D-8024/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 16. August 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 18. August 2010 in die Schweiz, wo sie am 30. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der Direktanhörung vom 11. Oktober 2010 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsangehörige von Uganda und habe mit ihrer Mutter in O._______ (Region P._______) gelebt. Ihr Vater gehöre zum Stamm der Sabey und habe von ihnen getrennt gelebt. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei er vorbeigekommen und habe ihr verkündet, es sei nun an der Zeit, beschnitten zu werden. Aus diesem Grund habe sie im Dezember 2008 ihren Wohnsitz nach Kampala verlegt und dort bei ihrem Onkel gewohnt. Ihr Vater habe in dieser Zeit mit der Mutter telefoniert und von ihr verlangt, ihren Aufenthaltsort preiszugeben. Da die Mutter sich geweigert habe, habe er den Behörden erzählt, bei ihrer Mutter handle es sich um eine Bombenlegerin. In der Folge sei ihre Mutter am 1. Juli 2010 verhaftet worden. Seither befinde sie sich im Gefängnis. In dieser Situation habe sie (die Beschwerdeführerin) ihre Arbeitgeberin um Hilfe gebeten. Diese habe sich anerboten, sie ins Ausland zu bringen, falls sie gewillt sei, dort auch zu arbeiten. Ihre Arbeitgeberin habe ihr einen Reisepass besorgt und sie am 16. August 2010 auf ihrem Flug von Entebbe nach Zürich begleitet. A.b. Am 29. September 2010 liess das BFM durch einen externen Experten einen wissenschaftlichen Sprach- und Ländertest (Lingua-Test) mit der Beschwerdeführerin durchführen. Diesem Test zufolge stammt die Beschwerdeführerin mit Sicherheit aus Uganda. A.c. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs in M._______ schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen. Anlässlich der BzP vom 8. September 2010 wurde sie vom exakten Wortlaut der betreffenden Gesetzesbestimmung in Kenntnis gesetzt. Indessen kam die Beschwerdeführerin bislang dieser Aufforderung nicht nach.

D-8024/2010 B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vorgebracht, ihr Vater habe ihre Beschneidung erzwingen wollen. Indessen habe das Parlament in Uganda im Dezember 2009 ein Gesetz verabschiedet, welches die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafandrohung verbiete. Als Sanktion sehe das Gesetz Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Zudem setzten sich verschiedene ugandische Frauenvereinigungen für die Anliegen und Rechte der Frauen ein. Auch von Seiten des Staates seien wesentliche Initiativen zur Stärkung der Stellung der Frauen ergriffen beziehungsweise unterstützt worden (Gesetzgebung, Stellung im Parlament und in der Verwaltung, Förderung von Frauenvereinigungen wie z.B. National Association of Woman Judges [NAWJ], etc.). Dementsprechend könne dem Staat kein fehlender Schutzwille unterstellt werden. Vielmehr stellten sich die staatlichen Behörden klar und auch öffentlich gegen diese Tradition, wie die Gesetzgebung deutlich zeige. Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, beschnitten zu werden, sei vor diesem Hintergrund unbegründet. Der Beschwerdeführerin hätten demnach andere Möglichkeiten als die Ausreise offengestanden, um sich vor einer allfälligen Beschneidung zu schützen. Sie habe sich weder an die Behörden gewandt noch sich darum bemüht, beispielsweise bei einer Frauenorganisation Rat oder Hilfe zu holen. Ihre Erklärung, sie könne von den Behörden keine Hilfe erhalten, sei nicht zutreffend. Folglich sei die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin vor Beschneidung als nicht asylrelevant zu werten. Abgesehen davon sei festzustellen, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin berechtigte Zweifel angebracht seien. Ihren gesamten Vorbringen mangle es an Substanz und an Realitätskennzeichen, welche den Schluss zuliessen, sie habe das Erzählte auch tatsächlich erlebt. Höchst realitätsfremd sei die geltend gemachte Inhaftierung ihrer Mutter. Es sei beispielsweise wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin hierüber nichts Konkretes zu berichten wisse und offensichtlich auch keine persönliche Betroffenheit erkennen lasse. Dementsprechend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.

D-8024/2010 C. Mit Eingabe vom 16. November 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich liess sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Dezember 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht

D-8024/2010 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wie in der Zwischenverfügung vom 23. November 2010 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob wegen des Vorhandenseins allfälliger Vollzugshindernisse

D-8024/2010 (namentlich Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1. In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. November 2010 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich habe ihr eine unbekannte Dame den Reisepass abgenommen und sie nach Q._______ mitgenommen, um sie der Prostitution in einem Bordell zuzuführen. Mit dieser Tätigkeit hätte sie ihre Schulden abzahlen sollen. Sie habe sich diesem Ansinnen indessen verweigert und stattdessen tagelang geweint, bis sich eine Brasilianerin namens Julia ihrer erbarmt und ihr nach zwei Wochen zur Flucht verholfen habe. In der Folge habe sie mit Hilfe von Afrikanerinnen den Weg zum EVZ M._______ gefunden. Aufgrund dieser Umstände dränge sich der Eindruck auf, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein mögliches Opfer von Frauenhandel. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid mit keiner Silbe auf dieses Thema ein. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht, den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen, verletzt. Im Sinne des Eventualbegehrens müsse deshalb allenfalls eine erneute Befragung durch in diesen Fragen geschultes Personal durchgeführt werden. Erst eine erneute Anhörung werde das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin offenkundig machen. Aufgrund dieses Bedürfnisses sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verfügen. 5.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt

D-8024/2010 rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von der Beweisabnahme dann absehen, wenn angenommen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu nennen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. 5.3. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insofern nicht zu überzeugen, als die dort aufgeworfene Frage, ob sich in der Schweiz jemand einer Straftat gegenüber der Beschwerdeführerin schuldig gemacht hat, jedenfalls nicht im Rahmen eines Asylverfahrens abgeklärt werden muss. Bekanntlich ist die Aufklärung von Straftaten in der Schweiz Angelegenheit der zuständigen Ermittlungsbehörde. Indessen würde in casu die rechtliche Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Abklärung des wahren Sachverhalts nicht einmal beeinflusst, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Frage zu beantworten ist, ob der Wegweisungsvollzug nach Uganda zulässig, zumutbar und möglich ist. Ob der Beschwerdeführerin hingegen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zugemutet werden kann, ist demgegenüber asylrechtlich belanglos. Dementsprechend trifft der Vorwurf, die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit Frauenhandel und allfälligen weiteren Delikten zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen, ins Leere, und das Eventualbegehren, der Fall sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von

D-8024/2010 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation

D-8024/2010 im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Angesichts der Situation in Uganda kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für die von der Wegweisung betroffene Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der überzeugenden Beurteilung des BFM Abstriche zu machen: Die Behörden und Organisationen in Uganda sind willens und in der Lage, Schutz gegen die geltend gemachte, strafbare Handlung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren. Gegebenenfalls kann die Beschwerdeführerin allfälligen Problemen durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausweichen. Aufgrund dieser Situation hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine konkrete Gefahr zu befürchten. 6.3.3. Aufgrund der generellen Situation in Uganda und des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen oder unmittelbaren Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte, dies umso weniger, als sie nach eigenen Angaben längere Zeit vor ihrem Abflug aus dem Heimatstaat bereits selbständig lebte (A12/11 F52/3 S. 5, A1/10 Ziff. 16 S. 6, Ziff. 8 S. 3) und keine Hinweise auf Zwangsprostitution vorliegen (vgl. Instruktionsverfügung vom 23. November 2010 S. 4). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar.

D-8024/2010 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-8024/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 8. Dezember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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