Abtei lung IV D-8017/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], alias B._______, geboren [...], Irak, [Adresse] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8017/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus X._______ in der Provinz Dohuk, suchte am 9. Februar 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Februar 2004 und der einlässlichen Anhörung vom 2. April 2004 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen das Folgende geltend: Sein Bruder sei in Mosul für den Sicherheitsdienst Amen tätig gewesen und nach der Eroberung von Basra und Mosul durch die Amerikaner verschwunden. Der Bruder habe sich aufgrund seiner Tätigkeit für den Sicherheitsdienst viele Feinde geschaffen. Diese hätten nach dem Verschwinden des Bruders zunächst den Onkel und in der Folge – als dieser erklärt habe, nichts mit der Familie seines Neffen zu tun zu haben – den Beschwerdeführer töten wollen. Der Onkel habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung einzig soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). In der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2005 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK unter anderem fest, mit der auf den Wegweisungsvollzug beschränkten Beschwerde sei die Verfügung des Bundesamts vom 30. Dezember 2004 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solcher in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren hob das Bundesamt mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seines Entscheides vom 30. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. In der Folge D-8017/2007 schrieb die ARK die Beschwerde vom 17. Januar 2005 mit Beschluss vom 4. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. D. Am 10. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess die ihm gewährte Frist ungenutzt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 13. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. F. Mit Eingabe vom 26. November 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar respektive nicht möglich sei, weshalb sein Aufenthalt weiterhin nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Y._______ vom 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Schabeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedens- D-8017/2007 bruchs, der Entwendung zum Gebrauch und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie D-8017/2007 des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Aus der Gefahr einer Intervention der Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks lasse sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, bezwecke der Truppenaufmarsch doch eine Be- D-8017/2007 kämpfung der Aktivitäten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, dieser sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sein gesamtes bisherige Leben in X._______ in der Provinz Dohuk verbracht und sei dort in der Landwirtschaft tätig gewesen. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in X._______ wohnhaften Familie über ein soziales Netz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde. 6. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten ständig verschlechtert. Zeitungsberichten und anderen Medien könne immer wieder entnommen werden, dass Bombenanschläge verübt würden. Das anstehende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Weshalb das BFM davon ausgehe, es sei für alleinstehende Männer eher zumutbar, in eine vom Krieg bedrohte Region zurückzukehren, sei nicht nachvollziehbar. Da die Aufnahmekapazitäten im Nordirak beschränkt seien und die soziale Situation angespannt sei, habe die kurdische Regionalregierung bisher eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Die Kontaktnahme für Personen im Ausland zu Angehörigen und Bekannten im Irak sei technisch erschwert. Die vorliegende Beschwerde müsse sich daher auf generelle Ausführungen zur Sicherheitslage basierend auf allgemein zugängliche Informationen abstützen. Eine spätere Beschwerdeergänzung gestützt auf weitere personenbezogene Informationen werde daher vorbehalten. D-8017/2007 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden ( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- D-8017/2007 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug – entgegen den wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – rund 4 Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten D-8017/2007 Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis auf Zeitungsberichte und andere Medien nichts zu ändern Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation Beschwerdeschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 26-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. D-8017/2007 Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise Ende des Jahres 2003 in X._______ (Provinz Dohuk) gelebt und seit seinem 15. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. A1/9 S. 1 f., A11/17 S. 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens seine Eltern und eine Schwester in X._______ (A1/9 S. 3) respektive auch ein Bruder und zwei Onkel (A11/17 S.4 f.); einem dieser Onkel hat er ferner in der Landwirtschaft geholfen (A11/17 S. 6). In der Beschwerde wurde zwar eine Ergänzung hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt, welche indessen bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde. Festzuhalten ist sodann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche zentral auf der Tätigkeit und dem Verschwinden des Bruders basierten, wie bereits erwähnt, rechtskräftig als unglaubhaft bezeichnet wurden. Es ist somit ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Bruder überhaupt verschwunden ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der D-8017/2007 Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bloss der Vollständigkeit halber anzufügen ist an dieser Stelle, dass das Vorliegen eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener Integration in der Schweiz nicht im Rahmen des Vorliegenden Verfahrens, sondern in einem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu prüfen wäre. 9. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abgewiesen (siehe oben Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8017/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original der Verfügung des BFM vom 7. November 2007) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [kantonale Behörde] ad [Referenz] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12