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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 D-801/2009

17. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,012 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-801/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-801/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. November 2008 verliess, nach B._______ in Benin reiste und von dort per Schiff nach Europa gelangte, dass er per Zug am 2. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 10. Dezember 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 17. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er hätte, nachdem sein Vater als oberster Priester im Dorf gestorben sei, dessen Nachfolge antreten sollen, dass er als Christ die Nachfolge nicht habe antreten wollen, zumal dem Orakel einmal jährlich ein Menschenopfer dargebracht worden sei beziehungsweise dargebracht werden müsse, dass seine Schwester und er das Orakel (Schrein) des Dorfes zerstört hätten, dass seine Schwester daraufhin Selbstmord begangen habe, dass die Dorfbevölkerung wegen seiner Weigerung, den Göttern zu dienen, zornig geworden sei und ihm mit dem Tod gedroht habe, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – eröffnet am 3. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ohne Papiere von Afrika nach Europa gelangt sei und eine ihm bis dahin unbekannte Person die D-801/2009 Reise organisiert und finanziert habe, seien als unsubstanziiert und stereotyp zu qualifizieren, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen jeglicher Realkennzeichen entbehrten und unsubstanziiert, vage und wenig detailliert geblieben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass er beispielsweise keine näheren Angaben zur Zeremonie der Opferdarbringung habe machen können und er in seinen Erläuterungen mit keinem Wort die Reaktion der Dorfbevölkerung auf die Zerstörung des Schreins erwähnt habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster (Formular mit handschriftlichen Ergänzungen) Eingabe vom 6. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in Ziffer I (Petitions) 1 (in deutscher Sprache hinzugefügt) beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 11. Februar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, die Rechtsmitteleingabe innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung übersetzt in eine Amtssprache einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2009 eine in Deutsch abgefasste Beschwerdebegründung (Poststempel: 12. Februar 2009) einging, D-801/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die nach erfolgter Verbesserung form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die in Deutsch abgefasste Beschwerdebegründung keine Rechtsbegehren enthält, weshalb die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anträge heranzuziehen sind, wobei auf die nur in englischer Sprache gestellten Begehren (Ziffern 2 bis 7) nach dem Gesagten nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-801/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-801/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht Stellung nimmt, weshalb diese Erwägungen zu bestätigen sind, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, da seine Angaben zu den Asylgründen einerseits vage und widersprüchlich, anderseits der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen und somit als haltlos zu betrachten sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich seine Sachdarstellung wiederholt, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-801/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, D-801/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer seit Geburt in Nigeria lebte, er als Coiffeur tätig war und dort somit über ein Beziehungsnetz verfügen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-801/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) Kanton D._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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