Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8009/2015/pjn
Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
D-8009/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Herbst 2012 mit ihrer Identitätskarte legal verliess und bis im September 2014 mit einem Studentenvisum im Libanon lebte, dass sie am 24. September 2014 auf dem Luftweg via Istanbul legal in die Schweiz einreiste, wo sie am 6. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 14. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Brüder hätten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weshalb sie Angst gehabt habe, nach Syrien zurückzukehren, dass einer ihrer Brüder in Syrien wegen seines politischen Engagements von den syrischen Behörden gesucht werde und sie Gefahr laufe, im Falle einer Rückkehr von diesen als Druckmittel benutzt und Opfer von sexueller oder anders motivierter Gewalt zu werden, dass ein weiterer Bruder von ihr in der Schweiz lebe, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei, dass sie in ihrem Heimatland ausserdem zwei- bis dreimal an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen habe, dass sie ausserdem überzeugt sei, ihre Brüder – einer davon sei Mitglied der YPG – würden behördlich gesucht und sie nicht ausschliessen könne, ebenfalls behördlich gesucht zu werden, dass sie durch den Bürgerkrieg nicht konkret betroffen gewesen sei, dass die Lage für Syrer im Libanon im Allgemeinen sehr schlecht gewesen sei, da sie oftmals unterdrückt und ausgeraubt worden seien, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2015 – eröffnet am 10. November 2015 – ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug derselben jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
D-8009/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der Angst vor künftiger Verfolgung wegen des Engagements ihrer Brüder handle es sich um reine Mutmassungen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge, sondern konkrete Indizien vorliegen müssten, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch erscheinen liessen, dass sie gemäss eigenen Angaben weder mit den syrischen Behörden noch Dritten Probleme gehabt habe und Syrien legal verlassen habe, dass sie demnach kein Profil aufweise, welches vermuten lasse, sie werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevanten Ausmass ausgesetzt sein, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, sie sei als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen, dass sie ausführte, ihr Leben sei in Syrien bedroht und sie würde zu Tode gefoltert, sollte sie an einem Checkpoint erwischt werden, dass sie eine ausführlichere Beschwerdebegründung durch ihren Anwalt nachreichen werde, dass der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 verlangte Kostenvorschuss am 24. Dezember 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-8009/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-8009/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten, Zustimmung verdienen, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht weiter konkretisierte Behauptung, ihr Leben sei in Syrien "in wirklicher und realistischer Gefahr" sowie die Befürchtung, anlässlich einer Checkpointkontrolle in Gewahrsam genommen und zu Tode gefoltert zu werden, am Ausgeführten nichts zu ändern vermag, zumal diese Befürchtungen auf reinen Mutmassungen und nicht konkreten Indizien beruhen und das SEM der Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatland mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, dass im Übrigen die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nicht eingereicht wurde, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
D-8009/2015 dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 24. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-8009/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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