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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-7994/2009

18. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,614 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 24. November 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7994/2009/sed

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______ , geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 24. November 2009 / N (…).

D-7994/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 5. September 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 30. September 2009 wurde er durch das BFM angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zur Ausreise in der Ortschaft B._______ (Gemeinde Gnjilane) gelebt, in welcher etwa 30 Häuser von Kosovaren der serbischen Ethnie bewohnt würden und mehr als 600 von der ethnischen Volksgruppe der Albaner. Als Angehöriger der ethnischen Minderheit sei er regelmässig von den in seinem Heimatort lebenden Kosovaren albanischer Ethnie aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Im Jahr 2004 seien sodann vier Anschläge mit Handgranaten auf sein Elternhaus verübt worden, bei denen glücklicherweise niemand verletzt worden sei. Am 18. März 2004 seien er, zwei seiner Brüder und ein Nachbar zudem Opfer einer auf der Strasse vor dem Elternhaus explodierten Handgranate geworden, wobei bis auf einen Bruder alle durch Splitter verletzt worden seien. Er selbst habe sich in ärztliche Behandlung begeben und mehrere Splitter entfernen lassen müssen, ein im linken Oberschenkel verbliebener Splitter bereite ihm nach wie vor Schmerzen. Im Jahr 2005 hätten albanische Kosovaren versucht, ihn auf offener Strasse zu entführen. Ein Freund, in dessen Begleitung er gewesen sei, habe seinen Onkel zu Hilfe gerufen, welcher die Entführung habe verhindern können. Ebenfalls im Jahr 2005 habe man eine Handgranate auf ihn geworfen, als er mit einem Traktor unterwegs gewesen sei. Er sei jedoch unverletzt geblieben, da die Granate hinter dem Traktor gelandet sei. Am 18. Februar 2008 bzw. 2009 habe man anlässlich der Unabhängigkeitserklärung Kosovos auf sein Elternhaus geschossen. Seine Familie sei nicht zu Schaden gekommen, habe aber grosse Angst gehabt. Anlässlich des Jahrestages der Unabhängigkeitserklärung am 18. Februar 2009 bzw. 2008 hätten albanische Kosovaren sodann mehrere Autoreifen angezündet und auf den elterlichen Hof geworfen; sein Vater habe in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet. Er selbst habe sich letztmals im Februar

D-7994/2009 2009 an die kosovarische Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts unternommen. Auf eine offizielle Anzeige habe er daher verzichtet. Seit den Vorfällen im Februar 2009 habe es zwar keine gravierenden Behelligungen mehr gegeben, aber es sei von Seiten der albanischen Kosovaren immer wieder zu Provokationen, Drohungen und Beleidigungen gekommen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2009 – eröffnet am 27 November 2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, insbesondere auch der serbischen Ethnie gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EULEX (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KSP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden sie regelmässig intervenieren und bei Straftaten würden Ermittlungen aufgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten sodann umfassende Rechte zu. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Zu bemerken sei überdies, dass die Aussagen des Gesuchstellers zu den geltend gemachten Übergriffen Unstimmigkeiten aufweisen würden, welche deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen würden. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss

D-7994/2009 Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, sei das Asylgesuch abzuweisen. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für die im südlichen Kosovo liegende Heimatregion aufgrund der dort herrschenden Situation für unzumutbar. Dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer, welcher über eine solide Ausbildung verfüge, sei jedoch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in den Norden des Kosovo zumutbar. Da der Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 nach wie vor integraler Bestandteil Serbiens sei und Kosovaren nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, sei dem Beschwerdeführer, der aufgrund einer früheren Berufsausübung in C._______ /Serbien dort zudem über Anknüpfungspunkte verfüge, auch zumutbar eine Aufenthaltsalternative in Serbien in Anspruch zu nehmen. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von der Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Sicherheit sei für ethnische Serben in Kosovo generell nicht gewährleistet und ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo und nach Serbien sei aufgrund der dort herrschenden Situation unzumutbar. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zahlreiche Internetauszüge bei, welche sich insbesondere auf die allgemeine Lage der ethnischen Serben im Süden und Norden Kosovos sowie auf die Situation von Kosovo-Serben in Serbien beziehen. Es lag ausserdem eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und

D-7994/2009 die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 – welche dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen (act. 1, Beschwerdeanträge 1 bis 3). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsanordnung als solche beschränken soll, sondern die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird, da sich die Be-

D-7994/2009 schwerdeausführungen in erster Linie auch auf die Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehen und es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,

D-7994/2009 dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). 4. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend auf erhebliche und wesentliche Widersprüche in den Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009 hingewiesen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage gestellt hat. 4.2 So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Befragung am 14. September 2009 aus, im Februar 2009 – am Jahrestag der Unabhängigkeit Kosovos – hätten albanische Kosovaren auf das elterliche Haus geschossen. Er habe sich in der Folge an die patrouillierende Polizei gewandt, welche jedoch nichts unternommen habe; auf die Erstattung einer Anzeige habe er daher verzichtet. Auf die Frage, wann er das letzte Mal Anzeige erstattet habe, führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich daran nicht erinnern, jedoch habe sein Vater im Februar 2008 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, nachdem albanische Kosovaren Anfang 2008 mehrere Autoreifen angezündet und auf den elterlichen Hof geworfen hätten (act. A10 S. 7). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 30. September 2009 geltend, albanische Kosovaren hätten am 18. Februar 2008 auf das elterliche Haus geschossen und ein Jahr später, anlässlich des Jahrestages der Unabhängigkeit im Februar 2009 brennende Autoreifen in Richtung des elterlichen Hauses gerollt (act. A10 S. 7). Diesen wesentlichen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Anhörungen noch in der Beschwerde zu entkräften. So bringt er einzig vor, bei beiden Befragungen sei der gleiche Übersetzer albanischer Ethnie anwesend gewesen, welcher die serbische Sprache nicht gut beherrscht habe; zudem sei davon auszugehen, dass die Aussagen absichtlich durch Albaner schlecht übersetzt würden, damit die Wahrheit über den Terror gegen Serben und andere Nichtalbaner nicht öffentlich werde (act. A1 S. 16 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihr beschäftigen Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig auswählt. Dass es vorliegend zu den wesentlichen Widersprüchen in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein soll, ist nach einer Durchsicht der Protokolle zu verneinen. So brachte der Beschwerdeführer während der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch gezielte Nachfragen

D-7994/2009 näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und der Beschwerdeführer am Schluss der in Serbisch durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich bestätigte, ist sein Einwand unbehelflich. Zudem brachte die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung an. 4.3 Was die geltend gemachten persönlichen Verfolgungshandlungen aus den Jahren 2004 und 2005 anbelangt, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung festzustellen, dass diese nicht direkt fluchtauslösend waren, da der Beschwerdeführer erst im September 2009 aus seinem Heimatland ausreiste, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Zudem hielt er sich in den Jahren 2006 und 2007 in der Schweiz als Tourist auf, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt ein Asylgesuch gestellt hat (act. A1 S. 5, act. 9). Sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht besteht mithin kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorkommnissen in den Jahren 2004 und 2005 und seiner Flucht, weshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen zu verneinen ist. 4.4 Ungeachtet dessen erweisen sich die Vorbringen – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – gesamthaft nicht als asylrelevant und auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht vor künftigen Behelligungen durch Kosovaren albanischer Ethnie lässt sich in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen internationalen und nationalen Sicherheitsbehörden (EULEX, KFOR und KPS) auszugehen. Die Sicherheitsbehörden agieren auch in den Siedlungsgebieten der serbisch-ethnischen Kosovaren und sind generell willens und in der Lage, diese ethnische Minderheit in Kosovo zu schützen (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Der Beschwerdeführer machte zwar bezüglich der seiner Person geltenden Übergriffe und Behelligungen geltend, sich am 18. Februar 2009 an eine Polizeipatrouille gewandt zu haben, er hat nach eigenen Angaben jedoch nie eine formelle Anzeige erstattet (act. A10 S. 8). Ein allenfalls nicht adäquates Reagieren

D-7994/2009 der lokalen Sicherheitskräfte hätte der Beschwerdeführer zudem bei einer vorgesetzten Instanz rügen können. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszüge, welche sich auf die allgemein herrschende Situation in Kosovo und Serbien beziehen und die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht beschlagen, vermögen zu keiner anderen Beurteilung der Asylrelevanz zu führen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zurecht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-7994/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-7994/2009 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt hat, erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur serbischen Ethnie und der in seiner Heimatregion, einem südlichen von Kosovaren albanischer Ethnie dominierten Bezirk Kosovos, herrschenden allgemeinen Situation dorthin zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. Indessen erachtete sie die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar. 6.5.1 Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative offen steht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer prinzipiell auf das Ausweichen nach Serbien verwiesen werden kann, da er neben der kosovarischen Staatsbürgerschaft auch diejenige Serbiens in Anspruch nehmen kann. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden als serbische Staatsbürger Personen anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden (BVGE 2010/41 vom 15. April 2010 E. 6.4.2); beide Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer. Übereinstimmend mit dem BFM ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien zu betrachten ist. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern das Gebiet in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird. Dies führt dazu, dass Kosovo-Serben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien im Gegensatz zu Kosovo eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt, denn durch den expliziten Ausschluss

D-7994/2009 der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von vornherein nicht zur Anwendung (BVGE 2010/41 E. 6.4.1). 6.5.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lässt. 6.5.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu bejahen ist. 6.5.3.1 Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sind die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung ebenso zu berücksichtigen wie die Sprachkenntnisse. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Ebenfalls einzubeziehen sind Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese entwickelten

D-7994/2009 Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, in welchen die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). 6.5.3.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Muttersprache. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss und eine Ausbildung als Maschinentechniker (act. A1 S. 2). Nach eigenen Angaben konnte er Erfahrungen in der Landwirtschaft bei der Bewirtschaftung der Felder seiner Familie sammeln (act. A1 S. 5). Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es der Familie seit dem Jahr 1999 nicht mehr möglich gewesen sei, die Felder zu bestellen, da diese seither durch albanische Kosovaren genutzt würden und dass er seit dieser Zeit nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. A10 S. 5). Im Rahmen seiner Asylgesuchsbegründung führte er jedoch aus, man habe im Jahr 2005 mit einer Granate auf ihn geworfen, als er mit dem Traktor unterwegs gewesen sei (act. A10 S. 7), was darauf schliessen lässt, dass er zu diesem Zeitpunkt weiterhin in der Landwirtschaft tätig war. Der Beschwerdeführer hat überdies anlässlich seines Gesuchs um Erteilung eines Einreise- und Touristenvisums bei der Schweizerischen Vertretung in Belgrad im Jahr 2007 eine Arbeitsbestätigung der Firma "D._______ " vorgelegt, welche bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 eine Anstellung als Maschinentechniker in C._______ /Serbien inne hatte (act. A9 S. 10 f). Zwar führte er anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 aus, es habe sich damals um eine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt, welche ein Bekannter ihm zu dem Zweck ausgestellt habe, ihm zur Bewilligung eines mehrmonatigen Touristenvisums in der Schweiz zu verhelfen (act. A10 S. 4). Diese Aussagen sind jedoch aufgrund der im Asylverfahren getätigten teilweise widersprüchlichen und damit unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers an sich bereits in Zweifel zu ziehen. In jedem Fall scheint der Beschwerdeführer aber persönliche Beziehung zu Serbien zu unterhalten, stellte er doch seine Anträge um Visaerteilung für die Schweiz jeweils in Belgrad (act. A9 S.6 f.) und nicht im Kosovo, wie dies bei der damaligen schweizerischen Vertretung in Priština (heute: Schweizerische Botschaft Priština) möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist noch jung und alleinstehend und aus den Akten ergeben sich auch keine grösseren gesundheitlichen Probleme. Gesamthaft ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Norden Kosovos, vor allem aber auch in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungsund Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn die Bedingungen unbestrittenermassen nicht leicht sein dürften. Da der Beschwerdeführer im Kosovo

D-7994/2009 zweifelsfrei registriert ist, stehen seiner Anmeldung in Serbien auch keine administrativen Hindernisse entgegen. Er wird in Serbien unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung haben. Es ist überdies davon auszugehen, dass der in der Schweiz niedergelassene Onkel des Beschwerdeführers (act. A1 S 4), ihn bei Bedarf finanziell unterstützen wird, zumal zum Onkel und dessen erwachsenen Sohn, der ebenfalls in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, ein enges Verhältnis besteht, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner Aufenthalte als Tourist in der Schweiz für mehrere Monate bei ihnen gelebt (act. A1 S. 5). Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative durch den Beschwerdeführer ist vorliegend mithin jedenfalls in Serbien zu bejahen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen und zudem von seiner Bedürftigkeit (act. A1 S. 101) weiterhin auszu-

D-7994/2009 gehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und ist von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7994/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-7994/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-7994/2009 — Swissrulings