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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2010 D-7992/2010

16. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,864 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7992/2010 Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und dessen Kinder C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, H._______, geboren _______, Serbien, _______, Beschwerdeführende, , gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.

D-7992/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Hei�mat�staat eigenen Angaben zufolge am 21. beziehungsweise 22. September 2010 verliessen und am 23. September 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen�tags um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 27. September 2010 summa�rische Befragungen durchführte, dass die einlässlichen Anhörungen am 12. Oktober 2010 stattfanden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu�ches im We�sentli�chen gel�tend machte, Roma zu sein und in Serbien gelebt zu ha�ben, dass er seit sieben oder acht Jahren über keinen festen Wohnsitz ver�fügte und mit seiner Familie in _______ in leerstehenden Ge�bäuden un�ter�gekommen sei, dass er als Taglöhner gearbeitet habe, dass er und seine Angehörigen als Roma diskriminiert worden seien, dass er und seine Angehörigen wegen ihrer Ethnie unter Be�hel�li�gun�gen durch Serben gelitten hätten, dass eine seiner Töchter bei einer Hundeattacke verletzt worden sei, dass er im Juni oder Juli 2010 durch Serben entführt, bei einer Fluss�brücke festgebunden und in eine prekäre physische Lage gebracht wor�den sei, dass er sich in Anbetracht der geschilderten Lebensumstände zur Aus�reise entschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die von ihrem Part�ner dargelegten Probleme bestätigte, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 ab�wies und die Wegwei�sung so�wie den Weg�wei�sungsvollzug an�ord�ne�te,

D-7992/2010 dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 15. No�vem�ber 2010 beim Bundesverwaltungs�gericht an�fochten, dass sie in materieller Hinsicht die Aufhe�bung der vorinstanzlichen Ver�fügung, die Fest�stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylge�währung, even�tua�liter die Feststellung der Un�zu�mutbarkeit des Weg�weisungsvollzugs nach Serbien verbunden mit der Anordnung der vor�läufigen Auf�nah�me in der Schweiz und in prozessualer Hinsicht die unent�gelt�li�che Rechts�pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver�waltungs�ver�fahrensgesetzes vom 20. De�zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent�bin�dung von der Vor�schusspflicht be�antragten, dass sie eine Bestätigung für ihre finanzielle Bedürftigkeit beilegten und die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht stell�ten, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Be�schwer�de�argumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er�wä�gun�gen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts�pflege mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 abwies und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 10. Dezember 2010 ansetz�te, dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aus�sichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der Kostenvorschuss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asyl�gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesge�setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs�ge�richt [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

D-7992/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts�erheblichen Sachver�halts und die Unangemessenheit gerügt wer�den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und form�ge�recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of�fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter�li�cher Zu�ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent�schei�den ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be�schwer�deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht�lin�gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an�er�kannt wird, wenn sie in ihrem Heimat�staat oder im Land, wo sie zu�letzt wohn�te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali�tät, Zu�gehörigkeit zu ei�ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli�tischen An�schau�ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach�teilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst�haf�te Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei�heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be�wirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin�dest glaub�haft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend ge�mach�te Verfolgung mit zu�treffender und nachvollziehbarer Begrün�dung als nicht asylrelevant er�achtete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Er�wä�gun�gen verwiesen werden kann,

D-7992/2010 dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen�ver�fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 Be�zug zu nehmen ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats�an�gehörigkeit von Serbien besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe count�ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si�cher�heit vor Verfolgung besteht, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche ins�besondere Probleme mit Drittpersonen geltend machen, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts�praxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9), dass Serbien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation mithin mit nachvollziehbarer Be�gründung für nicht asylrelevant erachtet hat, dass sie im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse Ent�span�nung der Situation der ethnischen Minderheiten vor Ort im Rah�men des demokratischen Wandels hinweist, dass das BFM indes auch zutreffend die nach wie vor stattfindenden Über�griffe auf Roma und die nicht immer effizient er�mit�telnden lokalen Be�hörden erwähnt, dass aber in Anbetracht der grundsätzlich vorhandenen Schutzwillig�keit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden davon aus�gegangen wer�den kann, allfällige Opfer lokaler Gewalt verfügten im allge�mei�nen über einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktio�nie�ren�den Schutz-Infrastruktur, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben darauf ver�zich�tet haben, die von ihnen geschilderte Verfolgung und

D-7992/2010 Beein�träch�ti�gung staatlichen Stellen zu melden (vorinstanzliche Akte A 1/10 S. 6, A 7/10 Antwort 23), dass ihnen die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aber umso mehr zu�zumuten gewesen wäre, als sie angaben, mit den Behörden oder der Polizei bisher keine Probleme gehabt zu haben (A 7/10 Ant�wort 17), dass die stereotyp wirkende Vermutung (A 1/10 S. 6 unten) re�spektive Be�hauptung (A 10/7 Antwort 23) des Beschwerdeführers, beim Angriff auf ihn vom Juni/Juli 2010 sei auch ein Polizist beteiligt ge�wesen, an die�ser Einschätzung nichts ändert, dass die Beschwerdeführenden mithin gehalten gewesen wären, eth�nisch bedingte Verfolgung wie auch allfällige Probleme bei der Aus�übung ihres orthodoxen Glaubens (vgl. A 7/10 Antwort 56) den zu�stän�di�gen Stellen zu melden, dass sie dies wie erwähnt unterlassen haben, und den geltend ge�mach�ten Vorkommnissen nach dem Gesagten schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommt, dass die eher pauschalen Beschwerdevorbringen mangels stich�hal�ti�ger Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flücht�lings�eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes�halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem die Be�schwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah�rens zugewiesen wur�de, keine Aufenthaltsbewilli�gung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylver�ord�nung 1 vom 11. August 1999 über Ver�fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), und sie zu�dem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol�chen haben, weshalb die verfügte Weg�weisung im Einklang mit den ge�setzlichen Bestimmungen steht und zu be�stätigen ist,

D-7992/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz�li�chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Per�sonen re�gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun�desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus�län�de�rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht�li�che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent�gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge�zwun�gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei�nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge�fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju�li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass�geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu�läs�sig erscheint, da es den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dar�ge�legt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge�fährdung nach�zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver�ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vor�liegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An�halts�punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat dro�hen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut�bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si�tua�tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini�scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Ro�ma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar er�ach�tet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs�gerichts D-5470/2009 vom 7. Sep�tember 2009 und D-3261/2010 vom 14. Mai 2010), dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort auf�hal�ten (A 1/8 S. 3, A 7/10 Antwort 22),

D-7992/2010 dass der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland nicht wegen wirt�schaft�licher Probleme, sondern wegen Übergriffen und Behelligungen durch Dritte verlassen zu haben (A 7/10 Antwort 55), dass er über eine gewisse Schulbildung verfügt und im Rahmen seiner spo�ra�dischen Arbeitseinsätze sowie auch aufgrund von Unter�stüt�zungs�leistungen einer religiösen Gruppierung offenbar aus�reichende Mit�tel zum Lebensunterhalt beschaffen konnte (A 1/10 S. 6, A 7/10 Ant�worten 20 f. und 38 f.), dass die Beschwerdeführerin angab, sie und die Kinder seien gesund (A 8/5 Antwort 9 f.), dass das Herzleiden des Beschwerdeführers aktuell offenbar nicht akut ist (A 7/10 Antworten 62 ff.) und in der Beschwerde nicht geltend ge�macht wird, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in eine existenzgefährdende Si�tua�tion geraten werden, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse er�sichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch mög�lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis�se er�kenn�bar sind, die einer Rückkehr entgegen�stehen könnten, und die Be�schwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver�tre�tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be�schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorlie�gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be�stä�ti�gen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar�zu�tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts�erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit ab�zuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 25.

D-7992/2010 No�vember 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Ver�fah�rens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Re�gle�ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bun�desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be�schwer�de�führenden aufzu�erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. De�zember 2010 ge�leisteten Kostenvor�schuss in gleicher Höhe zu verrech�nen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-7992/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Be�schwerdeführenden auf�erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe ge�leisteten Kostenvorschuss getilgt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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