Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D799/2009 Urteil v om 1 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N _______.
D799/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 auf dem Landweg, lebte anschliessend während ungefähr acht Monaten C._______, gelangte schliesslich über D._______, E._______ und F._______ am 23. Juli 2007 illegal zu Fuss in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2007 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt und bekam am 25. Oktober 2007 anlässlich der direkten Anhörung in H._______ Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Mit Verfügung 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Dorf J._______ (Provinz Panjshir) aufgewachsen zu sein. Anschliessend sei er nach der Machtübernahme Kabuls durch die Taliban und der damit einhergehenden Verbesserung der Sicherheitslage mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Sein Vater habe dort unter der Talibanregierung einen staatlichen Posten übernommen und der Familie sei ein Haus zugesprochen worden. Nach vier Jahren – die Eltern seien mittlerweile eines natürlichen Todes gestorben – sei er nach dem Sturz der Taliban und der Machtübernahme durch Präsident Karzai nach Panjshir zurückgekehrt. Dort habe man ihn aufgrund der Zusammenarbeit seines Vaters mit den Taliban der Spitzelarbeit verdächtigt. In der Folge sei er nach zwei bis drei Tagen durch den örtlichen Bezirksvorsteher festgenommen und während ungefähr 35 Tagen festgehalten worden. Nachdem er gegen Hinterlegung des Landbesitzes der Familie als Sicherheit und dem Versprechen, seinen älteren Bruder als Nachfolger des verstorbenen Vaters auszuliefern, freigelassen worden sei, habe er sich zu seiner Tante mütterlicherseits nach Kabul begeben. Von ihr habe er erfahren, dass sein älterer Bruder inzwischen in einen Streit um ihr Haus in Kabul verwickelt worden sei. Dabei sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Mann, der Anspruch auf das Haus erhoben habe, schwer verletzt worden sei. Seine Tante habe dem Beschwerdeführer daraufhin zur Flucht geraten, zumal sein Bruder das Land mittlerweile verlassen habe und die Angehörigen des Verletzten deshalb ihn umzubringen versuchen würden. Er sei daraufhin nach K._______ gegangen, wo er während mehrerer Jahre in einem Hotel
D799/2009 gearbeitet habe. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass der von seinem Bruder verletzte Mann seinen Verletzungen erlegen sei. Im Jahr 2006 sei er C._______ ausgereist. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da die geltend gemachten Übergriffe nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2009 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte und konkretisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Asylgründe. Er führte ergänzend aus, K._______ verlassen zu haben, nachdem ein Mitglied der Familie des getöteten Mannes im Hotel, wo er gearbeitet habe, aufgetaucht sei. Anlässlich der Befragungen sei er nicht danach gefragt worden. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies der Beschwerdeführer unter anderem auf seine gute Integration in der Schweiz hin. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er eine Bestätigung eines Arbeitsverhältnisses vom 14. Januar 2009 zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D799/2009 D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies mangels Nachweises der Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne vor Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe vom Fr. 600. einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss ging am 1. April 2009 ein. F. Am 3. Juni 2009 (Eingang BFM) gelangte der Beschwerdeführer unter Beifügung verschiedener Dokumente ans BFM, welches die Eingabe am folgenden Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich dem Beschwerdeführer zufolge um ein Foto, eine Kopie des Identitätsausweis des Vaters, ein Schreiben der Behörden von Panjshir und um den Identitätsausweis des Beschwerdeführers. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang dieser Eingabe bestätigt und er wurde gleichzeitig aufgefordert, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Übersetzungen sowie eine Kopie seines schweizerischen Führerausweises zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D799/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D799/2009 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 7. Januar 2009 im Wesentlichen damit, dass es zwischen der geltend gemachten Festnahme in Panjshir und der Ausreise sowohl am zeitlichen als auch am sachlichen Kausalzusammenhang fehle, zumal dazwischen fünf Jahre vergangen seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bruder habe aufgrund einer privaten Angelegenheit eine andere Person verletzt, handle es sich um ein Problem mit einem privaten Dritten. Der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich an die Behörden seines ursprünglichen Wohnorts Kabul wenden, zumal keine Hinweise auf eine allfällige Schutzverweigerung vorlägen. Die Vorbringen seien daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren, weshalb auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werde. Folglich genügten die geltend gemachten Ereignisse den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 2.4. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat sein (vgl. BVGE 2008 Nr. 12 E. 5.2 S. 154 f.; BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.2 S. 379; ebenfalls in diesem Sinne Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die geltend gemachte Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch aktuell war. Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst späteren Ausreise aus dem Heimatland ist einerseits im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe, andererseits auf die Beurteilung des Vorliegens der begründeten Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise relevant (vgl. EMARK 1996 Nr. 25). Anlässlich der summarischen Befragung vom 27. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, von seiner Tante 150'000
D799/2009 Afghani für die Ausreise erhalten zu haben. Das Geld habe indessen nicht für die Reise bis C._______ gereicht, weshalb er in K._______ geblieben sei und dort während fünf Jahren gearbeitet und für die Ausreise gespart habe (vgl. A 1/10 S. 5). Er sei in der Hoffnung auf eine Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan – und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Rückkehr nach Kabul – im Lande geblieben (vgl. A 1/10 S. 7). In K._______ habe er aber in ständiger Angst gelebt, von Familienangehörigen des getöteten Mannes aufgesucht zu werden und sei demnach, nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verändert habe, im Jahr 2006 C._______ ausgereist (vgl. A 1/10 S. 5 und 7). Im Rahmen der direkten Anhörung vom 25. Oktober 2007 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, in K._______, wo er dreieinhalb bis vier Jahre gearbeitet habe (vgl. A 15/18 S. 14 f.), anfangs nicht in Gefahr gewesen zu sein. Zudem sei die Lage afghanischer Flüchtlinge C._______ auch nicht sonderlich sicher gewesen (vgl. A 15/18 S. 15). Er sei erst nach dem Beginn der Ausschaffung afghanischer Staatsangehöriger durch die C._______ Behörden im Jahr 2006 aus Afghanistan ausgereist, zumal er befürchtet habe, die rückkehrenden Afghanen könnten seinen Aufenthaltsort verraten (vgl. A 15/18 S. 14). Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutreffend den nach weiterhin geltender Praxis (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21; EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers fanden die Festnahme in Panjshir und die Probleme im Zusammenhang mit dem Streit seines Bruders nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 statt (vgl. A 1/10 S. 5 und 6; A 15/18 S. 5); die Ausreise sei Mitte 2006 erfolgt (vgl. A 1/10 S. 2 und 7). Demnach liegt zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise eine Zeitspanne von fünf Jahren, womit der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben ist (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 295; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 128; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76; EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.; EMARK 1999 Nr. 7
D799/2009 E. 4b S. 46). Der Beschwerdeführer gab an, während seiner Zeit in K._______ ein verstecktes Leben geführt zu haben. So habe er im selben Hotel gewohnt, in dem er auch gearbeitet habe, und sei nie auf die Strasse gegangen. Als Fremder sei man in der gefährlichen Ortschaft stets Gefahr gelaufen, Opfer eines Überfalls zu werden (vgl. A 15/18 S. 15). Demnach führte der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung ein zurückgezogenes Leben, sondern beruhend auf von den Gesuchsgründen unabhängigen Umständen. Die Begründung für die Ausreise im Jahr 2006, wonach er erst zu diesem Zeitpunkt genügend Geld beisammen gehabt habe und die aus C._______ zurückkehrenden Afghanen fürchtete, erklärt den zeitlichen Abstand zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise nicht. Es sind daher weder plausible objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die eine frühere Ausreise verhindert haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. So macht er geltend, es bestehe trotz der zeitlichen Distanz ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen in Panjshir und Kabul und der Ausreise. Es sei ihm nicht vorwerfbar, dass er sich zuerst in Afghanistan um eine Fluchtalternative bemüht habe. Erst als ein Mitglied der Familie des verstorbenen Mannes im Hotel in K._______ aufgetaucht sei, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Diese Ausführungen sind als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen solche Aufsuchungen unerwähnt liess. Er brachte damals lediglich vor, in ständiger Angst vor einer Aufsuchung durch einen Familienangehörigen des Verstorbenen gelebt zu haben (vgl. A 1/10 S. 5). Angesichts der zentralen Bedeutung hätte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aber zwingend schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen müssen. Der Einwand, wonach er anlässlich der beiden Befragungen nicht nach dem Grund für die späte Ausreise gefragt worden sei, vermag mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) nicht zu überzeugen. Der Einwand ist auch aktenwidrig, wurde der Beschwerdeführer doch anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung gefragt, weshalb er solange in K._______ geblieben sei (vgl. A 1/10 S. 7) beziehungsweise weshalb er lediglich nach K._______ gegangen und nicht sofort ausgereist sei (vgl. A 15/18 S. 14 unten). Er hätte in diesem Zusammenhang Gelegenheit gehabt, auf das Auftauchen eines Familienangehörigen des angeblich von seinem Bruder verletzten beziehungsweise getöteten Mannes
D799/2009 hinzuweisen. Folglich sind keine plausiblen Gründe für die erst nach Jahren erfolgte Ausreise ersichtlich, weshalb sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Problemen des Beschwerdeführers und dessen Ausreise fehlt. Da es – wie soeben aufgezeigt – im vorliegenden Fall am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt, kann darauf verzichtet werden, im Asylpunkt auf das Argument der Vorinstanz, wonach die Behörden in Kabul bei einer Rückkehr der Beschwerdeführers in der Lage sein würden, diesen vor Übergriffen durch private Dritte zu schützen, einzugehen. Aus dem gleichen Grund sind die mit Eingabe vom 2. Juni 2009 beim BFM eingereichten Dokumente nicht weiter zu berücksichtigen. Lediglich als Hinweis ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie er in den Besitz dieser Beweismittel – insbesondere eines (gemäss Übersetzung) undatierten Schreibens der Sicherheitskommandantur der Provinz Panjshir – gelangte, machte er doch zu Beginn der Anhörung erhebliche Schwierigkeiten geltend, Ausweise oder sonstige Dokumente zu beschaffen (vgl. A 15/18 S. 2). Auffällig ist zudem, dass im erwähnten Schreiben lediglich beim Namen des Beschwerdeführers, gegen den wie auch gegen seine Brüder ein Haftbefehl erlassen worden sei, ein Geburtsdatum steht, nicht jedoch bei den Namen seiner Brüder. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich in Anbetracht der Sachlage nicht, weshalb dieser Antrag, der auch nicht näher begründet wurde, abzuweisen ist. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb auf eine Überprüfung des Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG verzichtet werden kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D799/2009 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; BVGE 2008/34 E. 9.2). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 4.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten. 4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
D799/2009 derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 4.4.2. Der Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben zufolge bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Dorf J._______ (Provinz Panjshir) auf und wohnte danach während ungefähr vier Jahren in Kabul. Gemäss der
D799/2009 soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Panjshir nicht in Betracht gezogen. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus. 4.4.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 4.4.4. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, ursprünglich aus der Provinz Panjshir zu stammen und im Alter von ungefähr zehn Jahren mit seiner Familie infolge Machtübernahme durch die Taliban nach Kabul gegangen zu sein. Vier Jahre später sei er nach einem kurzen Aufenthalt im Heimatdorf in Panjshir aufgrund der geltend gemachten Ereignisse nach K._______ gegangen, wo er sich während mehrerer Jahre aufgehalten habe. Seine Eltern seien bereits während der Zeit in Kabul eines natürlichen Todes verstorben. In Kabul lebten einige Onkel und Cousins, sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers, zu welchen er aber seit seiner Weiterreise nach K._______ keinen Kontakt mehr unterhalte. Er sei während ungefähr eines Jahres zur Schule gegangen, habe in K._______ mehrere Jahre in einem Hotel und C._______ während einiger Monate als Schweisser gearbeitet. 4.4.5. Das BFM führte aus, weder die allgemeine noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere würden mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul leben, sodass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz und den entsprechenden Wohnraum verfüge. Zudem würden es ihm seine beruflichen Erfahrungen in der Hotelbranche in K._______ und als Schweisser C._______ ermöglichen, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen. 4.4.6. Diesen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er lebe seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Kabul und
D799/2009 könne dort – ungeachtet der Gefahr durch die ihm drohende Blutrache – nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Es sei ihm nicht bekannt, ob die Onkel noch in Kabul lebten, zumal der Kontakt seit Jahren abgebrochen sei. Ausserdem habe er zu seinen Onkel nie eine enge Beziehung gepflegt, weshalb er sich bei einer Rückkehr nicht auf deren Hilfe verlassen könne. Er wisse auch nicht, ob seine Cousins mittlerweile noch in Kabul seien. Abgesehen davon habe sich die Sicherheitslage in Kabul stark verschlechtert, weshalb viele Personen ins Ausland geflohen seien. Ferner wolle er auf seine gute Integration in der Schweiz hinweisen, was mit der ins Recht gelegten Bestätigung seines Beschäftigungsverhältnisses vom 14. Januar 2009 belegt werde. 4.4.7. Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan jedoch über kein tragfähiges soziales Netz. Zwar trifft es zu, dass er während einiger Jahre in Kabul lebte, jedoch stammt er ursprünglich aus der Provinz Panjshir und verbrachte lediglich vier beziehungsweise fünf Jahre seines Lebens in Kabul. Während dieser Zeit in Kabul lebte er mit seiner Familie zusammen, wobei seine Eltern mittlerweile verstorben und seine Brüder ins Ausland geflüchtet seien. Zu den andern damals in Kabul wohnhaften Verwandten habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr und teilweise kein gutes Verhältnis. Zwar bestehen in Anbetracht der Tatsache, dass er sich im Jahr 2009 verschiedene Dokumente (darunter sein Identitätsausweis) aus seinem Heimatland schicken liess, Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan mehr habe. Indessen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Kabul über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schul und Berufsbildung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich
D799/2009 seinen Lebensunterhalt selbstständig verdienen könnte. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache, wonach er in K._______ während mehrerer Jahre in einem Hotel und C._______ als Schweisser arbeitete und in der Schweiz erwerbstätig ist, nichts. Zudem reiste er eigenen Angaben zufolge vor mittlerweile fast zehn Jahren aus Afghanistan aus, was eine Reintegration im Heimatstaat zusätzlich erschweren dürfte. Daher läuft der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kabul Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 4.5. Zusammenfassend ist angesichts der gesamten Umstände festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. August 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus – sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 1. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen und der Saldobetrag von Fr. 300. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der selbstständigen Beschwerdeführung – soweit aus den Akten ersichtlich – keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D799/2009 D799/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Der Saldobetrag vom Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Nina Hadorn Versand: