Abtei lung IV D-7979/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Dezember 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7979/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach der Stellung des Asylgesuches im B._______ ins C._______ transferiert wurde, dass er anlässlich der dort am 3. Juli 2009 durchgeführten Befragung zur Person geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Ibo und stamme aus D.________, dass er bereits als Kind bei einem Pneuhändler im Dorf E._______ gearbeitet habe, dass er im Februar 1997 beziehungsweise Dezember 1997 für seinen Chef auf dem Schwarzmarkt Kerosin gekauft habe, dass er das Kerosin – welches ohne sein Wissen mit Benzin gemischt gewesen sei – nach Hause genommen und davon ein wenig zum Kochen verwendet habe, dass beim Anzünden des Kochers die Kerosin-Benzin-Mischung in Brand geraten sei und sich das Feuer auf das ganze Haus und eine benachbarte Tankstelle ausgebreitet habe, dass beide Gebäude vollständig zerstört worden seien, dass seither die Polizei und die Besitzer der zerstörten Gebäude nach ihm suchten, dass weder er – der Beschwerdeführer – noch seine Familie in der Lage wären, die Opfer des Feuers finanziell zu entschädigen, dass sein Chef ihm daher den Betrag von 1'000 US-$ übergeben und ihn zum sofortigen Verlassen des Landes aufgefordert habe, dass er sich via Niger nach Libyen und drei Jahre später nach Marokko begeben habe, dass er nach sechsjährigem Aufenthalt in Marokko im Dezember 2006 – dank seiner Falschaussage, aus Niger zu stammen – nicht nach Ni- D-7979/2009 geria zurückgeschafft worden sei, sondern in die spanische Exklave Melilla habe reisen können, von wo aus er dann nach Malaga gebracht worden sei, dass er in Spanien unter freiem Himmel gelebt und zeitweise illegal in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er schliesslich in Spanien keine Arbeit mehr gefunden und sich daher zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass das BFM gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, sich in Spanien aufgehalten zu haben, sowie gestützt auf eine "EURODAC"-Meldung betreffend Spanien vom 9. Oktober 2007 in Melilla an die zuständige spanische Behörde ein Ersuchen um Rückübernahme sandte, dass die spanische Behörde jedoch mit Schreiben vom 28. September 2009 die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, es lägen keine Beweise vor, dass sich der Beschwerdeführer während mindestens fünf Monaten in Spanien aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer – welcher vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen worden war – in der Folge am 26. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen die anlässlich der Erstbefragung geschilderten Ereignisse wiederholte, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, er habe nie Papiere besessen oder beantragt, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 17. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 16. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg- D-7979/2009 weisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung auch nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Papierlosigkeit widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd und als Ausflüchte zu qualifizieren seien, dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen und unterlasse die Abgabe auch weiterhin, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass im vorliegenden Fall kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und der Flucht in die Schweiz bestehe und die geschilderten Vorbringen auch nicht glaubhaft erschienen, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-7979/2009 dass der Beschwerdeführer mit auf den 18. Dezember 2009 datierter Eingabe (Poststempel: 21. Dezember 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnehme beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, D-7979/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder D-7979/2009 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, was zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe – obwohl er seit seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2009 ständigen Kontakt mit seiner Familie in Nigeria habe (vgl. Vorakten A17 S. 6) – nichts unternommen, um dem BFM rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, sondern lediglich ausgeführt, seine Mutter – welche als einzige für ihn Dokumente beschaffen könnte – sei schon alt und für den Erhalt eines Passes müsse man selber anwesend sein, dass im Übrigen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Papierlosigkeit widersprüchlich (etwa was den Kontakt zu seiner Familie betrifft [vgl. Vorakten A1 S. 6 und – wie vorstehend festsgestellt – A17 S. 6]), realitätsfremd (die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits als 12-Jähriger allein die von ihm geschilderte abenteuerliche und beschwerliche Reise bewältigt zu haben) und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Immigrationserfahrung in Spanien in der Tat hätte bewusst sein müssen, dass er für die Einreise in die Schweiz gültige Reise- oder Identitätspapiere benötigt, D-7979/2009 dass das BFM daher berechtigterweise den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen und unterlasse die Abgabe auch weiterhin, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sodann – mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft – der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, im vorliegenden Fall bestehe kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und der Flucht in die Schweiz, da der Beschwerdeführer einen Vorfall aus dem Jahre 1997 geltend mache und in den darauffolgenden Jahren in Libyen, Marokkko und Spanien gelebt habe, überdies erschienen die Vorbringen des Bescherdeführers nicht glaubhaft, widerspreche er sich doch schon in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls (Februar 1997 [vgl. Vorakten A1 S. 7] beziehungsweise Dezember 1997 [vgl. Vorakten A17 S. 7]), dass schliesslich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (nebst Hinweisen auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt die durch nichts belegte Behauptung, er werde wegen Identitätspapieren seinen Bruder fragen, der bei der Kirche seine Taufkarte verlangen werde) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch D-7979/2009 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Ibo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sein könnte, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von Korruption und Armut und die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete, dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009) und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Gruppierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist, D-7979/2009 dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, zumindest über eine dreijährige Schulbildung und über Berufserfahrung (unter anderem in der Landwirtschaft) sowie über ein soziales Netz (Mutter und mehrere Geschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7979/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11