Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7976/2016
Urteil v o m 1 5 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Simbabwe, alias B._______, geboren am (…), Südafrika, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-7976/2016 Sachverhalt: A. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2016 von Südafrika kommend den Flughafen Zürich erreichte, von wo sie als Mitglied einer Reisegruppe von vier Personen nach Dublin weiterreisen wollte, obwohl die Gruppe eigentlich eine Reise von C._______ über Zürich nach D._______ gebucht hatte. Nachdem ihr und den andern eine Weiterreise nach Dublin mangels hinreichender Visa verweigert worden war, ersuchte sie am 1. Dezember 2016 gegenüber der Flughafenpolizei Zürich um Gewährung von Asyl in der Schweiz. In der Folge wurde ihr noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Gesuchseinreichung gab die Beschwerdeführerin an, sie heisse A._______, sie sei am (…) geboren und sie sei eine Staatsangehörige von Simbabwe. Zum Beleg legte sie die Kopie einer auf sie lautenden simbabwischen Identitätskarte vor. Den Flughafen Zürich hatte sie indes unter Verwendung eines südafrikanischen Reisepasses erreicht, welcher ihr Bild trägt und auf die Identität B._______, geboren am (…) lautet. Dieser Pass, mit Ausstellungsdatum vom (…), wurde von der Flughafenpolizei einer Dokumentenprüfung unterzogen und dabei wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Die Flughafenpolizei erhob sodann auf dem Mobil-Telefon der Beschwerdeführerin mehrere Fotos, welche laut Flughafenpolizei vom 10. September 2016 datieren und auf welchen die Beschwerdeführerin am Flughafen von Harare abgebildet sei. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2016 zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reiseweg, zur Frage ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 13. Dezember 2016 statt. Die Befragung und die Anhörung wurden vom SEM nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin geführt ([…]), sondern in Englisch. B. Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Sie sei Staatsangehörige von Simbabwe, Angehörige der Ethnie der (…)
D-7976/2016 und sie stamme ursprünglich aus E._______ (Anmerkung: […] im äussersten Osten von Simbabwe gelegen), zuletzt habe sie aber in F._______ gelebt (gut […] südlich von E._______ gelegen). Dort habe sie bei ihren Verwandten gewohnt, namentlich bei ihrer Grossmutter, ihrem Onkel und dessen Familie. Zuvor habe sie ab dem Jahre 2000 (und damit von Kindheit an) bei ihrer Grossmutter in G._______ gelebt (eine Ortschaft westlich von F._______), wo diese bis zur ihrer Pensionierung im Jahre 2014 als Lehrerin tätig gewesen sei. Danach sei sie mit der Grossmutter zu ihren Verwandten in F._______ umgezogen. Sie sei nicht bei ihren Eltern, sondern bei der Grossmutter aufgewachsen, weil ihr Vater im Jahre (…) verstorben und ihre Mutter im gleichen Jahr nach Grossbritannien ausgewandert sei. Ihre Mutter lebe in H._______, sie wisse aber nicht, über welchen Aufenthaltsstatus ihre Mutter in Grossbritannien verfüge. Den Kontakt zu ihr halte sie über Facebook, wo sie beide unter ihren Namen registriert seien. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin ausserdem vor, sie habe schon 2014 zu ihrer Mutter nach Grossbritannien reisen wollen. Ihre Mutter habe damals um Erteilung eines Visums für sie ersucht, was jedoch von den britischen Behörden abgelehnt worden sei. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei lesbisch und wenn man lesbisch sei, werde man in Simbabwe verhaftet und lebenslänglich eingesperrt. Dass sie lesbisch sei, sei ihr im Alter von 14 Jahren bewusst geworden. In der Folge habe sie bis zu ihrer Ausreise drei Beziehungen zu jungen Frauen geführt. Sie habe ihre Homosexualität aufgrund des gesellschaftlichen Stigmas geheim gehalten und nur ihrer Mutter davon erzählt. Gegen Ende August 2016 habe ihre Cousine auf ihrem Handy Nachrichten gesehen und so erraten, dass sie lesbisch sei. Die Cousine habe dem Onkel der Beschwerdeführerin davon erzählt, welcher sie in der Folge zusammengeschlagen und wenig später aus dem Haus geworfen habe. Von diesem Zeitpunkt an habe sie in der Garage schlafen müssen, wo sie eines Nachts von zwei Männern vergewaltigt worden sei, ohne dass ihre Angehörigen ihr zu Hilfe geeilt wären. Als sie ihrem Onkel am folgenden Tag von der Vergewaltigung erzählt habe, habe ihr dieser gesagt, sie solle deswegen nicht zur Polizei gehen. Später habe sie erfahren, dass die Frau ihres Onkels am selben Tag bei der Polizei gewesen sei um zu melden, dass sie homosexuell sei. Aufgrund dieser Umstände habe sie Simbabwe Ende September 2016 verlassen, indem sie auf dem Landweg nach Südafrika gereist sei.
D-7976/2016 Im Rahmen der Befragung zur Person bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben zu ihrer Identität, wobei sie zum Verbleib ihrer Original-Identitätskarte vorbrachte, diese befinde sich noch bei einer Freundin in Südafrika. Weiter gab sie an, sie habe auch über einen 2015 ausgestellten Reisepass von Simbabwe verfügt, sie wisse aber nicht wo sich dieser befinde, zumal sie diesen nur einmal anlässlich einer Reise nach Mosambik verwendet habe und ohne diesen nach Südafrika ausgereist sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ging der Flughafenpolizei aus Südafrika (via internationalen Kurier) das Original der simbabwischen Identitätskarte zu. Nach Vorhalt des bei ihr erhobenen südafrikanischen Reisepasses, welcher keine Fälschungsmerkmale aufweise, machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung geltend, dieser stehe ihr nicht zu. Sie habe ihn von einem Agenten gegen Bezahlung von 7000 Rand (Anm.: rund 470 Franken) erhalten. Vorgängig habe sie dem Mann Fotos von sich und auch ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, und sie habe etwas unterschreiben müssen. Auf weiteren Vorhalt hin machte sie geltend, sie könne nicht nach Südafrika zurückkehren, da sie weder eine südafrikanische Sprache spreche noch Südafrikanerin sei. Sie würde eingesperrt werden, sollte sie dort mit dem Südafrikanischen Pass erwischt werden. Zu den auf ihrem Mobil-Telefon gespeicherten Fotos führte die Beschwerdeführerin aus, diese seien im August 2016 am internationalen Flughafen von Simbabwe in Harare aufgenommen worden, als sich die Familie vom Bruder der Ehefrau ihres Onkels verabschiedet habe, welcher damals nach Belgien abgereist sei. C. Am 9. Dezember 2016 – und damit zwischen der Befragung und der Anhörung – waren der Flughafenpolizei vorab per E-Mail und soweit ersichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen zugestellt worden, darunter ein simbabwischer Geburtsregisterauszug (welcher behördliche Stempel vom 25. Februar 2015 trägt und bei welchem es sich laut der Beschwerdeführerin um ein Ersatzpapier handelt) sowie Unterlagen zu einem in Simbabwe eingeleiteten britischen Visa-Verfahren, datierend vom (…) 2015. Diese Unterlagen gingen der Flughafenpolizei später – am 22. Dezember 2016 und damit zwei Tage nach Erlass des nachfolgend genannten Entscheides – auch im Original zu (per internationalem Kurier aus Grossbritannien).
D-7976/2016 D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Südafrika. Im Rahmen dieses Entscheides gelangte das Staatssekretariat vorab zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge zwar allenfalls auch über die Staatsangehörigkeit von Simbabwe, diese sei jedoch nicht bewiesen. Aufgrund der Aktenlage, mithin des vorgelegten Reisepasses, sei sie in erster Linie als Staatsangehörige von Südafrika zu erkennen. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2016 selbständig Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um eine Übersetzung der englischsprachigen Passagen ihrer Beschwerdebegründung von Amtes wegen. F. Am 28. Dezember 2016 stellte die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht eine simbabwische National Registration Karte der Beschwerdeführerin zu, welche diese bereits als Kopie eingereicht hatte. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten kann (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 AsylG), dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
D-7976/2016 H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch. J. Am 26. Januar 2017 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin eine Einreise aus dem Flughafen-Transitbereich, damit diese nach Ablauf der maximalen Zuweisungsfrist in den Transit den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig vom SEM dem Kanton I._______ zugewiesen. K. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel zu den Akten, welche sie von ihrer Mutter erhalten habe. Dabei handelt es sich um folgende zwei Zertifikate, lautend auf Vanessa Sarirai: «Zimbabwe General Certificate of Education at Ordinary Level» vom November 2015; «National Foundation Certificate in Computer Operations and Packages» vom 31. Dezember 2015. L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um einen Abschluss des «Ordinary Level» sowie um ein Zertifikat über eine Ausbildung handle und dies im Widerspruch zu ihren Aussagen zu stehen scheine, dass sie die Prüfungen des «O»-Level nicht geschrieben habe und über keine Ausbildung verfüge. Dabei wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern und im Hinblick auf den baldigen Abschluss des Verfahrens weitere Beweismittel oder Informationen einzureichen. Die besagte Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und es ging bis zum Urteilsdatum keine Stellungnahme ein.
D-7976/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7976/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1). Die Praxis zur Frage der Glaubhaftmachung gilt auch bei der Beurteilung der geltend gemachten Identität und Herkunft. 4. 4.1 Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit zu behandeln. Die Beschwerdeführerin gab bereits bei der Einreichung ihres Asylgesuchs an, sie heisse A._______, sei am (…) geboren und Staatsangehörige von Simbabwe. Da sie aber mit einem südafrikanischen Reisepass, welcher auf die Identität B._______, geboren am (…), lautet, einreiste, und dieser Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale enthält, geht die Vorinstanz davon aus, dass letztere Angaben betreffend die Identität der Beschwerdeführerin zutreffend sind. Die Beschwerdeführerin hielt während ihres gesamten Verfahrens daran fest, ihr Name sei A._______, sie sei Staatsangehörige von Simbabwe und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Ferner
D-7976/2016 reichte sie bei Gesuchstellung eine Kopie einer simbabwischen Identitätskarte ein und ihre Mutter stellte später der Flughafenpolizei verschiedene Unterlagen zu, darunter ein simbabwischer Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin sowie Dokumente zu einem in Simbabwe eingeleiteten britischen Visa-Verfahren, datierend vom (…). Zum Südafrikanischen Pass gab die Beschwerdeführerin an, diesen von einem Agenten gegen Bezahlung von 7000 Rand erhalten zu haben, wobei sie diesem vorgängig Fotos und Fingerabdrücke habe abgeben müssen. 4.2 Einem als echt erkannten Reisepass wird vom Gericht regelmässig eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen. Indes kommt auch einem als echt erkannten Pass nie eine absolute Beweiskraft zu, sondern ist auch ein solches Beweismittel stets im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen. Dies ist namentlich deshalb zu beachten, da der blosse Besitz eines zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Reisepasses keinen Beleg für die Identität darstellen kann, geschweige denn ein solches Papier die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates vermitteln würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass heute in verschiedenen Ländern formell echte Pässe von unberechtigten Personen relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können, und von Schleppern solche "echten" Pässe auch regelmässig erhältlich gemacht werden, weil aufgrund der heutigen Kontrollen im Luftverkehr internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Reisepapieren möglich sind. Nur schon mit Blick darauf ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei keine Staatsangehörige von Südafrika, da ihr der bei ihr erhobene Pass nicht zustehe, sondern von ihrem Schlepper beschafft worden sei, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Sodann spricht einiges für die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Simbabwe. So umfassen die Angaben zu ihrem persönlichen Hintergrund Anhaltspunkte, welche relativ deutlich für eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Simbabwe sprechen. Dazu kommt, dass sie verschiedene Dokumente eingereicht hat, um ihre Staatsangehörigkeit zu belegen. Das Gericht geht nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität aus und damit davon, dass es sich bei ihr um A._______, geboren am (…), simbabwische Staatsbürgerin, handelt. 5. 5.1 Das Staatssekretariat hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu erkennen, zumal deren Angaben und Ausführungen über ihre angebliche Homosexualität unsubstanziiert und im Länderkontext realitätsfremd seien. So habe sie sämtliche
D-7976/2016 Fragen zur Bewusstwerdung der eigenen sexuellen Orientierung, zu ihren diesbezüglichen Gedanken und Gefühlen und der Reaktion ihrer Mutter knapp, frei von Realitätskennzeichen und nicht erlebnisbasiert erzählt. Ferner habe sie, obwohl sie angegeben habe, in einer homophoben Gesellschaft gelebt zu haben, nicht präzisieren können, mit welchen konkreten Problemen lesbische Frauen im Allgemeinen und ihre Partnerinnen im Konkreten konfrontiert gewesen seien, sondern machte geltend, sie wisse von keinen Problemen und ihre Freundin habe ihr nie von Problemen erzählt. Auch erscheine es als realitätsfremd, dass ein junges Mädchen von 14 Jahren, welches in einer christlichen Familie aufgewachsen ist und in der Schule und von der Gesellschaft her mitbekommen hat, dass Homosexualität eine Sünde sei, ihr eigenes Lesbischsein ohne innere Konflikte oder Zweifel einfach hinnehme. Die diesbezüglichen Aussagen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Auch die Reaktion der Mutter, die sie über WhatsApp über ihre Homosexualität informiert habe und die dies unverzüglich und ohne ein persönliches Gespräch oder Rückfragen akzeptiert haben solle, erscheine nicht stimmig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein lesbisches Leben geführt habe. Im Weiteren habe sie geltend gemacht, von zwei Unbekannten vergewaltigt worden zu sein. Dies schildere sie ohne Wiedergabe von persönlichen Eindrücken oder Details. Die Schilderung habe insgesamt einer stereotypen Vorstellung einer Vergewaltigung entsprochen und nicht einem persönlichen Bericht. Mangels erlebnisbasierter Details überzeuge auch der Bericht über die vorgebrachte Vergewaltigung nicht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Als weiteres Vorbringen habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Polizei suche nach ihr, weil ihre Tante gemeldet habe, dass sie lesbisch sei. Dieses Vorbringen erscheine aufgrund des nicht glaubhaften lesbischen Lebens und der unglaubhaften Vergewaltigung ebenfalls nicht als plausibel. Ausserdem habe sie diese angebliche Suche auch nicht nachvollziehbar darlegen können. Somit sei auch die Verfolgung durch die Polizei und eine drohende Haftstrafe wegen Homosexualität nicht als glaubhaft zu werten. 5.2 In den englischsprachigen Passagen ihrer Beschwerdeschrift, welche ohne weiteres verständlich sind – weshalb es keiner Übersetzung bedarf und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist – hielt die Beschwerdeführerin an ihren Gesuchsvorbringen fest. Ferner führte sie an, sie sei bisexuell und deshalb in Simbabwe gefährdet. Im Weiteren wiederholte sie die bisher geltend gemachten Vorbringen und führte ausserdem aus, sie habe noch nicht einmal die Schule (das «O»-Level) abgeschlossen, weshalb ihre
D-7976/2016 Situation in Simbabwe schlecht sei. Ferner sei es ihr anlässlich der Anhörung nicht gut gegangen, sie sei verwirrt und panisch gewesen. Schliesslich machte sie geltend, das SEM habe aufgrund der Fotos auf ihrem Mobil- Telefon unzutreffende Schlüsse über ihre tatsächlichen Lebensumstände gezogen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerde geltend, sie sei bisexuell. Nachdem sie bisher angegeben hatte, sie sei lesbisch und habe nie sexuellen Kontakt zu einem Mann gewollt, sei diese Aussage als weiteres Argument für die Unlgaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu werten. Dazu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Homosexualität weder konkret noch präzis seien, sondern sich in durchwegs kurzen und wenig aussagekräftigen Schilderungen erschöpfen würden. Dabei sei ihr anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten worden, über unterschiedliche Themen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung und den daraus resultierenden Problemen auszusagen. Jedoch habe sie zu keinem der Themen persönliche, substantiierte und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Auch die Beschreibung ihrer eigenen Gefühle und Gedanken in der Zeit der Bewusstwerdung seien substanzlos und nicht erlebnisbasiert ausgefallen. So habe sie nur erklärt, sie habe sich gut gefühlt, sie sei so geboren. Sie habe dies ja nicht gewählt, habe es aber von Anfang an zu hundert Prozent akzeptiert. Auch zur Vergewaltigung habe sie keine erlebnisbasierten oder detaillierten Schilderungen machen können. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beratung durch die Organisation GALZ der Logik entbehren. Es sei undenkbar, dass eine Organisation, die sich erklärtermassen für die Rechte von LGBTI-Menschen und deren gesellschaftliche Akzeptanz einsetze, geraten haben soll, dass lesbisch zu sein nicht gut für die Gemeinschaft und nicht gut für einen selbst sei und man zudem keine Kinder bekommen könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einer Verfolgung ausgesetzt sei, weder in Südafrika noch in Simbabwe. Zum Vorbringen in der Beschwerde, sie sei während der Anhörung in Panik geraten und verwirrt gewesen, sei schliesslich festzuhalten, dass dies in keiner Weise aus den Akten hervorgehe. Weder ihr Verhalten noch ihre Aussagen würden darauf hindeuten und die zuständige Fachspezialistin könne sich auch an keine solche Situation in der Anhörung erinnern. Auch von Seiten der Hilfswerkvertretung sei nichts festgehalten worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Argument vorgebracht worden sei, um die mangelhaften Aussagen zu rechtfertigen.
D-7976/2016 5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei lesbisch und empfinde es als eine Verletzung ihrer Freiheit, dies immer wieder erklären zu müssen, zumal heterosexuelle Personen dies nicht tun müssten. Ausserdem werde sie durch diese Fragen immer wieder an ihre Vergewaltigung erinnert. Im Weiteren wiederholte sie ihre bisherigen Aussagen. In Simbabwe gebe es kein Leben für sie, da ihre Eltern nicht dort leben würden. Sie hätte dort niemanden. Sie sei deshalb auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind als nachvollziehbar, korrekt und vollständig zu beurteilen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Fragen zur Bewusstwerdung der eigenen sexuellen Orientierung sowie ihren Gedanken und Gefühlen diesbezüglich frei von Realitätskennzeichen und nicht erlebnisbasiert erzählt hat. Dass sie als junge Frau, welche in einer christlichen Familie aufgewachsen ist und in der Schule und von der Gesellschaft her mitbekommen hat, dass Homosexualität eine Sünde sei, ihr eigenes Lesbischsein ohne innere Konflikte oder Zweifel einfach hinnimmt und sofort akzeptiert, erscheint im Länderkontext von Simbabwe realitätsfremd. Auch hat sie nicht präzisieren können, mit welchen Problemen lesbische Frauen wie sie selber oder ihre Partnerinnen konkret konfrontiert gewesen seien, sondern gab diesbezüglich an, sie wisse von keinen Problemen beziehungsweise ihre Freundinnen hätten ihr nie von Problemen erzählt. Auch die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung schildert sie stereotyp und oberflächlich. Als besonders erstaunlich erscheinen sodann ihre Aussagen zur Organisation GALZ, welche ihr geraten haben soll, lesbisch zu sein sei nicht gut für die Gemeinschaft und einen selbst. Eine solche Beratung einer Organisation, die sich für die Rechte von LGBTI-Menschen und deren gesellschaftliche Akzeptanz einsetzt, erscheint realitätsfern. Dass die von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Zertifikate ihren früheren Aussagen widersprechen, spricht sodann zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit derselben. Schliesslich vermag auch das Vorbringen, es sei ihr anlässlich der Anhörung nicht gut gegangen, sie sei verwirrt und panisch gewesen, nicht zu überzeugen, zumal sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte im Protokoll finden.
D-7976/2016 6.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung mit den wesentlichen Punkten ihrer Asylvorbringen in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-7976/2016 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Simbabwe dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Simbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7976/2016 8.5 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung betreffend Wegweisungsvollzug aus, es würden in Bezug auf beide Länder (Südafrika und Simbabwe) keine Wegweisungsvollzugshindernisse aus den Akten hervorgehen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und habe eine gute Schulbildung sowie Bekannt- und Verwandtschaft in Südafrika und in Simbabwe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie dort ein tragfähiges Netz habe. 8.6 Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Simbabwe ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit in Bezug auf dieses Land zu prüfen. Da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt sein, ist dieser als zumutbar zu beurteilen. In Simbabwe herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zählen kann. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7976/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7976/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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