Abtei lung IV D-7956/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Tschad, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7956/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – zusammen mit seinem jüngeren Bruder B._______ (N _______) – am 6. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 10. November 2008 in Vallorbe kurz befragt und am 21. November 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er und sein jüngerer Bruder hätten ihre Heimat verlassen, nachdem ihre Eltern eines Morgens zu Anfang Februar 2008 in Ndjamena durch den Einschlag einer Bombe ums Leben gekommen seien, dass er unmittelbar nach diesem Ereignis – welches viele Verletzte und Tote gefordert habe – seinen jüngeren Bruder geholt und mit ihm am gleichen Tag den Tschad verlassen habe, da er nicht wie seine Eltern habe enden wollen, dass sie sich im Strom vieler Menschen von Ndjamena über den Grenzfluss in die Stadt Kousseri in Kamerun begeben hätten, wo sein jüngerer Bruder einen Lastwagenfahrer gefunden habe, welcher sie einen Tag später nach Nigeria mitgenommen habe, dass sie von Kousseri innerhalb eines Tages nach Lagos gelangt seien, wo sie sich fast neun Monate als Taglöhner auf dem Markt durchgeschlagen hätten, bis sein jüngerer Bruder einen Mann namens Latif gefunden habe, welcher ihnen Pässe besorgt und für sie die Weiterreise nach Europa organisiert habe, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, er sei bei seinen Eltern und mit seinem jüngeren Bruder in Ndjamena aufgewachsen, wo er nie die Schule besucht, sondern von Kindheit an mit seinem Vater als Maurer gearbeitet habe, und wo er sich praktisch nur mit seinen Angehörigen abgegeben habe, dass er auf Frage nach den Umständen seiner Reise von Nigeria nach Europa ausführte, er und sein Bruder seien – ausgestattet mit mutmasslich nigerianischen Pässen, mit welchen sie problemlos durch D-7956/2008 alle Kontrollen gekommen seien – auf dem Luftweg und nach einmaligen Umsteigen von Lagos nach Genf gelangt, wobei er nicht wisse, was die Reise gekostet habe, da alles vom Schlepper Latif organisiert und bezahlt worden sei, welcher ihnen habe helfen wollen (vgl. act. A4, Ziff. 16, sowie act. A7, Frage 47 f. und Frage 62), dass er auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen und sein einziges Papier, ein Geburtsschein, sei an seinem Wohnort in Ndjamena zurückgeblieben, wobei er nicht wisse, ob das Papier noch existiere und er das Papier mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner einzigen Verwandten auch nicht beschaffen könne (vgl. act. A4, Ziff. 13, und act. A7, Fragen 4 - 8), dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (eröffnet per Einschreiben mit Rückschein) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass das BFM betreffend den Bruder des Beschwerdeführers am gleichen Tag eine gleichlautende Verfügung erliess, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, D-7956/2008 dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass er schliesslich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass von Anordnungen ans BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seine Gesuchsvorbringen – der Tod der Eltern angeblich am 2. Februar 2008, die Reise mit seinem Bruder nach Nigeria und neun Monate später eine Weiterreise in die Schweiz mit Hilfe eines Mannes namens Latif – bekräftigte, dass er im Weiteren anführte, seine Identität werde durch seine ethnische Herkunft bestätigt, und geltend machte, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, da er nicht ans Schicksal seiner Eltern erinnert werden wolle und nunmehr eine Waise sei, dass mit dem Beschwerdeführer auch dessen Bruder eine Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des BFM einreichte, dass bereits am 10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung eingereicht worden war, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7956/2008 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Urteil heutigen Datums auch über die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers entschieden wird, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be- D-7956/2008 schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – angeblich auf dem Luftweg mit einem mutmasslich nigerianischen Pass, wobei die Reise angeblich ohne Bezahlung alleine dank der Hilfe eines Mannes namens Latif erfolgt sei – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund seiner überwiegend ausweichenden Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Wil- D-7956/2008 len des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach eine persönliche Betroffenheit von den kurzen kriegerischen Auseinandersetzungen in Ndjamena vom Frühjahr 2008 geltend machte, dass jedoch das angeblich ausreiserelevante Ereignis – der Tod der Eltern durch einen Bombeneinschlag – eine Asylgewährung nicht rechtfertigen kann, da in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer keinerlei nachvollziehbare Hinweise in Richtung einer für ihn aktuell bestehenden asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ersichtlich gemacht werden, dass nämlich eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts einbringt, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass ausserdem auch die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu bestätigen sind, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-7956/2008 dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge während Jahren als Maurer gearbeitet hat, weiteren Beschäftigungen nachgegangen sei und offenkundig seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage im Tschad nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, D-7956/2008 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden, dass gleichzeitig auch das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7956/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10