Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7953/2016
Urteil v o m 1 4 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
D-7953/2016 Sachverhalt: A. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. September 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 29. Januar 2016 erfolgte, im Beisein der ihr zugeordneten Vertrauensperson, die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen und habe Eritrea verlassen, weil sie niemanden mehr gehabt habe, der sich um sie gekümmert habe. Ihre Mutter, welche an (…) leide, lebe in einer Klinik in C._______. Von ihrem Vater, der in D._______ eine neue Familie gegründet habe, erhalte sie ebenfalls keine Unterstützung. Lediglich ihr Cousin väterlicherseits habe sich um sie gekümmert. Nach seinem Wegzug nach E._______ habe sich ihre (…) Jahre ältere Schwester vorübergehend um sie gekümmert. Nach deren Wegzug sei sie ganz alleine gewesen und habe sich deshalb entschieden, gemeinsam mit einem Mädchen aus der Umgebung, dem es ebenfalls nicht gut gegangen sei, Eritrea zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am 23. November 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde.
D-7953/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______ zur Welt. Dieses ist in das laufende Asylverfahren miteinbezogen worden. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 8. Mai 2019 zur Behandlung auf Richterin Claudia Cotting- Schalch übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. März 2019 eingeleitet wurde, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-7953/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7953/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. November 2016 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich einzig auf ihre familiäre Situation und ihre illegale Ausreise stützten, hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Da sie demnach nicht gegen die ‚Proclamation on National Service‘ von 1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 6. 6.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant erachtet. Diese Beurteilung wird in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Beschwerde nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen. Es liege deshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, der zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Praxisanpassung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise alleine nicht mehr zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, missachte die in BVGE 2010/54
D-7953/2016 aufgestellten Regeln. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ausarbeitung ihres Berichtes "Focus Eritrea" vom Juni 2016 die Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. 6.2 6.2.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die COI- Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, festgestellt. 6.2.3 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen der vorerwähnten zusätzlichen Anknüpfungspunkten zu verneinen. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Gemäss eigenen Angaben hat die heute volljährige Beschwerdeführerin Eritrea als Minderjährige aufgrund der fehlenden elterlichen Fürsorge und wirtschaftlichen Unterstützung verlassen. Sie machte keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen und auch keinen eigenen Kontakt mit den militärischen Behörden geltend. Insofern weist sie neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht annehmen lässt. 6.3 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die
D-7953/2016 Praxisänderung einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM mit Verfügung vom 22. November 2016 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. Auf den Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D-7953/2016 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7953/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
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