Abtei lung IV D-7951/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Zoller; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, Niger, alias B._______, Niger, alias C._______, Nigeria, alias D._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7951/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2006 nicht eintrat, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. April 2006 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten englischsprachigen Formularbeschwerde vom 11. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, auf das Asylgesuch einzutreten, ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und beantragte, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen, D-7951/2008 und zieht in Erwägung, dass die eingereichte Formularbeschwerde neben den Englisch verfassten standardisierten Anträgen das handschriftlich in Deutsch angebrachte Begehren, es sei auf die Beschwerde einzutreten, sowie eine handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Begründung enthält, dass die Beschwerdebegehren nicht durchgehend in einer Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst sind, weshalb diese grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wären, dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten ist, dass nach dem Gesagten sowie Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 17. November 2008 und der selbentags und gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgten einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss D-7951/2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde die zur angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat führenden Umstände nach Abschluss des ersten Asylverfahrens rudimentär wiederholt werden und im Übrigen vom Beschwerdeführer pauschal behauptet wird, die ihm dort widerfahrenen (und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevanten) Ereignisse hätten sich so zugetragen, wie er sie den Schweizer Asylbehörden gegenüber geschildert habe, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr nach Nigeria sterben, und anfügt, nach Niger könne er nicht zurück, da er dort niemanden mehr kenne, dass die pauschale Wiederholung der zur Rückkehr nach Nigeria führenden Modalitäten sowie die repetitive Behauptung, dort den im Rahmen seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden geschilderten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht geeignet ist, auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten an die nigerianischen (bzw. nigerischen) Behörden weitergegeben hat, D-7951/2008 dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7951/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 6