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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 D-795/2025

25. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,989 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 / N

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-795/2025

Urteil v o m 2 5 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 / N (…).

D-795/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 28. Oktober 2024 um Gewährung von vorübergehendem Schutz. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 im Oblast B._______ seinen festen Wohnsitz gehabt. Er sei am 2. Juni 2022 aus der Ukraine ausgereist und zunächst über Polen, die Slowakei und Ungarn nach Rumänien gereist. Weiter sei er nach Bulgarien und wieder zurück nach Rumänien gereist. Zuletzt sei er über Polen und Deutschland am 25. Oktober 2024 in die Schweiz eingereist. In den Eintrittsunterlagen gab er an, er habe in der Vergangenheit in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt. C. In seiner von seiner damaligen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15. November 2024 eingereichten persönlichen Stellungnahme vom 11. November 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er verfüge in Rumänien tatsächlich über eine Schutzalternative. In Rumänien erhalte er aber lediglich in den ersten drei Monaten eine geringe finanzielle Unterstützung. Danach erhalte man keine Unterstützung mehr. Er sei zu Beginn des Krieges in der Ukraine nach Rumänien gereist und habe nicht gewusst, wann der Krieg ende. Nach den ersten drei Monaten sei die finanzielle Hilfe eingestellt worden sei, habe er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten müssen. Deshalb sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in Rumänien zu bleiben. Um ein menschenwürdiges Leben zu führen, wolle er den Schutz der Schweiz in Anspruch nehmen. In der Schweiz habe er Freunde und Bekannte, die ihm bei einer raschen Integration in die Schweizer Gesellschaft helfen könnten. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien seines bis am (…) 2027 gültigen ukrainischen Reisepasses (Nr. […]) und seines ukrainischen Inlandspasses (Nr. […]) ein. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 – eröffnet am 20. Januar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.

D-795/2025 Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Rumänien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-795/2025 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.4) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechti-

D-795/2025 gung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes am 20. Januar 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 4.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., bestätigt im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Von einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat ist dann auszugehen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das eben erwähnte Urteil D-4601/2025 2025 E. 6.2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen, dies auch dann, wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3). 4.5 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Bevor er in der

D-795/2025 Schweiz um vorübergehenden Schutz ersuchte, hielt er sich in verschiedenen europäischen Staaten (Polen, Slowakei, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) auf und verfügte eigenen Angaben zufolge über einen rumänischen Schutzstatus (vgl. SEM-act. […]-1/1 F 9 und […]-13/3). Der Schutzstatus ist ihm in Rumänien offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) verliehen worden. Dieser kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. 4.6 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell in Rumänien noch über einen gültigen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Rat der Europäischen Union hat jedoch schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Rumänien ist somit nach wie verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien für den Fall, dass sein Schutzstatus abgelaufen sein sollte, diesen reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. dazu das Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem

D-795/2025 Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C- 753/23 [Krasiliva]). Es kann daher mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die rumänischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden vorliegt, da der Beschwerdeführer als Inhaber eines bis (…) 2027 gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres selbständig nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise dort einreisen und dort um Schutz nachsuchen kann 4.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz zu Recht abgelehnt.

5.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-795/2025 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gegenteiliges wird nicht dargetan. Nach dem Gesagten wäre – sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig aus der Schweiz ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In Einklang mit dem SEM ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien vorliegend als zumutbar zu erachten, sollte der Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen. So hat es zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass

D-795/2025 der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Rumänien in der Regel zumutbar ist. Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, er gerate in Rumänien aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Das SEM weist zudem zutreffend darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die in der Beschwerde angesprochenen Rückenschmerzen, unter denen der Beschwerdeführer angeblich leiden soll, werden nicht weiter substantiiert. Zudem ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2. Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. 6.5 6.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 4.6), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

D-795/2025 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.1 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-795/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

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