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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2011 D-7947/2009

17. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,032 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7947/2009/wif Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren […], Eritrea, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N […].

D-7947/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 1. Januar 2007 und gelangte über den (Land 1), (Land 2) und (Land 3) am 31. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 21. Oktober 2008 wurde er vom Bundesamt direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei aus D._______, und habe einen Sohn, der bei seinen (des Beschwerdeführers) Eltern in Eritrea lebe. Die Mutter des Kindes sei im Jahre 2005 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Im Juli 2002 sei er (der Beschwerdeführer) zum Militärdienst eingezogen und in E._______ stationiert worden. Im August 2005 sei er von seinem militärischen Vorgesetzten nach F._______ geschickt worden, um einen nicht gut funktionierenden Lastwagen reparieren zu lassen. Da die Reparatur einige Tage in Anspruch genommen habe, sei ihm vor Ort für den Besuch seiner Familie in D._______ ein Passierschein ausgestellt worden. Auf dem Weg dorthin sei er am Kontrollpunkt A.N. von Soldaten festgenommen worden. Man habe ihm einen Fluchtversuch unterstellt und zunächst für zwei Wochen ins Gefängnis T. gebracht. Danach sei er für neun Monate ins Gefängnis von S.B. von E._______ überführt worden. Nach seiner Entlassung sei er noch einige Monate in E._______ geblieben. Er habe wiederholt den Antrag gestellt, seine während zweier Jahre nicht mehr gesehene Familie zu besuchen. Es sei ihm hierzu jedoch kein Urlaub gewährt worden. Deshalb und weil ihm während des Gefängnisaufenthalts kein Lohn bezahlt worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Am 27. Dezember 2006 sei es ihm gelungen, das Militärcamp unbemerkt zu verlassen, und nach vier Tagen Fussmarsch habe er schliesslich den (Land 1) erreicht. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, Kopien von zwei weiteren Identitätskarten, die Kopie einer Geburtsurkunde sowie ein Farbfoto, auf dem Soldaten abgelichtet sind, zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten und erhebliche

D-7947/2009 Widersprüche aufweisen würden (Angaben zum Passierschein im Zusammenhang mit dem erlaubten Aufenthaltsrayon, Angaben zu den Umständen der Flucht aus dem Militärcamp und der fortgesetzten Flucht Richtung (Land 1). Daneben seien seine Aussagen – insbesondere auch die geschilderten Hafterlebnisse – auffallend stereotyp und unsubstanziiert. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer für die Flucht von E._______ bis zur (Land 1) Grenze vier Tage gebraucht haben soll, zumal E._______ in der Nähe der (Land 1) Grenze gelegen sei. Ebenso realitätsfremd sei, dass er sich an die Gegend, die er durchlaufen haben soll, nicht erinnern wolle. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Grundsätzlich seien Kopien nicht als taugliche Beweismittel zu qualifizieren. Zudem würden die Angaben in der Kopie der Geburtsurkunde (recte: Taufschein) teilweise nicht mit denen übereinstimmen, welche er im EVZ zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich der kommentarlos eingereichten Fotografie sei auch nicht ersichtlich, wie sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belegen sollte oder könnte. Aufgrund der Akten könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 29) führte das BFM weiter aus, dass vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente aber erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) angewendet. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in der Schweiz deshalb vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei zur Einreichung von Beweismitteln (u.a. Taufschein) eine Frist von drei Wochen zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 15. Januar 2010 eine

D-7947/2009 Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Für die Beibringung des Taufscheins sowie allfällig weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG keine gesonderte Frist angesetzt. E. Mit Eingaben vom 29. respektive 30. Dezember 2009 wurden eine Fürsorgebestätigung und der Taufschein des Beschwerdeführers eingereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 (recte: 12. Januar 2010) hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7947/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, von einem konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen ist und damit implizit die Frage einer im Raum stehenden Desertion des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. Bst. B hiervor sowie nachstehend). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde fünfzehn Tage nach dem Stellen seines Asylgesuchs im EVZ während mehr als anderthalb Stunden und beim Bundesamt während knapp dreier Stunden in seiner Muttersprache (tigrinya) einlässlich befragt. Dabei berief er sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt. Die Verständigung mit den Dolmetschern bezeichnete er bei beiden Anhörungen als gut. Den Protokollen sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Ebenfalls

D-7947/2009 ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass ihm nicht genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihm erwähnten Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt er abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere Gründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzutun. Mit der Anhörung beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als dass die beim Bundesamt anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten, keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte. Bei dieser Sachlage können die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe (sprachliche Missverständnisse, ständige Unterbrüche bei der Bundesanhörung durch die Übersetzerin, Nichtaufnahme der Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Erfahrungen im Militärgefängnis, keine gebührende Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers) nicht gehört werden. 4.3. 4.3.1. Die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Mit ihnen werden die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen weder entkräftet noch beseitigt. Der Beschwerdeführer lässt es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten unterbleibt. Letztlich erweisen sich die Vorbringen vielmehr als unbehelfliche Erklärungsversuche respektive nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt. 4.3.2. Nimmt man zugunsten des Beschwerdeführers an, er wäre – wie behauptet – von den Soldaten am Kontrollpunkt verhaftet worden, obschon der Passierschein für einen Ausgangsrayon ausgestellt gewesen ist, der ihm den Besuch seiner Familie im grenznahen Raum erlaubte, so ist nicht ersichtlich, weshalb dieses von der zuständigen Behörde in F._______ ausgehändigte Dokument – Beleg für den

D-7947/2009 unberechtigten Vorwurf der beabsichtigten illegalen Ausreise – während mehr als neun Monaten unberücksichtigt geblieben sein soll. Zudem war den Militärbehörden der Wohnort der Familie des Beschwerdeführers durchaus bekannt beziehungsweise ihr Herkunftsort stellte für ihn oder seinen Vater – ebenfalls Soldat – jeweils keinen Hindernisgrund für die Gewährung von Urlaub in dieser Region dar. Nicht zuletzt gilt in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ohnehin bloss auf Verdacht hin inhaftiert worden sein will (A 9 S. 4, 5, 6 und 7). 4.3.3. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur Flucht aus dem Militärcamp wird, ohne nähere Klärung in diese Divergenz hineinzubringen, ausgeführt, dass unerklärbar sei, weshalb die geschilderte Flucht bei der Erstbefragung in der "wir Form" übersetzt worden sei. Als auch nicht gerade der Glaubhaftigkeit förderlich muss in diesem Zusammenhang die Richtigstellung des Beschwerdeführers in dem von ihm persönlich und mit Hilfe einer "deutschsprachigen Person" verfassten Schreiben (Beschwerdebeilage) angesehen werden. So will der Beschwerdeführer gemäss diesem Schreiben alleine über den Zaun des Militärcamps geklettert und geflohen sein, währenddem er diese Begebenheit bei der Bundesanhörung insofern anders schilderte, als dass er einfach im Besitz eines Kanisters Wasser vom Areal in E._______ marschiert sei. Präzisierend fügte er unter anderem gar an, da er die Kaserne E._______ gut gekannt und keine Wachen gesehen habe, sei es kein Problem gewesen, die Kaserne zu verlassen (A 9 S. 8). Wie unter E. 4.2.1. bereits dargelegt – der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen – wird die Unstimmigkeit hinsichtlich der Fluchtumstände (allein, zu zweit) jedenfalls nicht beseitigt. 4.3.4. Die Ausführungen mit dem Verweis auf das persönliche Schreiben des Beschwerdeführers, wonach eine "derart authentische Nacherzählung" der Hafterlebnisse nur von einer Person stammen könne, die diese selber erlebt habe, sind als teilweise nachgeschobene und weiter nicht überzeugende Begründungselemente zu erachten. Eine Bestrafung wegen Desertion sowie die allgemeinen Haftbedingungen für Deserteure in Eritrea können beim Beschwerdeführer wie bei anderen eritreischen Militärdienstpflichtigen als bekannt vorausgesetzt werden. Im Falle des Beschwerdeführers gilt es zudem zu beachten, dass er zur Absolvierung seines nationalen Dienstes über vier Jahre an demselben Ort stationiert war, wo er angeblich auch für neun Monate inhaftiert worden sein will (A 9 S. 4 und 9). Ferner ist festzustellen, dass ihm – entgegen der Behauptung in seinem Schreiben – wiederholt Fragen zu

D-7947/2009 den Haftumständen gestellt wurden, die er grundsätzlich dahingehend beantwortete, dass er die Erlebnisse bezüglich des Gefängnisses nicht schildern könne, weil diese wirklich schwierig gewesen seien (A 9 S. 11). Ausserdem werden die Anzahl der Zelleninsassen sowie die Art und Menge der Verpflegung während des Gefängnisaufenthalts anlässlich der Befragung im EVZ und den Ausführungen im Schreiben unterschiedlich geschildert (A 1 S. 5, Beschwerdebeilage S. 2). Im Gegensatz zu den Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers enthalten nicht zuletzt weder das Protokoll im EVZ noch dasjenige beim BFM Angaben darüber, dass er während neun Monate ständig Handschellen getragen und diese nur zum Kleiderwechsel alle sieben Tage habe ablegen dürfen. 4.3.5. Ungeachtet des Zeitpunkts beziehungsweise der Dauer für die Erreichung (Land 1) Territoriums durch den Beschwerdeführer erweisen sich vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeit dessen Schilderungen, wie er dorthin gelangte, respektive die Beschreibung der während vier Tagen durchlaufenen Gegend recht aufschlussreich. In Beachtung des bereits teilweise oben Erwähnten erweisen sich die entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz in der angefochten Verfügung zutreffend festhielt – nicht bloss als realitätsfremd; sie sind teils widersprüchlich, insgesamt aber äusserst dürftig respektive substanzlos ausgefallen. Unter anderem findet die Behauptung im Schreiben des Beschwerdeführers, nachts gelaufen zu sein und sich tagsüber versteckt zu haben, in den Akten der Bundesanhörung keine Stütze. Sodann will er sich bis zur Grenze an den umliegenden Bergen orientiert und im (Land 1) dann Hirten gesehen haben, welche mit dem Vieh unterwegs gewesen seien und die er auch nach dem Weg gefragt habe. Zur Frage schliesslich, wie er sich denn in dem von ihm geltend gemachten Sandsturm zurecht gefunden habe, führte er lediglich aus, dass er mit Gottes Kraft Erfolg gehabt habe (A 9 S. 8, 9, 10, 12 und 13). Eine wie in seinem Schreiben (vgl. Beschwerdebeilage S. 3) skizzierte Gegend, kann den Protokollen aber nicht entnommen werden. Ergänzend ist schliesslich noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (Land 1) über Kontakt mit seiner in Eritrea lebenden Familie verfügte. In diesem Zusammenhang erstaunt alsdann insbesondere seine Aussage anlässlich der Bundesbefragung sowie das gleichlautende Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass er nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei und man anstelle von ihm seine Mutter für sechs Monate inhaftiert habe (A 9 S. 10 und 11). Von diesem Sachverhaltselement war bei der Erstbefragung indessen mit keinem Wort die Rede.

D-7947/2009 4.3.6. Was die in Kopie eingereichten Beweismittel anbelangt, so kommt diesen beweisrechtlich keine erhebliche Bedeutung zu. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geben daher zu keinen Beanstandungen Anlass. Einzig die Begründung des BFM erweist sich als unzutreffend, wonach die Angaben in der Geburtsurkunde nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung übereinstimmen, handelt es sich bei dieser Urkunde doch um eine Kopie des Taufscheins des Sohnes des Beschwerdeführers, worin dessen Geburtsdatum unkorrekt wiedergegeben wird (vgl. A 10 und A 11 S. 1). Infolge untergeordneter Bedeutung dieses Begründungselements vermag der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Richtigstellung auf Beschwerdestufe (Beschwerdebeilage S. 3) aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass sämtliche zu den Akten gereichten Beweismittel (inklusive Original-Taufschein des Beschwerdeführers, eingereicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) keine Aufschlüsse oder Hinweise für eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu vermitteln vermögen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). Da der

D-7947/2009 Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. D und E hiervor). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber

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