Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.04.2018 D-7945/2015

12. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,432 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7945/2015

Urteil v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

D-7945/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2013 in Richtung Sudan. Von dort reiste er auf dem Luftweg über Kairo in ein ihm unbekanntes Land. Schliesslich gelangte er auf dem Landweg am 6. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2014 im Wesentlichen vor, er habe nach Abschluss der 12. Schulklasse im Jahr 1994 eineinhalb Jahre Nationaldienst geleistet. Danach habe er bei „(…)“, dem Fussballverein (…) in B._______, professionell Fussball gespielt. Im Jahr 1997 sei er erneut in den Dienst einberufen worden, woraufhin er bis ins Jahr 2000 im Krieg gegen Äthiopien gedient habe. Aufgrund des Fussballs sei er im Jahr 2001 offiziell aus der Armee entlassen worden. Er habe dann bis zu seiner Ausreise bei „(…)“ Fussball gespielt. Am 21. Januar 2013 habe es eine Demonstration („Operation Forto“) von rund 200 Soldaten gegeben, die das Gebäude von ERI TV in Forto umstellt und die Freilassung von politischen Häftlingen gefordert hätten. Er habe sich als Befürworter dieser Operation mit seinen Fussballkollegen darüber unterhalten. In der Folge sei er von den eritreischen Sicherheitskräften verfolgt und eingeschüchtert worden. Er sei am 11. Februar 2013 auf dem Nachhauseweg vom Training von zwei Sicherheitsleuten unter Vorhalten einer Pistole aufgefordert worden, in deren Auto zu steigen. Mit verbundenen Augen sei er in ein kleines Haus respektive in einen engen Raum gebracht worden, in dem es die ganze Zeit dunkel gewesen sei. Dort sei er zwei Tage lang geschlagen und befragt worden. Die Sicherheitsleute hätten ihm vorgeworfen, ein Unruhestifter zu sein, der Leute zum Aufstand auffordern würde. Sie hätten erfahren wollen, mit wem er kollaboriere und von wem er engagiert worden sei. Nach zwei Tagen sei er am Ort seiner Festnahme freigelassen worden. Er sei dann, wie angedroht, ständig beobachtet worden. Als es ihm mit der Beschattung zu viel geworden sei und er seinem in Kanada lebenden Freund vom Geschehenen berichtet habe, habe dieser seine illegale Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise sei

D-7945/2015 seine Ehefrau respektive Freundin aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. B.b Zur Untermauerung seines Asylgesuchs respektive seiner Tätigkeit als Fussballspieler reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Mitgliederkarte der „Eritrean Football Federation“ und mehrere Fotografien zu den Akten. Ausserdem gab er der Vorinstanz seine eritreische Identitätskarte ab. C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die Identitätskarte aufgrund einer internen Dokumentenanalyse als gefälscht, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit – nach gewährter Fristerstreckung – Gebrauch. Zum Nachweis seiner eritreischen Herkunft reichte er zunächst die Kopie und mit Eingabe vom 27. August 2015 das Original seiner Geburtsurkunde (inkl. Frachtbrief) nach. D. D.a Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b D.b.a Zur Begründung führte das SEM zunächst an, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität eine gefälschte eritreische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Daraus würden sich erhebliche Zweifel an seiner Identität ergeben. Zwar habe er später seine Geburtsurkunde nachgereicht. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Ausgehend von der gefälschten Identitätskarte würden grundsätzliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen, was sich auf die Beurteilung seiner Vorbringen auswirke. D.b.b Sodann ging es auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ein und führte dazu zusammengefasst aus, die Schilderung des Beschwerdeführers zum Ort und den Erlebnissen in Haft sei unsubstanziiert ausgefallen. Ungeachtet dessen, dass seine Sicht offenbar durch die Dunkelheit getrübt gewesen sei, hätte erwartet werden dürfen, dass er ausführlicher und detaillierter über die zwei Tage Haft hätte berichten können. Insbesondere

D-7945/2015 wäre zu erwarten gewesen, dass er über andere Sinneseindrücke, besondere Erinnerungen oder seine persönliche Gefühlslage hätte sprechen können. Sein Bericht sei aber insgesamt stereotyp, ohne persönliche Sinneseindrücke, emotionale Anteilnahme und den zu erwartenden Detailreichtum ausgefallen. Ausserdem würden seine Aussagen in der Anhörung in deutlichem Widerspruch zu jenen in der Erstbefragung stehen. So habe er in der Anhörung erklärt, es sei während den 48 Stunden, in denen er im Raum festgehalten worden sei, dunkel gewesen; das Licht sei während den Befragungen nicht eingeschaltet worden. Er habe in der Anhörung auch nicht zu sagen vermocht, von wem er verhört worden sei beziehungsweise ob es dieselben Personen gewesen seien, die ihn im Auto mitgenommen hätten. An der BzP habe er dagegen zu Protokoll gegeben, seine Peiniger hätten das Licht während den Befragungen jeweils eingeschaltet und er sei bei allen Befragungen von denselben zwei Personen befragt worden. In der Anhörung habe er auf Vorhalt seiner Aussage an der BzP, wonach das Licht jeweils angezündet worden sei, lediglich geantwortet, das stimme nicht. Dies sei jedoch keine überzeugende Erklärung, zumal ihm das Protokoll der Erstbefragung Satz für Satz rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift sein Einverständnis zum Inhalt gegeben habe. Aufgrund dieses deutlichen Widerspruchs könne sein Vorbringen zur zweitägigen Festhaltung nicht geglaubt werden. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb ausgerechnet er von den eritreischen Sicherheitskräften verdächtigt worden sei, an der „Operation Forto“ mitbeteiligt gewesen zu sein. Sein Haftvorbringen stehe in der Gesamtbetrachtung und im Vergleich zur Vorgeschichte isoliert und ohne sachlichen Kausalzusammenhang da. Seinen Angaben zufolge habe er sich lediglich mit seinen Fussballkollegen über das Ereignis unterhalten. Zwar habe er angegeben, von jemandem aus seinem Team als Befürworter der Aktion verraten worden zu sein. Dem sei aber keine nachvollziehbare Erklärung oder zumindest Vermutung seinerseits gefolgt, wer dies gewesen sein könnte und bei welcher Begebenheit diese Person seine Meinung erfahren habe, zumal er sich nur im engsten Kreis unter Freunden dazu geäussert habe. Seinen Aussagen sei schliesslich auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund er – trotz der gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfen – nach zwei Tagen bedingungslos freigelassen worden sei, obwohl er den Sicherheitsleuten keinerlei Informationen geliefert habe. Letztlich habe er auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise anhand konkreter Begebenheiten darlegen können, wie er bemerkt haben wolle, dass er nach seiner Freilassung unter Beobachtung des Sicherheitsdienstes gestanden habe. Hierzu habe er vage und schwammige Aussagen gemacht, ohne Hinweise auf weitere entscheidende Ereignisse

D-7945/2015 bis zu seiner Ausreise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft und damit zur Verfolgung durch den eritreischen Sicherheitsdienst halte somit einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. D.b.c Weiter prüfte das SEM das Vorbringen der illegalen Ausreise aus Eritrea und kam diesbezüglich (nach ausführlichen Erwägungen) ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese glaubhaft zu machen. Es sei daher gemäss geltender Rechtspraxis von einer legalen Ausreise auszugehen, womit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen sei. D.b.d Schliesslich erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit anführte, der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender, gesunder Mann mit guter Schulbildung. In Eritrea sei er ein (…) Fussballer gewesen und habe monatlich 900 Nakfa verdient. Seine Partnerin, deren Familie sowie weitere Verwandte von ihm würden in Eritrea leben. Seinen Angaben zufolge habe er zudem einen hilfsbereiten und finanzstarken Freund in Kanada. Somit könne davon ausgegangen werden, dass seine Existenz nach seiner Rückkehr gesichert sei und er nicht zur mittellosen Stadtbevölkerung zähle. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er – unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung – um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (vier Fotografien aus den Jahren 1995 bis 2001) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest,

D-7945/2015 der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut, und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer handschriftliche Schreiben (inkl. Couverts) von zwei ehemaligen Fussballkollegen, die in Grossbritannien respektive Holland Asyl beantragt hätten, zu den Akten reichen. Dieser Eingabe lag zudem eine auf den gleichen Tag datierte Honorarnote bei. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wurde das SEM eingeladen, bis zum 12. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vernehmlassung vom 12. Januar (recte: Februar) 2018, in welcher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-7945/2015 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder

D-7945/2015 verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 In diesem Sinne hat das SEM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – die Ausreisegründe des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht als unglaubhaft erachtet. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers zum Ort und den Erlebnissen in Haft unsubstanziiert ausgefallen sei. Gleichzeitig stellt es aber nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs als wenig detailliert und stereotyp zu erachten sind. Dies gilt bereits betreffend seiner Aussagen zur „Operation Forto“, die am Anfang seiner Probleme mit den eritreischen Sicherheitskräften gestanden haben soll. So lässt sich seinen Ausführungen etwa nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und wie er (und seine Fussballkollegen) davon erfahren haben sollen. Entsprechende klare Aussagen wären aber zu erwarten gewesen, auch wenn er nicht explizit danach gefragt wurde (vgl. indes Akten SEM A14 F66), zumal dieser Vorfall ihn so beeindruckt haben soll, dass er sich deswegen regimekritisch geäussert haben will, und im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Medien darüber respektive über die Forderungen der Soldaten berichteten (vgl. zur Presse in Eritrea: Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 16.10, m.w.H.). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gesprächen über die „Operation Forto“ mit seinen Fussballkollegen sind unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen. Aufgrund seiner Angaben ist etwa unklar, ob nur (vermeintliche) Befürworter der „Operation Forto“, die sich in ihrer Meinung lediglich bestätigten, bei den Gesprächen dabei waren (vgl. A5 S. 7 f.; A14 F66 und 69 ff.), oder auch Gegner, die der Beschwerdeführer von seiner Meinung überzeugen wollte (vgl. A14 F67 f. und Beschwerdeschrift S. 8). Sodann ist insbesondere festzuhalten, dass sich die im Rahmen der freien Erzäh-

D-7945/2015 lung während der Anhörung gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und der Zeit in Haft auf gerade mal sechs Sätze beschränken (vgl. A14 F62). Auf Nachfrage machte der Beschwerdeführer zwar weitere Angaben zu seiner Festnahme (vgl. A14 F73 ff.). Diese Schilderungen sind aber immer noch sehr lückenhaft und frei von emotionaler Anteilnahme. Im Übrigen ist aufgrund seiner Aussagen unklar, ob die zwei Sicherheitsleute im Auto zu ihm hingefahren sein sollen oder an einer Stelle auf ihn gewartet haben sollen (vgl. A14 F62 und 73). Auch seine Schilderungen zur Zeit respektive dem Erlebten in Haft blieben an der Anhörung auf Nachfrage hin – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – stereotyp, unsubstanziiert und frei von persönlichen Sinneseindrücken (vgl. A14 F80 ff., insb. F80 und 83). Es wäre – wenn der Beschwerdeführer die behauptete Haft tatsächlich erlebt hätte – zu erwarten gewesen, dass er beispielsweise auch etwas zu den „Wartezeiten“ zwischen den angeblichen Verhören (etwa […]) gesagt und den Ablauf der Verhöre (detailliert) beschrieben hätte. Dass er keine entsprechenden Angaben machte, lässt sich weder – wie in der Beschwerde vorgebracht – durch die komplette Dunkelheit noch durch die „kurze“ Haftdauer plausibel erklären. Sodann vermag allein der Umstand, dass er an einer Stelle auf konkrete Nachfrage hin erklärte, er habe sich in einer hoffnungslosen Situation gefühlt (vgl. A14 F93), nicht zur Glaubhaftigkeit seines Haftvorbringens zu führen. Der Einwand in der Beschwerde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen wortkargen Erzähltyp, der seine Emotionen nicht schnell preisgebe, überzeugt angesichts der Bedeutung der Anhörung, die asylsuchenden Personen bewusst sein sollte (vgl. A14 S. 1), ebenfalls nicht. Abgesehen davon fehlte in der Schilderung des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht nur die emotionale Anteilnahme. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer „sehr nüchterne Ausführungen zu seinen Kriegserfahrungen“ machte (vgl. A14 F31 ff.), vermag seine Aussagen zur Festnahme und zur Zeit in Haft – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, zumal die behauptete Kriegsteilnahme nicht ausreisebegründend war. 5.2 Hinzu kommt der in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführte krasse Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Licht oder Dunkelheit während den Verhören in Haft, welcher vom Beschwerdeführer – darauf angesprochen – nicht plausibel erklärt werden konnte. Die Ansicht in der Beschwerde, wonach das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung die Möglichkeit hätte geben müssen, seine Ant-

D-7945/2015 wort zu begründen, kann nicht geteilt werden. Ausserdem vermag die Erklärung in der Beschwerde, die Unstimmigkeit sei wohl auf einen Übersetzungsfehler beziehungsweise auf ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zurückzuführen, nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde anhand der konkreten (gemachten oder gewollten) Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht aufgezeigt, inwiefern ein entsprechendes Missverständnis respektive ein Übersetzungsfehler im Rahmen der Rückübersetzung nicht hätte aufgedeckt werden können. 5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz und den entsprechenden Einwänden in der Beschwerdeschrift erübrigt sich daher. Die mit Eingabe vom 9. Februar 2017 eingereichten Schreiben von zwei ehemaligen Fussballkollegen des Beschwerdeführers sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen seine Asylvorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografien, die alle mindestens 12 Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sind, und die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Desertion respektive Wehrdienstverweigerung ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass aufgrund der Beschwerdevorbringen unklar ist, ob sich der Beschwerdeführer nun der Desertion oder der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht haben soll, brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nichts dergleichen vor. Es ist daher und angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 10.2.2) davon auszugehen, dass er aus dem Dienst entlassen wurde und diesem nicht (ohne Erlaubnis) ferngeblieben ist, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.

D-7945/2015 7. 7.1 Wer sich – wie der Beschwerdeführer – darauf beruft, dass erst durch das (illegale) Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie aufgezeigt, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er sich vor seiner Ausreise regimekritisch äusserte und deswegen Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Ausserdem ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass er aus dem Dienst entlassen wurde und diesem nicht (ohne Erlaubnis) ferngeblieben ist, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der – vom SEM festgestellten – Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.

D-7945/2015 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in

D-7945/2015 Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 10.2.2 10.2.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Es kam dabei unter anderem zum Schluss (vgl. E. 13.3), es sei davon auszugehen, dass es entgegen anderslautender Berichte regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter werde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal es sich der Meinung der Vorinstanz anschliesse, dass von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkommen würde, ergebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen sei.

D-7945/2015 10.2.2.2 Der Beschwerdeführer hat Eritrea gemäss seinen Angaben im April 2013 und somit im Alter von (über 25) Jahren verlassen. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, dass er im Jahr 1994 in den Nationaldienst eingezogen und im Jahr 2001 offiziell aus der Armee entlassen wurde (vgl. A14 S. 4; A5 S. 4), wobei er gemäss seinem Beschwerdevorbringen fortan als Fussballer zivilen Nationaldienst leistete. Wie bereits angeführt, machte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, er sei aus dem Dienst desertiert. Es ist daher – sowie mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass er erst nach Erfüllung seiner Dienstpflicht ausgereist ist. Nach dem Gesagten ist also nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde. 10.2.3 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 10.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht. Es ist daher nicht weiter auf die Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 einzugehen. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-7945/2015 10.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine aktualisierte Lageanalyse zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea vorgenommen. Es kam dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 10.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (…)jährigen gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. Bst. D.b.d), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Da es dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den Nationaldienst drohe, erübrigt es sich auf die in der Beschwerde aufgeworfene

D-7945/2015 Frage einzugehen, ob der „unbeschränkte Wehrdienst“ zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 12.2 Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarnote vom 9. Februar 2017 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 10.45 Stunden geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von

D-7945/2015 Fr. 200.‒ ist nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ entschädigt, worauf der Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 aufmerksam gemacht wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1‘706.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7945/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘706.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-7945/2015 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2018 D-7945/2015 — Swissrulings