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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2008 D-7920/2008

17. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7920/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7920/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Georgier, sein Heimatland im September 2004 verliess und in der Schweiz am 30. September 2004 ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Januar 2005 ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2008 erneut verliess und am 27. August 2008 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 8. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde, und der direkten Bundesanhörung vom 18. November 2008 im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Ablehnung seines ersten in der Schweiz gestellten Asylgesuchs nach Georgien zurückgekehrt und habe sich im März 2005 nach Deutschland begeben, um ein Auto zu kaufen, dass er in Deutschland eine Auseinandersetzung mit einem Russen gehabt und diesen verletzt habe, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei, die er in C._______ abgesessen habe, dass er Deutschland nach Verbüssung der Strafe verlassen habe und nach Georgien zurückgekehrt sei, wo er in seinem an der Grenze zu Südossetien liegenden Heimatdorf gelebt habe, dass sich dort die seit langem angespannte Situation verschärft hätte und er an Kämpfen habe teilnehmen müssen, dass sein Schwager ein ethnischer Ossete sei, was zu Problemen mit den Nachbarn geführt habe, dass ihr Haus bombardiert worden sei und die lokale Bevölkerung Brandsätze auf ihr Grundstück und in ihr Haus geworfen habe, D-7920/2008 dass seine Angehörigen und er das Heimatdorf verlassen hätten und über Tiflis in die Ukraine gereist seien, von wo aus er und seine beiden Brüder in die Schweiz weitergereist seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2008 – eröffnet am 3. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM unter Hinweis auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die beiden im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumente (Geburtsschein, Musterungsausweis) seien keine rechtsgenüglichen Dokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung von Identitätspapieren aus dem ersten Asylverfahren bewusst gewesen sein müsse, weshalb seine Aussagen, er habe seine Identitätskarte in Georgien zurückgelassen und seinen Pass dem Schlepper überlassen, unglaubhaft seien, dass seine Angaben über die Reiseumstände, die Reisekosten sowie die Beschreibung der Einreise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er sich auch nach der Ankunft in der Schweiz nicht ernsthaft um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen, dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kriegswirren entstandenen Nachteile asylrechtlich nicht relevant seien, da sie nicht das Ergebnis einer auf ihn bezogenen Verfolgung, sondern als Folge der in seiner Heimat herrschenden Situation zu betrachten seien, D-7920/2008 dass der im Sommer 2008 in Georgien ausgebrochene Krieg mittlerweile beendet sei und sich die innenpolitische Lage stabilisiert habe, dass er sich den regional beschränkten Nachteilen durch Wegzug in einen anderen Teil Georgiens hätte entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass seine Vorbringen zudem durch zahlreiche Unglaubwürdigkeitsmerkmale gekennzeichnet seien, dass seine vage vorgetragenen Vorbringen den Eindruck erweckten, er habe nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Georgien einzubetten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei sein Asylgesuch materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zwecks neuen Entscheides an das BFM zurückgewiesen werde, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7920/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-7920/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (2.2.0 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuch glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Auffassung des BFM, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumente seien nicht rechtsgenüglich, beizupflichten ist (vgl. BVGE 2007/7 insbes. E. 5.3), D-7920/2008 dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen und seinen Reisepass dem Schlepper überlassen müssen, vorliegend nicht plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer in Rahmen der beiden Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort, seinem Geburtsdatum und seinen familiären Verhältnissen machte, die er nachvollziehbar zu erklären nicht im Stande war (vgl. act. B1/11 S. 2, 3 und 5), dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend machte, in Tiflis geboren und aufgewachsen zu sein (vgl. act. A1/9 S. 1), während er bei der Anhörung im zweiten Asylverfahren behauptete, er habe sein ganzes Leben in D._______ verbracht (vgl. act. B24/12 S. 5), dass somit die im zweiten Asylverfahren gemachten Angaben, der Beschwerdeführer sei von den kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen gewesen, zu bezweifeln sind, womit die Erklärung, er habe die Identitätskarte im zerstörten Haus zurückgelassen, nicht zu überzeugen vermag, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 18. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte, dass vorab auf die bereits vorstehend erwähnten abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen hinzuweisen ist, dass er bei der Erstbefragung angab, er habe nicht an den Auseinandersetzungen, die sich in und um sein Heimatdorf zugetragen hätten, teilgenommen (vgl. act. B1/11 S. 6 und 7), während er bei der Anhörung schilderte, er habe an den Kämpfen teilgenommen (vgl. act. B24/12 S. 8), D-7920/2008 dass allfällig im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen erlittene Nachteile der vom Beschwerdeführer geschilderten Art für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, da es an der Zielgerichtetheit der Verfolgung mangelt, dass dem Beschwerdeführer zudem in anderen Teilen Georgiens – beispielsweise in Tiflis, wo er sich gemäss seinen Angaben im ersten Asylgesuch zeitlebens aufgehalten habe – eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offen gestanden wäre, weshalb er nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen ist, dass daran auch die anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-7920/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und, soweit den Akten zu entnehmen, gesunde Beschwerdeführer sich nicht zwingend in sein angebliches Heimatdorf zurückbegeben muss, sondern in Tiflis Wohnsitz nehmen kann, wo er sich auskennt und über ein Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass es ihm in seinem Heimatstaat trotz nicht zu verkennender Schwierigkeiten gelingen dürfte, sich eine zumutbare Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-7920/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7920/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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