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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2022 D-791/2020

15. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,290 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-791/2020

Urteil v o m 1 5 . Juli 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 / N (…).

D-791/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit der Erschiessung eines Nachbarn im Jahr 2006 wegen dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiederholt befragt worden. 2008 sei er von seinem Wohndistrikt B._______ zu seinem (…), der LTTE- Mitglied gewesen sei, ins Vanni-Gebiet gegangen. Er selber sei nicht für die LTTE tätig gewesen und im Jahr 2009 nach B._______ zurückgekehrt, wo er von (…) bis (…) in einem (…)lager festgehalten und befragt, dann aber freigelassen worden sei. Auch danach hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ihn immer wieder zu LTTE-Verbindungen, versteckten Waffen und seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt. Wegen einer Demonstrationsteilnahme gegen (…) im Jahr 2012 und Propaganda für Kandidaten der (…) im Jahr 2013 habe man ihn bis zum (…) oder (…) Monat 2014 häufiger befragt. Im (…) 2014 habe er sein Dorf verlassen und sei zu seinem (…) gegangen. Im (…) 2015 sei er in C._______ geflogen und von dort im selben Monat mit (…) in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mangels Aktualität, Intensität und Gezieltheit keine Asylrelevanz aufweisen. B. Am 19. November 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beziehungsweise subeventualiter sei – im Rahmen des Verfahrens betreffend qualifiziertes beziehungsweise einfaches Wiedererwägungsverfahrens – nach wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 die Unzulässigkeit oder Unzu-

D-791/2020 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 seien Personen mit seinem Profil bei einer Rückkehr – insbesondere wegen seinen Verbindungen zu und Verwandtschaft mit Ex-LTTE-Mitgliedern – massiv gefährdet. Zudem gehöre er durch seinen mehrjährigen Auslandaufenthalt zur Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unmissverständlich einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Deshalb sei damit zu rechnen, dass er gleich bei der Einreise verhaftet würde. Zur Stützung der Vorbringen reichte er je einen Online-Artikel von (…) vom 13. November 2019 zur bevorstehenden Präsidentschaftswahl und (…) vom 17. November 2019 zur Wahl Rajapaksas sowie Facebook-Beiträge zum Umgang mit LTTE-Verdächtigen zu den Akten. C. Das SEM wies die als Mehrfachgesuch anhand genommene Eingabe vom 19. November 2019 mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab, hielt fest, seine Verfügung vom 2. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:

D-791/2020  NZZ-Online-Artikel vom 16. Dezember 2019 betreffend Schweizer Botschaftsangestellte in Sri Lanka (Beilage 3)  Zeitungsartikel vom 19. Januar 2020 (Beilage 4)  Zeitungsartikel vom 25. Januar 2020 (Beilage 5)  Anzeige vom 24. Januar 2020 (Beilage 6)  Brief der Mutter inklusive englische Übersetzung (Beilage 7)  Zeitungsartikel vom 24. Januar 2020 (Beilage 8)  DHL-Umschlag und Zustellbestätigung (Beilage 9)

E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. F. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehaltlich der Nachreichung einer Bestätigung der Mittellosigkeit und einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. G. Am 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend Sozialhilfeleistungen zu den Akten. H. Am 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen inklusive Quellenangaben der Beilagen 4, 5, 6 und 8 zu den Akten. I. Am 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer je einen Zeitungsartikel vom 2. und 10. Mai 2020 samt Übersetzungen (Beilagen 11 und 12) betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere für die tamilische Bevölkerung, nach dem Machtwechsel im November 2019, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2021

D-791/2020 machte das SEM ergänzende Ausführungen und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es festhielt. K. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Von diesem Recht machte er mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Gebrauch. L. Am 1. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem rubrizierten vorsitzenden Richter zur Behandlung übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-791/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM in seiner Verfügung vom 9. Januar 2020 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die erhöhte Gefährdung für Risikogruppen aufgrund der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten lediglich pauschal vorgebracht und Medienberichte dazu eingereicht. Rajapaksa habe in seiner Wahlkampagne die schonungslose Beseitigung verdächtigter Personen in den Mittelpunkt gestellt. Wegen seiner Verbindungen zu und Verwandtschaft mit Ex-LTTE-Mitgliedern gehöre der Beschwerdeführer zu diesem Kreis Verdächtiger. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge jedoch die ursprüngliche Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM nicht umzustossen. Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei. Unter Mahinda Rajapaksa sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Nur fünf Tage nach seiner Wahl habe Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Bereits am 19. August 2019 sei die Ernennung von General Shavendra Silva zum neuen Armeechef erfolgt. Diesem würden ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Be-

D-791/2020 fürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einher. Dennoch gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien berichteten sodann bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas. Das SEM prüfe immer das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies habe der Beschwerdeführer vorliegend nicht überzeugend dargetan. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Somit sei das Mehrfachgesuch abzulehnen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bestehe nach dem Gesagten auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus D._______ im Bezirk B._______, (…)provinz, wo er bis kurz vor seiner Ausreise im (…) 2015 überwiegend gelebt habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die (…)provinz und die (…)provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Diesbezüglich verwies das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erwägungen 13.3.3 und 13.4. Des Weiteren verwies es zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in seiner Verfügung vom 2. Juli 2019,

D-791/2020 welche mit Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019 vollumfänglich gestützt worden sei. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zudem habe es in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt. In materieller Hinsicht wurden vorab Vorfälle, die sich nach dem vorinstanzlichen Entscheid zugetragen hätten und im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden, vorgebracht. So sei gemäss dem Zeitungsartikel vom 19. Januar 2020 im Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, willkürlich eine Person verhaftet worden. Kurze Zeit danach seien (…) aus dem Dorf spurlos verschwunden. Es bestehe die starke Vermutung, dass die (…) von der ersten Person verraten und nun vom Staatsapparat beseitigt worden seien. Das Haus beziehungsweise die Familie des Beschwerdeführers sei zum wiederholten Male angegriffen worden. Die Bewohner des Hauses seien bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden, wobei auf den Zeitungsartikel vom 25. Januar 2020 verwiesen wurde. Obwohl die Mutter des Beschwerdeführers daraufhin bei der Polizei am 24. Januar 2020 Anzeige erstattet habe, sei nichts zu ihrem Schutz unternommen worden. In ihrem Schreiben habe die Mutter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behelligungen durch die Behörden in den letzten zwei Monaten zugenommen hätten. Beim letzten Besuch sei das Haus mitten in der Nacht demoliert worden. Die Familie würde an einen anderen Ort ziehen, die Adresse jedoch niemanden mitteilen. Sie halte den Beschwerdeführer an, auf eine weitere Nachricht von ihr zu warten. Er selbst solle ebenfalls niemandem mitteilen, wo er sich aufhalte und auf keinen Fall nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Leben in Gefahr wäre. In einem weiteren Zeitungsartikel vom 24. Januar 2020 werde festgehalten, dass die Armee auch das Haus der Verwandten des Beschwerdeführers durchsucht habe. Einen Monat vor der letzten Attacke auf das Haus sei der Bruder des Beschwerdeführers von Unbekannten angegriffen worden. Dabei sei er abermals über den Beschwerdeführer, seinen Vater sowie die versteckten Waffen befragt worden. Er habe jedoch keine Auskunft geben können und beschlossen, das Dorf sofort zu verlassen. Im Moment wohnten nur noch die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers im Haus. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage die Flüchtlingseigen-

D-791/2020 schaft erfülle, wobei insbesondere auf die Verhaftung einer Schweizer Botschaftsangestellten in Colombo am 25. November 2019 durch sri-lankische Behörden verwiesen wurde. 4.3 Auf Stufe Vernehmlassung hielt das SEM zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Asylgründen fest, dass es sich dabei einerseits um Zeitungsberichte über Vorfälle handle, deren Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei. Was andrerseits die angeblichen Bedrohungen von Verwandten des Beschwerdeführers, die Nachfragen nach diesem sowie die Angriffe auf Häuser von Verwandten beziehungsweise Hausdurchsuchungen betreffe, lägen hierfür keine Beweise vor, da in den entsprechenden Zeitungsartikeln nicht erwähnt sei, um wessen Häuser es sich handle. Daran ändere auch die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers nichts, da aus diesem Dokument lediglich hervorgehe, dass eine (…) demoliert worden sei. Auffällig sei hingegen, dass sämtliche neuen, gegen die Familie gerichteten Vorbringen innerhalb der Beschwerdefrist vorgefallen sein sollen. 4.4 In der Replik wurde an den Vorbringen festgehalten. Betreffend die Zeitungsartikel sei der Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerde bereits ausführlich dargelegt worden, wonach dessen Familie und deren Haus mehrmals Opfer von Übergriffen geworden sei. Im Schreiben vom 8. Juli 2020 sei die Relevanz der gleichzeitig eingereichten Zeitungsberichte und der Bezug zum Beschwerdeführer erläutert worden. Bezüglich der Bedrohungen und Übergriffe auf die Verwandten des Beschwerdeführers seien mit den Zeitungsberichten, welche sich in örtlicher Hinsicht auf dessen Heimatdorf bezögen, sowie dem Schreiben dessen Mutter und deren Anzeige bei der örtlichen Polizei, die Repressionen gegen die Verwandten des Beschwerdeführers sowie das Suche und die Verfolgung desselben glaubhaft gemacht. Weshalb auffällig sein solle, dass diese grössere Aktion der Sicherheitskräfte in den besagten Zeitraum gefallen sei, sei nicht ersichtlich. Es handle sich entgegen der Darstellung der Vorinstanz denn auch um eine in einem grösseren Zusammenhang zu sehende, seit langer Zeit bestehende Überwachung und Behelligung dieser Personen, welche das Auffinden des Beschwerdeführers zum Zweck habe. 5. 5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt habe.

D-791/2020 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein solcher Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen; ebenso zu würdigen sind eingereichte Beweismittel (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O.). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.4 Den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz seine vorgebrachte individuelle Gefährdungslage aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans nicht berücksichtigt habe. Die Unterlassung des SEM, die vorgebrachten wesentlichen Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel sowie eine korrekte Länderanalyse im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers umfassend und korrekt zu würdigen, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Zudem sei aus seinen Ausführungen ersichtlich, dass er aufgrund des Machtwechsels stark gefährdet sei und bei einer Rückkehr mit Sicherheit verfolgt werden würde. Diesbezüglich habe das SEM den Sachverhalt falsch und unvollständig dargelegt (vgl. Beschwerde, BS 5). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-791/2020 verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere mit der aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem erfolgten Machtwechsel) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer daraus keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage beziehungsweise vermengt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 6 nachstehend). Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist auch die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen (vgl. E. 7 nachstehend). 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde und der Replik wird diese Einschätzung aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage gestellt. 6.2 Im ersten ordentlichen Asylverfahren, welches mit Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019 abgeschlossen wurde, hat sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass dieser aus

D-791/2020 den im Entscheid aufgeführten Gründen keine asylrelevante Gefährdungslage darzutun vermocht hat. Zudem hat es festgehalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Berücksichtigung des am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampfs zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. 6.3 Soweit in der Beschwerde in Wiederholung der Eingabe vom 19. November 2019 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wäre im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit verfolgt, ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach es ihm nicht gelungen ist, einen persönlichen Bezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel darzulegen. 6.4 Einen solchen persönlichen Bezug vermag der Beschwerdeführer auch mit den auf Beschwerdeebene geltend gemachten neuen Vorbringen nicht darzutun. Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3 vorstehend). Diesbezüglich ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Zum einen ist kein Zusammenhang zwischen den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Verhaftung der Schweizer Botschaftsangestellten in Colombo ersichtlich. Zum anderen führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass auch bezüglich der Vorfälle, über welche in den eingereichten Zeitungsartikeln berichtet wird, kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ersichtlich sei und in der Anzeige der Mutter vom 24. Januar 2020 lediglich die Zerstörung eines (…) erwähnt werde. Was das Schreiben der Mutter betrifft, ist dieses gestützt auf die Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen, umso mehr, als dieses nicht datiert ist und auffällt, dass es lediglich in maschinengeschriebener Form mit gleichzeitiger englischer Übersetzung eingereicht wurde, wobei nur unter Letzterer eine Unterschrift ersichtlich ist. Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die individuellen Verfolgungsvorbringen, welche sich nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen haben sollen, glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Replik vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche neue Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft

D-791/2020 machen konnte beziehungsweise er keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht. Mithin hat das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

7.2 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ebenso auf die Erwägungen im Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 13). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil E-3879/2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 19. November 2019 und in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Sachlage für den Beschwerdeführer seit dem Urteil vom 4. November 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2–4 AIG auszugehen wäre. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Risikofaktoren kann auf Erwägung 11 des Urteils E-3879/2019 und bezüglich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers nach der Machtübernahme auf die Erwägungen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden. Unter diesen Umständen erweist sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet (vgl. Beschwerde, BS 7). Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Schliesslich vermag an den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschaftsund Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) und die damit verbundene zeitweilige Verhängung des

D-791/2020 Notstands grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze srilankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Subeventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich bis zum Urteilszeitpunkt – soweit ersichtlich – nichts geändert, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-791/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

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