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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2008 D-7902/2008

16. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,915 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7902/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7902/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 20. Oktober 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 18. November 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er stamme aus D._______ (E._______), dass er am späten Nachmittag des 21. beziehungsweise 24. September 2008 seine Freundin an der F._______ Street habe abholen wollen, dass er - nachdem er an dieser Strasse angekommen sei - in eine Verfolgungsjagd zwischen der Polizei und bewaffneten Räubern geraten sei, dass er in der Folge von der Polizei festgenommen worden sei, da diese ihn für einen der Räuber gehalten habe, dass ihn die Polizei auf den Polizeiposten gebracht habe, wo er befragt und in eine Zelle gesperrt worden sei, dass er befürchtet habe, innerhalb der nächsten 24 Stunden getötet zu werden, da er zusammen mit bewaffneten Räubern festgenommen worden sei, dass in der folgenden Nacht ein Polizist - der mit seinem verstorbenen Vater befreundet gewesen sei - zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, er würde ihm zur Flucht verhelfen, dass er wenig später im Kofferraum des Autos des Polizisten das Gefängnis habe verlassen können und anschliessend mit dem Bus nach Lagos gefahren sei, wo er sich während circa einer Woche versteckt gehalten habe, dass er am 1. Oktober 2008 nach Cotonou (Benin) gereist sei, da er befürchtet habe, von der nigerianischen Polizei erschossen zu werden, falls er gefunden werde, D-7902/2008 dass er anschliessend via Ghana nach Paris geflogen sei, von wo er über Mailand und Como per Zug, Auto und zu Fuss illegal in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1988 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 13. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei mit einem gefälschten nigerianischen Pass ausgereist, den er jedoch in Frankreich vernichtet habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Pass aber erhebliche Widersprüche aufweisen würden, habe er doch anlässlich der Erstbefragung behauptet, der Pass habe nicht sein eigenes Foto enthalten und sei auf den Namen G._______ ausgestellt gewesen, wohingegen er bei der Bundesanhörung erklärt habe, im Pass sei sein eigenes Foto gewesen und das Dokument habe auf den Namen H._______ gelautet, dass der Beschwerdeführer zudem weder in der Lage sei, sich an die Fluggesellschaft zu erinnern, noch ein Flugzeug von innen zu beschreiben, bringe er doch lediglich vor, im Flugzeug habe es wie in einem Zug ausgesehen, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, D-7902/2008 dass in den Akten überdies keine Hinweise ersichtlich seien, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz um die Beschaffung von Dokumenten bemüht habe, dass deshalb keine entschulbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sich zudem während des Verfahrens in Widersprüche verwickelt habe, dass er beispielsweise bei der Erstbefragung behauptet habe, er habe sich nach seiner Ausreise am 1. Oktober 2008 aus Nigeria zwei Wochen in Benin, zwei Tage in Ghana und fünf Tage in Frankreich aufgehalten, bevor er in die Schweiz gereist sei, wohingegen er bei der Bundesanhörung geltend gemacht habe, nach Verlassen seines Heimatlandes sei er eine Woche in Benin, drei Tage in Ghana, zwei Wochen in Frankreich und zwei Tage in Mailand geblieben, bevor er in die Schweiz gekommen sei, dass diese sich ohnehin widersprechenden Versionen dadurch widerlegt würden, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren in der Erstbefragung zuerst vorgebracht habe, er sei während einer Woche auf dem Polizeiposten gewesen, demgegenüber er später in derselben Befragung erklärt habe, er sei noch am Tag der Festnahme vom Posten geflohen, dass überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Geschehnisse oder seine Eindrücke während des Aufenthaltes auf dem Polizeiposten näher zu schildern, den Eindruck vermitteln würde, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass er beispielsweise lediglich behaupte, auf dem Polizeiposten sei nichts spezielles passiert und er zudem nicht beschreiben könne, wie es in der Zelle ausgesehen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geglaubt werden könnten, weshalb auf die Ausführungen weiterer bestehender Widersprüche verzichtet werde, D-7902/2008 dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass mit der Beschwerde die folgenden Schriftstücke in Kopie zu den Akten gereicht wurden: Eine Versicherungsbestätigung des Durchgangszentrums sowie diverse Terminvereinbarungen mit zwei verschiedenen Ärzten, wobei auf einer der Kopien verschiedene "Krankheitssymptome" handschriftlich vermerkt waren, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7902/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7902/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass vorab festzuhalten ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er unter erheblichen gesundheitlichen Störungen leide und sich die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten mit den Krankheitssymptomen durchaus erklären liessen, unbehelflich erscheint, zumal einerseits bei drei Terminvereinbarungen nicht ersichtlich ist, ob sie den Beschwerdeführer betreffen und andererseits D-7902/2008 bei der vierten Terminvereinbarung die aufgelisteten "Krankheitssymptome" weder konkretisiert noch durch einen Arzt bestätigt sind, dass im Übrigen aus dem Erstbefragungs- respektive Bundesanhörungsprotokoll keine Hinweise dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe während den Befragungen unter gesundheitlichen Problemen gelitten beziehungsweise sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe schlüssig vorzutragen, dass sich der Beschwerdeführer deshalb bei den in den Protokollen geltend gemachten Aussagen, die er unterschriftlich genehmigt hat, behaften lassen muss, dass zudem die Beweisofferte hinsichtlich einer exakteren Berichterstattung der behandelnden Ärzte abzuweisen ist, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, schon im erstinstanzlichen Verfahren oder mit der Rechtsmittelschrift ein ausführliches ärztliches Zeugnis beizubringen, zumal er angeblich seit dem 10. November 2008 in ärztlicher Behandlung stehen soll, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägen zu verweisen ist, dass in Berücksichtigung, dass die Schilderung seines Aufenthalts auf dem Polizeiposten lediglich sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen ist (act. A 9/15, S. 7), dass der Beschwerdeführer zudem in der Erstbefragung geltend machte, die Festnahme durch die Polizei habe sich am 24. September 2008 zugetragen (act. A 1/9, S. 5), hingegen bei der Bundesanhörung erklärte, er sei am 21. September 2008 durch die Polizei festgenommen worden (act. A 9/15, S. 5), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei zusammen mit Räubern festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, von wo er anschliessend geflohen sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er nun in ganz Nigeria von der Polizei verfolgt wird, D-7902/2008 dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden sei, weil in der angefochtenen Verfügung den angeblich erheblichen gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers keine Rechnung getragen worden sei, unzutreffend ist, da aus den vorinstanzlichen Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ersichtlich sind, sondern diese erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht werden, dass auch die Beweisofferte des Beschwerdeführers nach weiteren Abklärungen vor Ort abzuweisen ist, da zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nur dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist, dass der Beweisantrag hinsichtlich weiterer Abklärungen vor Ort ferner auch aus dem Grund abzuweisen ist, da mangels Einreichung eines Identitätsdokuments die Identität des Beschwerdeführers und seine Herkunft nicht feststehen, was jedoch für weitergehende Abklärungen vor Ort grundsätzlich Voraussetzung ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-7902/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann mit Berufserfahrung als Kaufmann handelt, der sein ganzes bisheriges D-7902/2008 Leben in Benin City verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass diese nicht belegt sind, dass aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer leide unter erheblichen gesundheitlichen Störungen, weswegen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7902/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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