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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 D-7896/2010

17. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,480 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-7896/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7896/2010 Sachverhalt: A. Nach Aufenthalten im Niger, in Libyen und in Italien gelangte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und überstellte ihn am 3. Dezember 2009 an die italienischen Behörden. B. Am 20. Dezember 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er nach der Verbüssung einer Haftstrafe im Kanton B._______ am 29. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Februar 2010 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nach seiner Rückführung aus der Schweiz habe er sich von Rom nach Ravenna begeben, wo er sich während zehn Tagen aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Mailand gegangen, wo er per Zufall die Männer gesehen habe, die seinen Vater getötet hätten. Sogleich habe er gewusst, dass die Männer nach ihm suchen würden. Da er in Italien vor ihnen nicht sicher gewesen sei, habe er sich noch am gleichen Tag mit dem Zug in die Schweiz begeben. C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, die italienischen Behörden hätten ihn aus Italien ausgewiesen und er wäre inhaftiert worden, hätte er Italien nicht verlassen. Zudem hielten sich in Italien diejenigen Personen auf, die seinen Vater getötet hätten, weshalb er sich vor einer Rückkehr dorthin fürchte. D. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 22. November 2008 und die D-7896/2010 Rückführung vom 3. Dezember 2009 stellte das BFM am 22. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM B 19/5). Da sich die italienischen Behörden bis zum 7. Oktober 2010 nicht zum Rücknahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. E. Mit Verfügung vom 2. November 2010 - eröffnet am folgenden Tag trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer all fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmittelschrift vom 10. November 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung einer Kaution (recte: eines Kostenvorschusses) zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein angeblich von D._______ verfasstes Bestätigungsschreiben (Faxkopie) bei. G. Mit Verfügung vom 11. November 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. D-7896/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-7896/2010 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-Verordnung auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 7. April 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 9. D-7896/2010 Februar 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er in Italien des Landes verwiesen worden sei und auch die Personen, die seinen Vater getötet hätten, sich in Italien aufhielten. Diese Aussagen würden kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei den zuständigen italienischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer als Begründung insbesondere geltend, es sei für ihn nicht möglich, nach Italien zurückzukehren, da er dort befürchten müsse, von den Killern seines Vaters getötet zu werden, da er vertiefte Kenntnisse über die Aktivitäten seines Vaters habe, weshalb die Killer ihn ebenfalls beseitigen wollten. Der Umstand, dass Italien ein Rechtsstaat sei, könne das geschilderte Risiko nicht vermindern, zumal gegen bewaffnete Killer auch die zuständigen italienischen Behörden machtlos seien. Da die Gefährdung in Italien konkret sei, gelange das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK zur Anwendung. 5.4 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2008 in Italien einreiste, wo er am 22. November 2008 D-7896/2010 daktyloskopisch registriert wurde und sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 21. Februar 2009 aufhielt. Auch nach seiner Rücküberstellung an die italienischen Behörden am 3. Dezember 2009 verweilte der Beschwerdeführer die ganze Zeit in Italien, bevor er am 20. Dezember 2009 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die italienischen Behörden am 22. September 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei von den italienischen Behörden des Landes verwiesen worden, kein Hinderungsgrund für eine Überstellung dorthin darstellt, da Italien zur Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II- Verordnung verpflichtet ist. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer werde in Italien von den Killern seines Vaters bedroht, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich deswegen an die italienischen Behörden wenden kann und Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift respektive das eingereichte Beweismittel weiter einzugehen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. D-7896/2010 Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 5.4.2 Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). 6.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die D-7896/2010 Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7896/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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