Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-789/2019
Urteil v o m 9 . M a i 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-789/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 wurde er summarisch zur Person befragt. B. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. C. Am 20. Dezember 2018 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmöglichst eine Bundesanhörung durchzuführen und einen Entscheid zu treffen. Der Beschwerdeführer leide an einer (…) und seine (…) seien (…). Zur Klärung der Auswahl und Finanzierung eines (…) sei ein baldiger Entscheid nötig. D. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 2019, dass es zurzeit aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, einen definitiven Anhörungstermin bekannt zu geben. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 fragte die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand nach und stellte ein zweites Priorisierungsgesuch. F. Die Vorinstanz bat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 wegen hoher Pendenzen und grosser Arbeitsbelastung um Geduld und Verständnis. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-789/2019 H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies auf die Zunahme der Asylgesuche in den vergangenen Jahren hin und führte an, das Dossier des Beschwerdeführers sei noch nicht geprüft worden, da noch zahlreiche Gesuche hängig seien. Es würde versucht, dass besonders vulnerable Fälle vorgezogen würden. Eine besondere Vulnerabilität scheine trotz der (…) des Beschwerdeführers bei ihm nicht gegeben. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
D-789/2019 Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2018 und am 11. Januar 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf Ansetzung eines Bundesanhörungstermins gedrängt. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin weder die Bundesanhörung durchgeführt noch in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-789/2019 1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 3. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist: 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 25. Juni 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 20. Juli 2016 summarisch zur Person befragt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung. Zwar beantwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 4. Januar 2019 prompt. Es folgten aber keine
D-789/2019 weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute Anfrage des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2019, wurde nicht einzelfallspezifisch beantwortet. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre und zehn Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz fast zweieinhalb Jahre untätig geblieben. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar 2019 geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Anhörungstermin mitgeteilt hat und sie erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen über die grosse Geschäftslast. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-789/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. Er ist insbesondere unverzüglich zu einer Anhörung vorzuladen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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