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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2012 D-789/2012

15. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,826 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-789/2012

Urteil v o m 1 5 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).

D-789/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Januar 2009 mit Verfügung vom 25. Februar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2009 mit Urteil D-1759/2009 vom 18. Mai 2011 abwies, dass für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 9. Juni 2011 (Datum Eingang BFM) ein Wiedererwägungsgesuch stellen liessen, dass dabei im Wesentlichen um vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, seit der Tötung von Osama bin Laden am 2. Mai 2011 habe sich die Sicherheitslage in Pakistan stetig verschlechtert, insbesondere sei es – wie den eingereichten Beweismitteln entnommen werden könne – zu zahlreichen Anschlägen gekommen, dass die Beschwerdeführenden als "Fahnenflüchtige" damit rechnen müssten, bei einer Rückkehr nach Pakistan festgenommen, verhört und allenfalls gar gefoltert zu werden, dass ihnen deshalb sowie angesichts des in Pakistan herrschenden kriegsähnlichen Zustandes eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, welche an einer Kolloidzyste leide, nicht zumutbar sei, dass diese Zsyte einen plötzlichen Hirndruckanstieg verursachen könne, welcher seinerseits ohne adäquate und sofortige Behandlung zum Tod führen könne, dass ein Flugtransport unter diesen Umständen nicht zumutbar sei und im Übrigen die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Pakistan nicht gewährleistet wäre,

D-789/2012 dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2012 abwies, seine Verfügung vom 25. Februar 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugsmassnahmen abzusehen respektive diese auszusetzen seien und es ihnen zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel zur Sicherheitslage in Pakistan sowie zur Gruppierung Sunni Tehreek (ST) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8. März 2012 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Februar 2012 (Poststempel) darum ersuchen liessen, es sei die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 bezüglich der Frage der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (vorsorgliche Massnahme) in Wiedererwägung zu ziehen, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2012 abwies und gleichzeitig die unveränderte Gültigkeit der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 feststellte,

D-789/2012 dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. März 2012 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-789/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen und argumentiert wird, diese sei nicht reisefähig, da die Zyste während des Fluges platzen könnte und diesfalls ein adäquater operativer Eingriff wohl kaum möglich wäre,

D-789/2012 dass ausserdem eine medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin in Karachi zumindest im Falle eines Platzens der Zyste nicht gewährleistet wäre, dies insbesondere auch angesichts der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage und der beschwerlichen Transportwege, dass die Beschwerdeführenden schliesslich die finanziellen Mittel für eine Behandlung zumindest in der ersten Zeit nicht hätten, dass die Sicherheitslage in der Stadt Karachi respektive in Pakistan sehr schlecht sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan insbesondere auch deshalb bedroht wären, weil der Beschwerdeführer Mitglied der ST gewesen sei, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Pakistan aus diesen Gründen unzumutbar sei, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass es in Pakistan im letzten Jahr tatsächlich vermehrt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, namentlich in Karachi sowie in Balutschistan, dass aber in Pakistan nach wie vor keine sich über das gesamte Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstreckende Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin – wie bereits im Beschwerdeurteil vom 18. Mai 2011 festgestellt worden war – nach wie vor als generell zumutbar zu erachten ist, dass im Übrigen die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ST bereits im ordentlichen Asylverfahren ernsthaft bezweifelt wurden (vgl. dazu die Erwägungen unter E. 4.3 des Urteils vom 18. Mai 2011), dass im Weiteren auch in Bezug auf die geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung des Sachverhalts festzustellen ist, dass die bestehende Kolloidzyste der Beschwerdeführerin, die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken sowie wie die Frage der Behandelbarkeit in Pakistan bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren thematisiert worden waren (vgl. E. 6. 3 und 6.4.2 des Urteils D-1759/2009 vom

D-789/2012 18. Mai 2011) und sich seither keine wesentliche Veränderung der relevanten Sachlage ergeben hat, dass insbesondere selbst in Anbetracht der zwischenzeitlich etwas verschlechterten Sicherheitslage in Teilen Pakistans (Karachi, Balutschistan) der Zugang der Beschwerdeführerin zu adäquater medizinischer Versorgung in ihrem Heimatland generell gewährleistet erscheint, dass die von der Beschwerdeführerin selbst (durch Verweigerung der von den Ärzten seit langem empfohlenen operativen Entfernung der Zyste) verursachte Perpetuierung ihres risikobehafteten Gesundheitszustandes demnach keinen Wiedererwägungsgrund darstellt, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Pakistan nach dem Gesagten nach wie vor als zumutbar (und im Übrigen auch als zulässig und möglich) zu bezeichnen ist, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. März 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-789/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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