Abtei lung IV D-789/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. respektive 30. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-789/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2008 im Flughafen Genf-Cointrin ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 23. September 2008 kurz befragt und am 1. Oktober 2008 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass ihm vom BFM am 7. Oktober 2008 die Einreise zwecks Fortsetzung des Asylverfahrens in der Schweiz bewilligt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung angab, er gehöre zur Ethnie der ... , sei Muslim und in der Ortschaft X._______ (im Distrikt ..., in der Western Division gelegen) respektive in der Hauptstadt Banjul geboren und aufgewachsen, wo er nie die Schule besucht, sondern seit dem Alter von neun Jahren das Handwerk des Zimmermanns erlernt habe, dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er sei homosexuell und er habe Gambia im September 2008 verlassen, da der Präsident im Juni 2008 ein Gesetz gegen Homosexuelle erlassen habe, respektive er sei ausgereist, weil er eine Beziehung mit einem weissen Mann, einem Touristen aus England namens John gehabt habe und dabei vom NIA, dem Sicherheitsdienst des Präsidenten, erwischt worden sei, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe sich mit seinem Freund John am Strand aufgehalten und sei dort verhaftet worden, wobei seinem Freund zwar die Flucht gelungen sei, den Sicherheitskräften aber der Laptop oder die Digitalkamera seines Freundes in die Hände gefallen sei, auf welchem sich kompromittierende Bilder von ihm und seinem Freund und von weiteren Personen befunden hätten, dass die Verhaftung drei Wochen vor seiner Ausreise am 17. September 2008 stattgefunden habe, wobei er nach sechs Tagen aus der Haft geflüchtet sei (vgl. act. A1, Ziff. 15), respektive die Verhaftung im Juli 2008 erfolgt sei, wobei er während drei Wochen im Hauptquartier des NIA inhaftiert gewesen sei, wo man ihn gelegentlich geschlagen habe, bis ihm von dort die Flucht gelungen sei (vgl. act. A12, ab S. 8 Mitte), D-789/2009 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (ISHR) Sektion Gambia vom 17. September 2008 einreichte, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei ein praktizierender Homosexueller aus X._______ und habe in seiner Gemeinde Nachstellungen zu gewärtigen, dass er anlässlich der Kurzbefragung zu dieser Bestätigung ausführte, er habe vor seiner Ausreise einen Mann kennengelernt und diesem über seine Probleme berichtet, worauf der Mann verständnisvoll gewesen sei, ihm diese Bestätigung organisiert und ihm bei der Ausreise geholfen habe, dass er dabei betreffend die Umstände seiner Ausreise angab, er sei ohne jegliche Papiere auf dem Luftweg von Gambia über eine ihm unbekannte Zwischenstation nach Genf gelangt, wobei die gesamte Reise von dem Mann – einem Gambier, dessen Namen er aber nicht kenne – organisiert und bezahlt worden sei (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung zur vorgelegten Bestätigung ausführte, er habe am 14. September 2008 eine Frau namens Adama kennengelernt, welcher er über seine Probleme berichtet habe, worauf diese ihn mit einem Mann der ISHR bekannt gemacht und für ihn seine Ausreise mit diesem Mann organisiert habe (vgl. act. A12, S. 12), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab, er habe einzig eine Identitätskarte besessen, welche ihm im Jahre 2004 von seinem Onkel, ein Polizist, beschafft worden sei, die Identitätskarte wie auch sein Geburtsregisterauszug sei aber von seinem Onkel verwahrt worden und er könne diese Papiere nicht mehr beschaffen, da sein Onkel im Jahre 2008 verhaftet und anschliessend ermordet worden sei (vgl. act. A1, Ziff. 13), dass er betreffend den Tod seines Onkels im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend machte, sein Onkel habe im State House gearbeitet und sei – in Zusammenhang mit einem Problem um das Auto des Präsidenten – im Jahre 2007 verhaftet und im Juli 2008 im Gefängnis ermordet worden (vgl. act. A12, S. 13), D-789/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug nach Gambia als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die postalische Zustellung der Verfügung vom 23. Januar 2009 scheiterte, worauf das BFM seine ursprüngliche Verfügung am 30. Januar 2009 mit einer gleichlautenden neuen Verfügung ersetzte, welche indes auch nicht ordentlich per Post zugestellt werden konnte (vgl. zum Ganzen die Akten), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM vom 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, nachdem er eigenen Angaben zufolge von dem für ihn zuständige Asylbüro Kenntnis vom Entscheid des BFM vom 23. Januar 2009 erhalten hatte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 im Original inklusive aller Beilagen zugestellt und ihm gleichzeitig Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde (vgl. zum Ganzen die Akten), dass fünf Tage nach Ablauf der eingeräumten Frist – am 23. Februar 2009 – eine Beschwerdeergänzung nachgereicht wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung D-789/2009 seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte, dass er ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er in seinen Eingaben die Nichtvorlage von Identitätspapieren sinngemäss als entschuldbar erklärte, indem er am Vorbringen festhielt, er habe noch nie einen Pass besessen und er sei ohne jegliche Papiere, alleine mit der Hilfe einer Frau der ISHR, in die Schweiz gereist, dass er insbesondere das Vorbringen bekräftigte, sein Onkel sei ermordet worden (und er könne deshalb keine Identitätspapiere vorlegen), wobei er mit der Beschwerdeergänzung diesbezüglich als Beweismittel die Telefaxkopie eines Obduktionsberichts vom 22. August 2008 (betreffend einen Mann namens B._______ und mit der Diagnose Tod durch Lungenembolie) sowie zwei Ausgaben einer gambischen Zeitung von Mitte Mai 2008 (beinhaltend Artikel über ein Strafverfahren unter anderem gegen einen Polizisten namens C._______) zu den Akten reichte, dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, diese bekräftigte – namentlich mit Ausführungen zu seinen sexuellen Aktivitäten und zum Inhalt der Bilder auf dem Laptop oder der Kamera seines Freundes – und insbesondere das Vorliegen von Widersprüchen in seinen Sachverhaltsschilderungen bestritt, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er sei im Juli 2008 während drei Wochen in Haft gewesen, was er übereinstimmend anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung geschildert habe, mithin beim diesbezüglichen Unterschied von einem Übersetzungsfehler auszugehen sei, D-789/2009 dass er abschliessend geltend machte, aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung würde er in Gambia verhaftet, vor Gericht gebracht und er habe von daher eine langjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer einerseits zur Beschwerdeführung legitimiert, die eingereichte Beschwerde andererseits als form- und aufgrund der gesamten Aktenlage auch als fristgerecht zu erkennen ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei- D-789/2009 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, D-789/2009 dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Gambia in die Schweiz – angeblich ohne jegliche Identitätspapiere auf dem Luftweg über den Flughafen von Banjul, alleine dank der Hilfe einer Frau respektive eines unbekannten Mannes (sinngemäss ohne Bezahlung) – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass das Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, da die diesbezüglichen Ausführungen – die angebliche Verwahrung der Papiere durch einen Onkel, welcher ermordet worden sei – insgesamt als haltlos zu erkennen sind, mithin die geltend gemachte Verwahrung der Papiere durch einen Dritten im Falle eines 37-jährigen Mannes als nicht nachvollziehbar erscheint und sich die Angaben zum angeblichen Onkel als unsubstanziiert erweisen, dass weder die vorgelegten Zeitungsberichte betreffend die Verwicklung eines gewissen C._______ in ein Strafverfahren noch der vorgelegte Obduktionsbericht betreffend den Tod eines gewissen B._______ an einer Lungenembolie geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu plausibilisieren, dass im Sinne der Erwägungen des BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass im Weiteren mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen D-789/2009 sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), da dessen Schilderungen in zentralen Punkten – namentlich hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Verhaftung sowie der Dauer der angeblichen Haft – klare Widersprüche aufweisen, dass das Beschwerdevorbringen, der Zeitpunkt der Haft und deren Dauer seien vom Beschwerdeführer übereinstimmend geschildert worden, aufgrund der klar anders lautenden Aktenstellen (vgl. dazu oben) nicht überzeugen können, dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der angeblichen Haft als durchwegs oberflächlich und seine Ausführungen zu den Umständen seiner angeblichen Flucht als offenkundig konstruiert zu bezeichnen sind (vgl. dazu act. A12, S. 9 ff.), dass aufgrund der gesamten Aktenlage die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen aufgrund homosexueller Aktivitäten als blosses Konstrukt zu erkennen ist, dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen verzichtet werden kann, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-789/2009 dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein jüngerer Mann, welcher eigenen Angaben zufolge über Arbeitserfahrung als Zimmermann verfügt und vor seiner Ausreise aus Gambia seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden, dass gleichzeitig das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, D-789/2009 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-789/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12