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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2008 D-7880/2008

15. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,497 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7880/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7880/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Juli 2006 verliess und am 21. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) summarisch befragt wurde und am 19. November 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach (...) Schuljahren und einer Anlehre als (...) in C._______ am 7. Juni 1998 in die Armee eingetreten, welcher er bis Juli 2006 angehört habe, zu Beginn als Soldat der Bodentruppen, bis er bereits ein Jahr später zum Leiter einer Mesre (Gruppe) befördert worden sei, als solcher in der Folge in verschiedenen Einheiten gedient habe und zuletzt (...) in einer (...) gewesen sei, wobei er keinen Rang, sondern nur grössere Verantwortung erhalten habe, dass er sich bei einer Versammlung im Jahr 2002 zum Thema der sogenannten (...) kritisch zu deren Inhaftierung geäussert habe, woraufhin er selbst während dreier Monate inhaftiert und sein Lohn sistiert worden sei, dass er sich, als er im Jahr 2006 mit grösserer Verantwortung betraut worden sei, bei seinem Vorgesetzten nach den eingefrorenen Lohnzahlungen erkundigt habe, woraufhin er ab Mai 2006 erneut während eines Monats inhaftiert worden sei, dass er mangels Aussichten auf Auszahlung des ihm verweigerten Gehalts im Juli 2006 zusammen mit einem Zellengenossen spätabends die Flucht ergriffen habe, wobei dieser von den Wächtern erschossen worden sei, dass er, um die Verfolger abzuschütteln, zunächst in die Einöde geflüchtet und dann auf einem Umweg in die Stadt gelangt sei, am 23. Juli 2006 C._______ verlassen und aus Eritrea ausgereist sei, indem er sich zu Fuss und per Auto nach D._______ im Sudan begeben habe, D-7880/2008 dass er per Auto über E._______ durch die Sahara nach F._______ in Libyen weitergereist, nach einem einmonatigen Aufenthalt von dort per Motorboot am 25. Mai 2007 nach G._______ gelangt sei und nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingscamp in H._______ und an verschiedenen Orten in Italien im August 2007 erfolglos versucht habe, in die Schweiz zu reisen, dass er sich nach der Rückschaffung ohne festen Wohnsitz unter anderem in Rom und Mailand aufgehalten habe, von wo er mithilfe eines Schleppers über Frankreich am 21. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, dass er gemäss Grenzkontrollrapport am 29. August 2007 beim Versuch, bei Chiasso illegal die grüne Grenze zu überqueren, aufgegriffen und den italienischen Behörden rückübergeben wurde, dass er seinen Militärausweis zu den Akten reichte, dass die italienischen Behörden am 24. November 2008 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge vom 25. Mai 2007 bis Oktober 2008 an verschiedenen Orten in Italien, unter anderem während zweier Monate in einem Asylzentrum in H._______, aufgehalten und versucht, den dort erlangten bewilligten Aufenthalt im August 2008 in I._______ zu verlängern, wobei man ihm das abgelaufene Dokument abgenommen und ihn aufgefordert habe, nochmals vorzusprechen, dass sich Italien mit Schreiben vom 24. November 2008 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer rückzuübernehmen, dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und der Beschwerdeführer anlässlich des ihm anlässlich der direkten Bundesanhörung zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien gewähr- D-7880/2008 ten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe vorgebracht habe, welche einer solchen entgegenstehen würden, dass er diesbezüglich erklärt habe, in Italien ausser der Aufenthaltsbewilligung nichts erhalten zu haben, was ihm als Asylsuchenden zugestanden hätte, dort unter Kälte, Frost und Hunger gelitten zu haben und es dort noch schlimmer als in Eritrea gewesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, dass er dieselben Gründe wie bei seinem Asylgesuch in Italien vorbringe, wobei es ihm nicht gelungen sei, den offensichtlichen Widerspruch, dass ein wegen an einer Versammlung gemachter kritischer Äusserungen Inhaftierter mit noch grösserer Verantwortung hätte betraut werden sollen, zu erklären, umso weniger als an sich bereits nicht glaubhaft sei, dass entgegen jeglicher militärischer Gepflogenheit einem einfachen Soldaten Ausbildungs- und Führungsaufgaben für mindestens 30 Personen hätten übertragen werden sollen, dass er bezeichnenderweise sowohl zu seinem Ausbildungsgebiet als auch zu seiner Flucht aus der Haft lediglich unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung des Gesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-7880/2008 dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen D-7880/2008 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 24. November 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, D-7880/2008 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG sei erfüllt, weil er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, dass in diesem Zusammenhang in der Beschwerde eingewendet wird, durch den ins Recht gelegten Militärausweis werde rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Soldat habe Militär- beziehungsweise Kriegsdienst leisten müssen, dass kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, weshalb ein gut ausgebildeter und erfahrener Soldat von seiner Dienstpflicht hätte befreit werden sollen, und auch von der Vorinstanz nicht bestritten sei, dass der Beschwerdeführer als Soldat der Befehlsgewalt der eritreischen Militärbehörden unterstanden habe, dass schliesslich gemäss Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts eritreischen Asylsuchenden, welche ihr Heimatland illegal verlassen haben, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werde, die Tatsache, dass er Beschwerdeführer in einem Drittland gewesen sei, mitnichten bedeute, dass er sein Heimatland auf legalem Weg verlassen habe und kein einziger objektiv nachvollziehbarer Grund bestehen würde, wonach er Eritrea legal verlassen habe, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Militärdienst geleistet habe, D-7880/2008 dass jedoch seine trotz - angeblich zufolge kritischer Äusserungen vorgängiger Inhaftierung erfolgte Beförderung, wonach ihm als einfachem Soldat Ausbildungs- und Führungsaufgaben für mindestens 30 Personen übertragen worden seien, sowie die angebliche Flucht aus der Haft im Militärdienst unglaubhaft bleiben, dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, dass an dieser Einschätzung der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Praxis der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise (bei fehlender Verfolgung im Heimatstaat im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes) die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, nichts zu ändern vermag, dass nämlich, auch wenn von einer solchen Praxis der Asylbehörden auszugehen wäre, fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllen würde, zumal aufgrund der als unglaubhaft erachteteten Flucht aus der Haft im Militärdienst auch die geltend gemachte Tatsache, im Anschluss an diese Flucht illegal aus Eritrea ausgereist zu sein, nicht zweifelsfrei feststeht, dass er in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, im Mai bis Juni 2006 während eines Monats inhaftiert gewesen zu sein und sich nach der Flucht nicht versteckt zu haben, jedoch erst am 23. Juli 2006 aus Eritrea ausgereist zu sein, dass somit auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-7880/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass ferner weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-7880/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7880/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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