Abtei lung IV D-7865/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 7 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7865/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Isha aus Z._______ (Delta State), am 10. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 13. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 25. November 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 3. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7865/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-7865/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe seinen Pass zuhause in Nigeria gelassen, weil er auf der Flucht gewesen und dieser von keinem Nutzen gewesen sei (vgl. act. A1/9 S. 3 und A6/12 S. 3), dass er die Identitätskarte nicht abgeholt habe, als alle Leute daktyloskopiert worden seien, weil es jedes Mal eine lange Warteschlange gehabt habe (vgl. act. A1/9 S. 4), dass er ohne Papiere mit nur einem Schiff drei Wochen von Nigeria in das Land des weissen Mannes gereist sei, er nach ein paar Schritten auf Englisch jemanden nach dem Weg zum Flüchtlingszentrum gefragt D-7865/2008 und das Tram Nr. 11 zum EVZ Basel genommen habe (vgl. act. A1/9 S. 4 und 6 und A6/12 S. 3 und 4), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit der Begründung, die Reiseschilderung des Beschwerdeführers, wonach er von Lagos bis in die Schweiz auf einem grossen Schiff gefahren sei und, nachdem er dieses verlassen habe, ein kurzes Stück zu Fuss gegangen sei und anschliessend mit dem Tram bis zum EVZ Basel gefahren sei, lasse sich allein schon hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit aufgrund der Topographie nicht mit der Wirklichkeit vereinbaren, weshalb der angebliche Reiseweg als realitätsfremd sowie unsubstanziiert geschildert zu qualifizieren sei und dieser nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obschon er mit Einreichen seines Asylgesuchs schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen - zumal er einen Reisepass besitze - dass er sich in jedem Gast- bzw. Asylland über seine Identität rechtsgenüglich ausweisen können müsse, dass die Aussage, er habe diesen wegen der überstürzten Ausreise zurückgelassen, nicht überzeugen könne und als stereotyp zu werten sei, da sich aus den Vorbringen ergebe, er habe den Entschluss zur Flucht bereits zu Hause gefasst, er somit die Möglichkeit zur Mitnahme des wichtigen Dokuments gehabt habe, dass aufgrund dieser Einschätzung sowie der allgemeinen bekannten Tatsache, dass Asylgesuchsteller von Schleppern instruiert würden, vielmehr davon auszugehen sei, er enthalte dem BFM seine Ausweise vor, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern, bzw. gar zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, D-7865/2008 dass in der Eingabe vom 9. Dezember 2008 eingewendet wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien, dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schilderung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der Lage sein müsste, seine Reise von Lagos in die Schweiz authentisch zu erzählen, dass die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkontinentale Reise in einem Schiff von Lagos direkt nach Basel, wie das BFM zu Recht feststellte, realitätsfremd erscheint, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sich der bewaffneten Gruppierung um B._______, der eine einflussreiche Person der Partei PDP (People's Democratic Party) sei, angeschlossen, welche durch gesetzeswidrige Handlungen Wahlen manipuliert, Personen die der D-7865/2008 PDP im Weg gestanden seien, getötet und Mitarbeiter internationaler und nationaler Ölgesellschaften entführt habe, dass er nach einem Gesinnungswandel durch die Kirche, die Entführung von C._______, einem Mitarbeiter einer internationalen Ölgesellschaft, vereitelt habe, weshalb ihm die Gruppe nun nachstelle, er um sein Leben fürchte und in diesem Zusammenhang auch seinen Bruder getötet worden sei, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 13. November 2008 und der Anhörung vom 25. November 2008 sowie auf die Verfügung vom 3. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches einerseits nicht glaubhaft sind und andererseits der Asylrelevanz entbehren, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet, dass den bereits vom BFM zu Recht geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufügen ist, dass dieser anlässlich der Anhörung zwar beteuerte, es gebe keine Möglichkeit, der Polizei die Sache mit Jeffrey und der Gruppierung mitzuteilen, weil die Leute selbst in der Polizei seien und Nigeria kontrollieren würden, dass indessen nicht ersichtlich wird, inwiefern die nigerianischen Behörden ein Interesse daran haben sollen, dass Mitarbeiter der internationalen und nationalen Ölgesellschaften wie Shell, Chevron und der Nigerian Petroleum Company (NPC) entführt werden, D-7865/2008 dass vielmehr davon auszugehen ist, der nigerianische Staat sei grundsätzlich in der Lage und Willens, Übergriffe durch private Drittpersonen zu erfüllen, dass namentlich auch der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst erklärte, für den Schutz der Mitarbeiter der Ölgesellschaften würden ein oder zwei Polizisten zur Verfügung gestellt, um diese zu eskortieren (vgl. act. A6/12 S. 6), dass der Beschwerdeführer deshalb sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, bei den Behörden um Schutz nachzusuchen, zumal die nigerianischen Behörden gemäss seinen Aussagen nichts von seinen kriminellen Tätigkeiten wussten (vgl. act. A6/12 S. 9), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-7865/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der 21-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist, er gemäss eigenen Angaben in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, an der Universität zwei Jahre Administrationskurse besucht und als Motorradtaxifahrer gearbeitet hat (act. A1/9 S. 2 und 3), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen D-7865/2008 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7865/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11