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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2009 D-7865/2006

7. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,089 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Wiederaufnahme); Verfügung de...

Volltext

Abtei lung IV D-7865/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.________, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...) und C._______, geboren (...), Äthiopien, wohnhaft in (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 (D-5948/2006) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7865/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin am 3. April 2006 zusammen mit ihrem religiös angetrauten Ehemann D._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 1. Juni 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Beschwerden übernommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine schriftliche Rückzugserklärung vom 3. September 2009 die Beschwerde vom 1. Juni 2006 im Verfahren D-5948/2006 am 9. September 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb (Art. 111 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die zuständige Sachbearbeiterin des kantonalen Sozialamtes E._______, Abteilung Rückkehrberatung dem Bundesverwaltungsgericht im Namen der Gesuchstellerin am 15. September 2009 telefonisch mitteilte, diese beantrage die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens für sich und ihre Kinder, dass die Gesuchstellerin durch Vermittlung des kantonalen Sozialamtes E._______, Abteilung Rückkehrberatung zur Begründung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens vorbrachte, dass nur ihr Ehemann in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle und entsprechend auch nur er die Rückzugserklärung unterzeichnet habe, dass sie mit ihren Kindern in der Schweiz bleiben wolle und an ihrem Asylgesuch sowie an der Beschwerde festhalte, D-7865/2006 dass das Beschwerdeverfahren deshalb bezüglich der Gesuchstellerin und ihrer Kinder irrtümlicherweise abgeschrieben worden sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2009 den Vollzug der Wegweisung betreffend der Gesuchstellerin und ihrer beiden Kinder vorsorglich aussetzen liess, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. September 2009 auch noch schriftlich um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht entgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht als Folge dieser Zuständigkeit mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Beschwerde vom 1. Juni 2006 übernahm und diese mit Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass die Gesuchstellerin durch den Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7865/2006 dass die Gesuchstellerin durch Vermittlung des kantonalen Sozialamtes E._______, Abteilung Rückkehrberatung geltend macht, nur ihr Ehemann beabsichtige in seinen Heimatstaat zurückkehren, weshalb auch nur er die Rückzugserklärung vom 3. September 2009 unterzeichnet habe, dass sie mit ihren Kindern in der Schweiz bleiben wolle und an ihrem Asylgesuch sowie an der Beschwerde festhalte, dass das Beschwerdeverfahren somit bezüglich ihr und ihrer Kinder irrtümlicherweise abgeschrieben worden sei, dass dieses deshalb wieder aufzunehmen sei, dass die Rückzugserklärung vom 3. September 2009 zwar von zwei Personen unterschrieben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch irrtümlicherweise davon ausging, es handle sich um die Unterschriften der Gesuchstellerin und ihres nach Brauch angetrauten Ehemannes, dass das Schreiben aber bloss vom Ehemann der Gesuchstellerin sowie eines/r Sachbearbeiters/in des Migrationsamtse E._______ unterschrieben wurde, dass sich den Akten keine explizite Regelung der Vertretungsbefugnisse der Ehegatten entnehmen lässt, dass aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin und des kantonalen Sozialamtes E._______ jedoch davon auszugehen ist, ihr Ehemann habe die Rückzugserklärung nur für sich abgegeben, weil er alleine in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle, dass sich der Ehemann der Gesuchstellerin der Rückzugserklärung entsprechend verpflichtet hat, die Schweiz alleine zu verlassen, dass er im Zusammenhang mit der Rückzugserklärung kein Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder geltend gemacht hat, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese bei der Gesuchstellerin verbleiben sollen, D-7865/2006 dass die Gesuchstellerin sowie das kantonale Sozialamt E._______ erklärt haben, die Kinder würden bei der Mutter bleiben, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist, dass gestützt auf das Sorgerecht der Gesuchstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ihre minderjährigen Kinder auszudehnen ist, dass demnach der Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 im Verfahren D-5948/2006 bezüglich der Gesuchstellerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder aufzuheben und das Beschwerdeverfahren für diese Personen unter der Verfahrensnummer D-7869/2006 wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der bislang nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin seien im vorliegenden Verfahren notwendige erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7865/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen. 2. Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 im Verfahren D-5948/2006 wird bezüglich der Gesuchstellerin A._________ und ihrer minderjährigen Kinder B._______ und C._______ aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-7869/2006 wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) - das kantonale Sozialamt E._______, Abteilung Rückkehrberatung, (...)(per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 6

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