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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2010 D-7863/2009

2. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,567 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung IV D-7863/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7863/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie, welcher aus der Provinz X._______ stammt – gelangte am 6. Juli 2009 mit einem schriftlichen Asylgesuch an die schweizerische Botschaft in Ankara, worauf er am 10. August 2009 in den Räumen der Botschaft persönlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er könne in der Türkei nicht mehr leben, da er hier mittlerweile in drei politische Strafverfahren verwickelt sei. Er sei Kurde, Mitglied der Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP) und des Menschenrechtsvereins (IHD), und früher habe er auch im Verein für freie Bürger gearbeitet. Aufgrund seiner oppositionellen Persönlichkeit sei er in den letzten Jahren mehrfach von der Polizei verhaftet und auch zweimal für mehrere Monate im Typ-F Gefängnis von X._______ inhaftiert worden. Nachdem er in zwei Verfahren erstinstanzlich zu über 9 Jahren Haft verurteilt worden sei, rechne er auch im dritten Verfahren mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von über 6 Jahren. Während der gegen ihn gerichteten Verfahren sei er im Gewahrsam Druck und Gewalt ausgesetzt gewesen. Nun fürchte er jedoch, für Jahre ins Gefängnis zu kommen, weshalb er die Türkei verlassen müsse. Zwar treffe es zu, dass er sich im Moment noch unbehelligt auf der Strasse bewegen könne. Er könne aber aus Angst nicht mehr schlafen, denn er fürchte, dass er unvermittelt von der Polizei wieder mitgenommen werde. Betreffend die laufenden Verfahren führte er in seiner Eingabe – welche von der Botschaft übersetzt wurde – sowie anlässlich der persönlichen Anhörung das Folgende aus: Zum ersten Verfahren gegen ihn sei es gekommen, nachdem er im ... 2006 – zusammen mit ... Personen und im Vorfeld einer geplanten Pressekundgebung – im Parteibüro der DTP in X._______ verhaftet worden sei. Nach vier Tagen Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft sei er für drei Monate in geschlossene Haft im Typ-F Gefängnis von X._______ gekommen und man habe ihn wegen „Widerstand gegen Staatsbeamte, Körperverletzung und Propaganda für eine Terrororganisation“ angeklagt. Mit Urteil vom ... 2008 sei er zwar in den zwei ersten Anklagepunkten freigesprochen worden, wegen „Propaganda“ habe man ihn jedoch zu zehn Monaten Haft verurteilt. Am ... 2007 sei er ein zweites Mal verhaftet worden, nun unter dem Vorwurf der „Begehung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation“. Aufgrund ei - D-7863/2009 ner anonymen Anzeige sei ihm vorgehalten worden, er habe Molotow- Cocktails in ein Internet-Café geworfen. Er sei diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft befragt, nach einem Tag in Gewahrsam aber wieder entlassen worden. Am ... 2008 sei es zu seiner dritten Verhaftung gekommen. Er sei an jenem Tag in der Frühe von Polizisten zuhause festgenommen worden, diesmal unter dem Vorwurf der Verletzung von fünf Polizisten, des Besitzes von Sprengstoff und der Mitgliedschaft und der Propaganda für die Organisation. Zu dieser Verhaftung sei es aus Rache von Seiten der Polizei gekommen, da sein Freund B._______ – statt für die Polizei als Spitzel tätig zu werden und auch den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben – beim IHD eine Anzeige gegen die Polizei deponiert habe. Als Folge der Anzeige beim IHD seien B._______ und er von der Polizei beschuldigt worden, eine Demonstration organisiert zu haben, bei welcher Jugendliche Molotow- Cocktails geworfen hätten. Er sei zwar nur kurz in Polizeigewahrsam gewesen, die erhobenen Anschuldigungen hätten aber zum zweiten Gerichtsverfahren gegen ihn geführt, in dessen Folge er mit Urteil vom ... 2009 wegen „Begehung von Straftaten im Namen der Organisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören“ zu 7½ Jahren Haft und erneut wegen „Propaganda“ zu einer Zusatzstrafe von nochmals 1½ Jahren Haft verurteilt worden sei. Zum dritten Gerichtsverfahren gegen ihn sei es schliesslich gekommen, nachdem offenbar während neun Monaten sein Telefon abgehört worden sei. Er sei am ... 2008 abermals verhaftet und vier Tage später ein zweites Mal in geschlossene Haft im Typ-F Gefängnis von X._______ gekommen, diesmal für vier Monate. Unter Verweis auf eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in X._______ vom ... 2008 machte er diesbezüglich geltend, in dem dritten Gerichtsverfahren werde er aufgrund der abgehörten Telefonate der „Mitgliedschaft bei der Organisation (PKK)“ beschuldigt. Er sei jedoch in keine der ihm vorgeworfenen Handlungen verwickelt gewesen, er stehe nun aber bei der Polizei als Terrorist auf der Liste, weil er mit seinem Jugendfreund C._______ telefoniert habe, dessen Vater in die Schweiz geflohen sei. In diesem Verfahren, welches mittlerweile vor dem ... Gericht für schwere Straftaten in X._______ geführt werde, habe der letzte Verhandlungstermin am ... 2009 stattgefunden. Das Verfahren werde sich mutmasslich noch etwas hinziehen, er erwarte aber eine Verurteilung zu 6¼ Jahren Haft wegen „Mitgliedschaft“. Die zwei bereits gegen ihn ausgefällten Entscheide habe er an den Appellationshof weitergezogen, welcher aber regelmässig innert etwa 1½-Jahren die angefochtenen Urteile bestätige, und er befürchte, dass er als Folge davon demnächst für Jahre ins Gefängnis komme. Daneben D-7863/2009 führte der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der gegen ihn laufenden Verfahren auch seine Angehörigen unter Druck geraten seien. So seien nicht nur er, sondern auch sein Vater und seine Mutter verhaftet worden, und es sei bei seiner Familie immer wieder zu Hausdurchsuchungen von Seiten der Abteilung für Terrorbekämpfung gekommen. Dies unter dem Vorwurf, er und seine Familie seien Mitglieder der Or ganisation (PKK) und würden für diese Propaganda betreiben, was aber nicht zutreffe. Mittlerweile werde er jedoch von den Sicherheitskräften mit fast jeder illegalen Aktion im Quartier in Verbindung gebracht und deswegen behelligt. Bereits in seiner Jugend vor ca. 10 Jahren sei er in Strafverfahren verwickelt gewesen, dabei habe es sich jedoch nicht um politische Sachverhalte gehandelt. So sei er als Minderjähriger zu einer auf Bewährung ausgesetzten (Jugend-)Strafe von 1½ Jahren wegen eines Vorfalls im Jahre 2002 verurteilt worden. Mit dieser Sache, ein Diebstahl respektive Einbruchdiebstahl, habe er eigentlich gar nichts zu tun gehabt, jedoch habe er nach Misshandlungen ein diesbezügliches Geständnis unterschrieben. In ein zweites Verfahren sei er verwickelt worden, weil ihm ein Freund beim Hantieren mit einer Waffe in den Fuss geschossen habe. In diesem Verfahren sei er jedoch das Opfer gewesen. Mit der gleichen Waffe sei jedoch auch ein Mord begangen wor den, weshalb er auch in dieses Verfahren involviert worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vorab ein Urteil des ... Gerichts für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2008, ein Urteil des ... Gerichts für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2009 und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom ... 2008 zu den Akten. Zudem legte er ein Aussageprotokoll zum Ermittlungsverfahren vom ... 2007 vor, wie auch die von ihm erwähnte Anzeige von B._______ beim Menschenrechtsverein vom ... 2008. Anlässlich der Anhörung auf der Botschaft legte er ferner seinen Nüfus vor, wobei er auf Nachfrage hin angab, er habe keinen Pass, er könne sich aber pro blemlos einen ausstellen lassen. Im Nachgang zur Anhörung reichte er einen aktuellen Strafregisterauszug sowie zwei ihn betreffende Jugendstrafurteile vom ... 2004 und vom ... 2004 sowie einen Zusatzentscheid in Sachen Strafreduktion vom ... 2005 nach. B. Am 17. August 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers, das D-7863/2009 Anhörungsprotokoll und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Dabei waren von der Botschaft betreffend die vorgelegten Gerichtsdokumente auszugsweise Übersetzungen angefertigt worden. C. Das BFM unterzog drei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsdokumente – das Urteil des ... Gerichts für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2008, das Urteil des ... Gerichts für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2009 sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Gericht für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2008 – einer amtsinternen Dokumentenprüfung, wobei laut dem BFM eine oder zwei Auffälligkeiten, aber keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Betreffend den vorgelegten Strafregisterauszug hielt der mit der Prüfung befasste BFM-Mitarbeiter fest, dass darin nur das Geburtsjahr des Beschwerdeführers angegeben sei, das Geburtsdatum jedoch exakter angegeben sein müsste, weshalb sich Abstriche an der Aussagekraft des Dokuments ergäben. D. Am 20. Oktober 2009 unterbreitete das BFM die Akten dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP), welcher am 22. Oktober 2009 dem BFM mitteilte, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet. Einige seiner Aussagen liessen aber auf eine Verwicklung in gewalt tätige Aktionen schliessen (u.a. sei von einer Mordklage die Rede) und insgesamt sei er bei seinen Aussagen ungenau geblieben oder habe nicht konkret Auskunft geben wollen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung werde aufgrund der momentanen Aktenlage als problematisch erachtet und es werde deshalb vorgeschlagen, durch die schweizerische Vertretung noch weitere Abklärungen zu veranlassen. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara am 16. November 2009 eröffnet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe in türkischer Sprache – eingelangt bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am 9. Dezember 2009 – erhob der Be- D-7863/2009 schwerdeführer gegen die Ablehnung seines Asylantrages Beschwerde, wobei er namentlich um eine nochmalige Prüfung der Sache im Lichte seiner detaillierten Begründung und um Annahme seines Asylantrages ersuchte. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara die Eingabe des Beschwerdeführers an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo sie zwei Tage später eintraf und in der Folge aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzt wurde. G. Am 22. März 2010 liess der Beschwerdeführer der schweizerischen Botschaft in Ankara die Kopie eines Verhandlungsprotokolles vom ... 2010 zukommen, welches am 31. März 2010 von der Botschaft ans BFM übermittelt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und er hat seine Beschwerde fristgerecht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- D-7863/2009 ren [VwVG, SR 172.021] und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Eingabe aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen übersetzt wurde, kann auf eine Rückweisung zwecks Verbesserung verzichtet werden, mithin sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 2.3 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen (Art. 19 Abs. 1 AsylG). Wird ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asyl gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.4 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch namentlich dann ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG), aber auch dann, wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem D-7863/2009 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden, oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 2.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betroffenen Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangte das BFM zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen, da er nicht schutzbedürftig sei, aufgrund seiner Straftaten zudem ein Fernhalteinteresse der Schweiz bestehe und er schliesslich über die Möglichkeit verfüge, wenn nötig auch in einem anderen Land als der Schweiz Schutz zu finden. 3.1.1 In seinen diesbezüglichen Erwägungen hielt das BFM einleitend dafür, dass ein Gesuchsteller nicht schutzbedürftig sei, wenn die gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim sind oder er gestützt auf Art. 1 F lit. B des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; D-7863/2009 [SR 0.142.30]) aus der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist. Das BFM hielt dem Beschwerdeführer in der Folge unter Verweis auf die Strafurteile vom ... 2008 und ... 2009 entgegen, aus den Akten gehe hervor, dass er an mindestens zwei Kundgebungen teilgenommen habe, bei welchen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen sei. Dabei seien mindestens neun Sicherheitsbeamte verletzt und zudem Slogans skandiert worden, welche von ihrem Inhalt her bereits ein Hinweis auf eine aktive Unterstützung der PKK seien. Aus der Anklageschrift vom ... 2008 ergebe sich sodann, dass er sowohl brieflich als auch durch eine E-Mail bei den Sicherheitsbehörden als einer der verantwortlichen Organisatoren für gewaltsame Aktionen in seinem Wohnviertel denunziert worden sei. In der Folge habe eine Telefonabhörung im Rahmen polizeilicher Untersuchungsmassnahmen explizite Aussagen des Beschwerdeführers erbracht, und zudem sei festgestellt worden, dass er telefonisch einen Waffenverkauf vermittelt habe. Aufgrund dessen sei die Anklagebehörde zum Schluss gelangt, dass er Teil eines regen Netzwerkes sei, er aktiv in die Veranstaltung illegaler und gewaltsamer Aktionen in seinem Viertel involviert sei und er zudem persönliche Beziehungen zu Angehörigen des Bergkaders der PKK unterhalte. Aufgrund der Akten sei somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Umfeld der PKK tätig sei und demnach eine bis in die jüngste Zeit immer wieder zu Mitteln der Gewalt greifende Organisation unterstützt habe. Bei den ihm zur Last gelegten Aktionen handle es sich um Straftaten, welche auch in der Schweiz verfolgt würden und mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden könnten. Somit seien die durch die türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe als im Kern rechtsstaatlich legitim zu erachten. Mit seinem Verhalten habe er zudem eine hohe Gewaltbereitschaft offenbart. 3.1.2 In seinen weiteren Erwägungen hielt das BFM dafür, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bestehe ferner der Verdacht, dass er in ein Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts involviert sei. Entlastende Unterlagen habe er in diesem Zusammenhang nicht nachgereicht. Zudem habe auch der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 Bedenken geäussert und eine Einreise des Beschwerdeführers für problematisch erachtet. Vor diesem Hintergrund hielt das BFM dem Beschwerdeführer entgegen, es liege schliesslich nicht im Interesse des Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. D-7863/2009 3.1.3 Betreffend die Frage der Schutzgewährung durch einen anderen Staat als die Schweiz hielt das BFM fest, dass dem Beschwerdeführer – welcher sich seinen Angaben zufolge problemlos einen Reisepass beschaffen könne – als Alternative zur Schweiz nach Kenntnis des Amts Kroatien zur Verfügung stehe, wo er als türkischer Staatsangehöriger visumfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könne. Eine Eingliederung in Kroatien sei zudem auch zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz. Jedoch seien Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine türkische Herkunft bezüglich Kulturnähe in etwa vergleichbar. Angesichts der Aktenlage vermöge schliesslich auch der Umstand, dass zwei entfernte Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, an dieser Einschätzung nichts Wesentliches zu ändern. 3.2 In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, sein Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil das BFM zu Unrecht zur Ansicht gelangt sei, er sei ein Befürworter von Gewalt. Diese Einschätzung des BFM entspreche nicht den Tatsachen, sondern er sei in den gegen ihn angestrengten Verfahren – entgegen dem wahren Sachverhalt – von Seiten der Staatsmacht so dargestellt worden. 3.2.1 In diesem Zusammenhang wies er vorab darauf hin, dass es sich beim ersten politischen Verfahren gegen ihn um ein Massenverfahren gegen ... Personen gehandelt habe, zu welchem es im Vorfeld zu einer Presseerklärung der DTP gekommen sei. Er selbst sei in die sem Verfahren vom Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung freigesprochen und einzig wegen Propaganda verurteilt worden. Es sei undenkbar, dass alle ... Personen in gewalttätige Handlungen verwickelt gewesen seien. Vielmehr seien die Menschen, darunter auch Vertreter von Menschenrechtsvereinen, einzig zusammengekommen, um eine Presseerklärung anzuhören. Sie seien jedoch alle unter Einsatz von Gewalt festgenommen worden, obwohl sie nur ihre demokratischen Rechte hätten wahrnehmen wollen, und dafür auch noch bestraft worden. Daran anschliessend führte der Beschwerdeführer an, gegen ihn seien zwar noch weitere Verfahren eingeleitet worden, diese seien jedoch alle ohne Substanz gewesen. Er sei einzig wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation und Propaganda verurteilt worden, jedoch nie wegen Gewalt. Zwar habe man ihn des Sprengstoffbesitzes und der Körperverletzung angeschuldigt, dieses Verfahren habe jedoch mit einem Freispruch geendet. D-7863/2009 Dies zeige, dass die Ansicht, er neige zur Gewalt, nicht der Wahrheit entspreche. 3.2.2 In seinen weiteren Ausführungen hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass sämtliche gegen ihn erhobenen Anschuldigungen den Tatsachen entsprechen würden respektive dass er tatsächlich alle Straftaten begangen habe. Indes seien die Anklageschriften gegen ihn durch Richtung gebende Einflussnahme der Polizei und der Justizbehörden zustande gekommen. Mithin gebe es keine Beweise, dass er die ihm vorgehal tenen Parolen gerufen habe, und auch die durch die Telefonabhörung erhaltenen Aussagen seien im Rahmen einer Auslegung durch eine weite Interpretation entstanden. Selbst seine Tätigkeiten in legalen Vereinen sei dabei anders interpretiert worden. Schliesslich treffe es nicht zu, dass er für die PKK tätig sei. Er sei lediglich ein Mensch, welcher sich für gesellschaftlichen Fragen interessiere, insbesondere im Hinblick auf die Lösung des Kurdenproblems, und welcher im demokratischen Sinne an Presseveranstaltungen und Aktionen teilnehme. Er sei Mitglied der DTP und des Vereins für Menschenrechte (IHD), jedoch seien in der Türkei selbst Personen, welche diesen Organisationen angehören, Repressalien ausgesetzt. 4. Vorab ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht von einer legitimen Strafverfolgung des Beschwerdeführers ausging. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit – wegen eines tatsächlichen oder aber bloss vermeintlichen Engagements zugunsten der kurdischen Sache – in mehrere Strafverfahren politischen Charakters verwickelt ist. Auch die Vorinstanz ist von diesem Sachverhalt ausgegangen. Sie führt diesbezüglich jedoch aus, bei der entsprechenden Strafverfolgung handle es sich um legitimes staatliches Handeln, habe doch der Beschwerdeführer an Demonstrationen mit gewalttätigem Ausgang teilgenommen, anlässlich deren PKKfreundliche Parolen gerufen worden seien, und auch aufgrund der Abhörungen am Telefon habe sich seine Gewaltbereitschaft gezeigt. Dieser Argumentation kann jedoch in keiner Weise gefolgt werden. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Verfahren während mehreren Monaten festgehalten und in der Haft gedemütigt und misshandelt D-7863/2009 worden ist. Aufgrund der politischen Situation ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der gerichtlichen Beurteilung mit einem Politmalus zu rechnen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, muss der Beschwerdeführer aber im Falle des Vollzugs einer Haft mit weiteren Nachteilen in Form von Misshandlungen rechnen, und für die Zukunft ist sodann überwiegend wahrscheinlich, dass er von den Sicherheitskräften weiterhin verdächtigt wird und gegen ihn weitere Strafverfahren angestrebt würden. Bereits aufgrund dieser Ausführungen ist der Hinweis der Vorinstanz auf die rechtsstaatliche Legitimität der erlittenen und in Zukunft zu befürchtenden Nachteile kaum nachvollziehbar. 4.3 Weiter impliziert die Vorinstanz in ihren Erwägungen, der Beschwerdeführer habe sich Handlungen zu schulden kommen lassen, die den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG erfüllten beziehungsweise gar zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK führen würden. Auch diese Sichtweise kann jedoch jedenfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst von den türkischen Gerichten bisher offenbar nicht mit konkreten Gewaltakten in Verbindung gebracht worden ist, die bisherigen Verurteilungen beziehen sich auf Propagandatätigkeit und allenfalls auf Mitgliedschaft bei der PKK. Die PKK ist aufgrund ihres Wirkens als politische Partei und des zeit weisen Auftretens als Bürgerkriegspartei in der schweizerischen Rechtsprechung nicht als terroristische Organisation qualifiziert worden (vgl. dazu u.a. EMARK 2002 Nr. 9), weshalb allein die Mit gliedschaft oder die Unterstützung nicht als asylunwürdige Handlung beurteilt werden kann. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag zu konkreten Straftaten zu beurteilen. Es kann deshalb nicht angehen, dass die schweizerischen Asylbehörden allein deshalb, weil der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen hat, anlässlich der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen ist und an der PKK-freundliche Parolen gerufen wurden, von der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und dessen Asylunwürdigkeit ausgeht. Es ist vielmehr der diesbezüglich erfolgte Freispruch durch die türkischen Gerichte entsprechend zu gewichten. Das BFM verweist weiter auf die Verwicklung in ein Tötungsdelikt. Aus den Akten geht jedoch die Rolle des damals 15-jährigen Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang recht deutlich hervor. So hat er damals offenbar allein versucht, seinen Freund zu schützen, nachdem er von diesem D-7863/2009 versehentlich durch eine Waffe verletzt worden war und wurde einzig wegen falscher Aussage belangt. Mit dem Mord, der offenbar mit der gleichen Waffe verübt worden war, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in direkten Zusammenhang gebracht (vgl. Urteile des ... Landgerichts in X._______ aus dem Jahre 2004; A8; Beweismittel 9 und 10). Schliesslich lässt sich auch aus den Telefonaussagen nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei als PKK-Mitglied in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen, müssten doch konkrete Hinweise für einen entsprechenden Tatbeitrag vorliegen. Solche liegen jedoch nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer in seinen Kommentaren seine Sympathien für die PKK nicht verheimlicht. 4.4 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen nicht auszuschliessen sind. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 5. 5.1 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen und der bestehenden Aktenlage eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers – da er sein Gesuch im Ausland gestellt hat und er sich nach wie vor in seiner Heimat befindet – ferner im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Das BFM geht davon aus, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, in Kroatien, wo er visumfrei einreisen könne, ein Asylgesuch zu stellen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwar zur Schweiz nur entfernte Beziehungen. Dies allein ist jedoch letztlich nicht ausschlaggebend, da D-7863/2009 die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandsgesuches führen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Angesichts dieser Praxis geht der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne auch in Kroatien um Asyl nachsuchen, fehl, da der Beschwerdeführer zu keinem anderen Staat als der Schweiz, auch nicht zu Kroatien, eine nähere Beziehung hat. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang selber aus, eine Eingliederung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat entfernte Verwandte in der Schweiz und folglich ist nachvollziehbar, dass er gerade in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Zugleich ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht des fehlenden engen Bezugs zu anderen Staaten nicht zuzumuten, sich im Hinblick auf eine mögliche Schutzgewährung an einen anderen Staat zu wenden. Des Weiteren ist angesichts der in der Schweiz lebenden Verwandten auch von günstigen Voraussetzungen bezüglich der voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auszugehen. 5.1.2 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden kann, sich um Aufnahme in einem Drittstaat zu bemühen. 5.2 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde, soweit die Einreisebewilligung begehrt wird, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 ist aufzuheben. Soweit die Asylgewährung betreffend ist das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach dessen Einreise das ordentliche Asylverfahren fortzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). D-7863/2009 6.2 Nachdem kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer seien Vertretungskosten entstanden, ist schliesslich keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7863/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach dessen Einreise in die Schweiz das ordentliche Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 16

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