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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 D-7857/2024

19. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,632 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7857/2024

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (…).

D-7857/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. April 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 23. April 2024 gab er an, in Deutschland über einen Schutzstatus zu verfügen und reichte unter anderem einen ukrainischen Reisepass sowie einen deutschen Aufenthaltstitel ein. C. Am 23. April 2024 wurde ihm zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs und einer Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 15. Mai 2024 die Niederlegung des Mandats mit und fügte an, dass der Beschwerdeführer selbst eine Stellungnahme einreichen möchte. In der Folge wurde keine Stellungnahme eingereicht. D. Mit Verfügung vom 20. November 2024 (Eröffnung am 21. November 2024) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland über Schutz verfüge, weshalb er nicht auf denjenigen der Schweiz angewiesen sei. Gründe, die den Vollzug nach Deutschland unzulässig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ferner sei der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Poststempel vom 13. Dezember 2024) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-7857/2024 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da nicht alle notwendigen Informationen gesammelt worden seien, um über das Gesuch entscheiden zu können. Es sei unklar, auf welche Informationen sich das SEM, abgesehen vom Aufenthaltstitel in Deutschland, abgestützt habe und ob weitere Abklärungen bei den deutschen Behörden getätigt worden seien. Das SEM habe ihm auch keine Akten zugestellt, die es ihm erlauben würden, die vom SEM getätigten Abklärungen zu überprüfen. Sein dortiger Aufenthaltstitel sei wohl abgelaufen, weshalb er nur mit einem Visum nach Deutschland zurückkehren könnte. Die Erlangung eines neuen Schutztitels würde viel Zeit in Anspruch nehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll. Dies wurde mit dem Hinweis verbunden, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er auf die Beiordnung eines Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin verzichte. Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge keinen Rechtsbeistand respektive keine Rechtsbeiständin. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 erwiderte das SEM, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, dass er in Deutschland über einen Schutzstatus verfüge und auch einen bis im (…) 2024 gültigen Aufenthaltstitel einreichte. Es sei davon auszugehen, dass er seinen deutschen Schutztitel erneuern könne. Das Einholen einer Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden sei nicht nötig. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 zur Replik zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

D-7857/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich nach Klärung der strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines Koordinationsentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern

D-7857/2024 findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dem SEM kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden, zumal es den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Namentlich bestand keine Pflicht, bei den deutschen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3 f.). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Soweit aus den Akten und den Ausführungen auf Beschwerdeebene ersichtlich, hat der Beschwerdeführer nie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht. Bereits deshalb scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht aus. 4.4 Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen hätten. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

D-7857/2024 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5.4 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da dem Beschwerdeführer nach Kriegsausbruch unbestittenermassen in Deutschland Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen

D-7857/2024 EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Selbst angesichts dessen, dass dieser Status wohl abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen bei einer Rückkehr nach Deutschland reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Deutschland aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Das SEM ist auch nicht verpflichtet, von den deutschen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Deutschland auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-7857/2024 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind betreffend Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-7857/2024 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.2.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.2.2 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2.3 Der Beschwerdeführer kann als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung

D-7857/2024 gewährt wurde, da die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung nicht aussichtslos war, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7857/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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