Abtei lung IV D-7857/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7857/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat am 21. Oktober 2009 und reiste über eine ihm unbekannte Route am 25. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zu Personalien und Ausreisegründen befragt und am 10. November 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei verschiedentlich grundlos – beziehungsweise weil er Kurde sei – von den türkischen Behörden festgenommen, festgehalten und misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei er Sympathisant der Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi [Demokratische Gesellschaftspartei]) und habe für diese die Zeitung "Welat" verteilt, doch sei er dabei nie erwischt worden. Man habe ihm diesbezüglich nie einen konkreten Vorwurf gemacht. Als zweiten Grund für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer an, er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, da er nicht gegen andere Kurden kämpfen wolle. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides hielt das Bundesamt zusammengefasst fest, den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen fehle es an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. Auch habe er nur vage auf die Frage antworten können, wie oft er von den türkischen Sicher- D-7857/2009 heitskräften bei ihm zu Hause festgenommen und auf den Posten überführt worden sei. Insgesamt sei angesichts der Angaben des Beschwerdeführers offenkundig, dass es sich bei seinen Vorbringen, er sei von den türkischen Sicherheitskräften wiederholt festgenommen, misshandelt und bedroht worden, um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die betreffenden Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Hinsichtlich des Militärdienstes führte die Vorinstanz aus, die Dienstpflicht allein sei nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Konflikts eingesetzt würden. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des AsylG dar. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Schliesslich erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung von Dokumenten aus dem Ausland. Überdies sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-7857/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-7857/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist auf den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Einwand (vgl. S. 6) einzugehen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung einer überaus kritischen, voreingenommenen Befragungsperson gegenüber gesehen, welche ihn mehrmals nach der Übersetzung eines ersten Teils seiner Antwort bereits mit der nächsten Frage konfrontiert habe, ohne ihn die vorangehende Frage ausführlich beantworten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich während der ganzen Befragung verunsichert gefühlt, da er sich des Eindrucks nicht habe erwehren können, man glaube ihm seine Schilderungen nicht. Zudem habe er nachträglich realisiert, dass nicht sämtliche seiner Antworten übersetzt worden seien. 5.2 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befragung (vgl. A7/10 S. 5, Antwort auf Frage 35) erwähnte, er habe eine der Fragen noch nicht gut beantwortet und der Befrager darauf sagte, der Beschwerdeführer könne das später noch machen. Am Schluss der Befragung (vgl. A7/10 S. 7 Antwort auf Frage 51) holte der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht noch ausstehende Beantwortung nach. Andere Hinweise, welche die Darstellung des Beschwerde- D-7857/2009 führers stützen würden, lassen sich dem Befragungsprotokoll nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat während der Befragung keine Einwände gegen die Anhörung vorgebracht und am Ende derselben das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet, ein Umstand, den er sich entgegenhalten lassen muss. Ebenso wenig hat die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreterin auf dem für sie bestimmten Formular Einwendungen gegen die Anhörung, namentlich die Art und Weise der Befragung erhoben oder sonst irgendwelche Unregelmässigkeiten festgestellt. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern seine angeblich nicht protokollierte beziehungsweise übersetzte Aussage von Belang wäre. 5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind sodann nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lässt sich die Schilderung von selbst erlebten Festnahmen mit den rudimentären Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. Vielmehr hat die Vorinstanz zur Recht festgehalten, die Angaben des Beschwerdeführers seien ausweichend und detailarm. Ebenfalls nicht beizupflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass er im Zeitpunkt der Anhörung, nämlich am 10. November 2009, aufgrund des "langen" Zeitablaufs seit der letzten Verhaftung nicht mehr sagen konnte, um welchen Wochentag es sich gehandelt habe. Bei einer Zeitspanne von weniger als eineinhalb Monaten kann durchaus von einem Studenten der (...) erwartet werden, dass er ein einschneidendes Ereignis noch konkret einzuordnen vermag. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch, wie sich aus dem Protokoll ergibt (vgl. A7/10 S. 3), nicht einmal ansatzweise versucht. Sodann wird die in der Beschwerdeschrift kritisierte vorinstanzliche Annahme, in der Regel versuche man zunächst, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu realisieren, vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, indem er ausführen lässt, er habe sich so lange wie möglich in der Nähe seiner Familie aufhalten wollen (S. 6). Insgesamt ist mit dem Bundesamt davon auszugehen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern das vom Beschwerdeführer angekündigte (Beschwerdeschrift S. 6) Bestätigungsschreiben, dessen Beweiskraft als nicht amtliches Dokument ohnehin beschränkt wäre, etwas am Gesagten zu ändern vermöchte, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten, weshalb das Rechtsbegehren, es sei eine Nachfrist von 30 Tagen für die Nachreichung von Dokumenten aus dem Ausland zu gewähren, abzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-7857/2009 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Insbesondere macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, er sei jeweils wegen seiner Tätigkeit für die DTP festgenommen worden. 5.4 Was auf Beschwerdeebene sodann zur Militärdienstpflicht ausgeführt wird, ist nicht geeignet, die vom BFM verneinte Asylrelevanz zu widerlegen. Vielmehr geht der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz davon aus, die Einteilung in eine Truppeneinheit erfolge nach dem Zufallsprinzip. Mithin hielt die Vorinstanz zu Recht fest, ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Beweismitteleingaben in Bezug auf das Verbot der DTP durch das türkische Verfassungsgericht führen zu keinem anderen Ergebnis. Es gelingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-7857/2009 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- D-7857/2009 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen – und soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann, der über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (mehrere Geschwister [vgl. A1/11 S. 3]) verfügt. In der Beschwerdeschrift werden dazu denn auch keine Einwände geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-7857/2009 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7857/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11