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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2017 D-7853/2016

3. Januar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,272 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7853/2016

Urteil v o m 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).

D-7853/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 von der deutschen Auslandvertretung in B._______ (Türkei) ein vom 15. Januar 2016 bis am 20. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 29. September 2016 das rechtliche Gehör gewährte, dass er dabei insbesondere erklärte, er sei im Januar 2016 bereits in Deutschland gewesen, um dort ein Asylgesuch zu stellen, aber wegen Problemen seiner Schwester in die Türkei zurückgekehrt, dass er die Türkei am 16. September 2016 wiederum verlassen habe und am 22. September 2016 in die Schweiz eingereist sei, dass er am 8. Oktober 2016 ein Schreiben betreffend seine Wegbeschreibung sowie eine türkische Wohnsitzbescheinigung vom 12. Mai 2016 zu den Akten reichte und im Wesentlichen geltend machte, dass der Dolmetscher seiner Pflicht als Übersetzer schlecht nachgekommen sei, dass er das SEM zudem informierte, er sei am 16. Januar 2016 nach Deutschland gereist, jedoch anderntags in die Türkei zurückgereist, weil seine Schwester dort Probleme gehabt habe, man ihm aber anlässlich der BzP keinen Glauben geschenkt habe, dass das SEM am 11. Oktober 2016 ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an Deutschland richtete, dass Deutschland am 1. Dezember 2016 eine positive Auskunft bezüglich des Informationsersuchens erteilte (vgl. act. […]),

D-7853/2016 dass das SEM die deutschen Behörden am 2. Dezember 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden am 6. Dezember 2016 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit – am 15. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom 6. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob mit den Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 6. Dezember 2016 sei aufzuheben, dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-7853/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-7853/2016 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen am 8. Januar 2016 durch die Auslandvertretung Deutschlands in B._______ ein vom 15. Januar 2016 bis am 20. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. act. […]), dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von den deutschen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM vom 2. Dezember 2016 am 6. Dezember 2016 bestätigt wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP keine Einwände bezüglich Pflichterfüllung des Dolmetschers als Übersetzer gemacht, sondern angegeben, dass er

D-7853/2016 diesen gut verstanden habe, und habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass und den Beweisen für eine Rückkehr in die Türkei gemacht habe, indem die deutschen Behörden dem SEM am 1. Dezember 2016 – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Pass anlässlich der Rückreise in die Türkei vom Schlepper abgenommen worden sei und er das Dokument, nachdem er es von jenem zurückerhalten gehabt habe, in der Türkei fortgeworfen habe – mitgeteilt hätten, dass sein Reisepass (…) vorhanden sei, dass er mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 eine Kopie einer türkischen Wohnsitzbescheinigung vom 12. Mai 2016 zu den Akten gereicht habe, obwohl er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, keine Beweismittel bezüglich einer Rückkehr in die Türkei zu besitzen, dass solche Dokumente ausserdem leicht zu fälschen seien und keine Beweiskraft hätten, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM – unter Angabe der Aussagen des Beschwerdeführers – zugestimmt hätten, dass in der Beschwerde unter Einreichung einer weiteren Kopie der Wohnsitzbescheinigung vom 12. Mai 2016 im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt werden, dass es sich bei diesem Dokument um ein Original handle, welches er persönlich am 12. Mai 2016 bei den Behörden eingefordert und abgeholt habe, zumal man ein solches Dokument nur gegen Vorlage der türkischen Identitätskarte bekomme und eine Aushändigung an Drittpersonen verboten sei, dass der Vorwurf der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente in pauschaler Weise erhoben worden sei, dass bezüglich seines Reisepasses kein Widerspruch bestehe, zumal die deutschen Behörden nicht gesagt hätten, dass sich das Dokument bei ihnen befinde, sondern lediglich, dass es bestehe, und nicht sagen könnten, wo es sich befinde,

D-7853/2016 dass das SEM unter diesen Umständen in nicht zutreffender Weise davon ausgehe, dass er sich vom 21. Januar 2016 bis zum 22. September 2016 illegal in die Deutschland aufgehalten habe, dass mit dem Wiederholen der Vorwürfe gegen den Dolmetscher nicht dargelegt wird, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht richtig sein sollten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Rückkehr von Deutschland in die Türkei im Januar 2016 nach Überprüfung der Akten nicht zu überzeugen vermögen, sondern diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass er auch aus der türkischen Wohnsitzbescheinigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich bei der Darstellung in der Beschwerde (Ziff. 7.2), eine Wohnsitzbescheinigung erhalte man bei den türkischen Behörden nur mit persönlicher Ausweisung, um eine reine Behauptung handelt und eine persönliche Entgegennahme nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die sich aus der Dublin- III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermochte, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine

D-7853/2016 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7853/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

D-7853/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.01.2017 D-7853/2016 — Swissrulings