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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2010 D-7853/2008

1. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,576 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-7853/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7853/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Anhörungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 10. Oktober 2008 und durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 16. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe, sei im Besitz einer serbischen Identitätskarte und habe seit seiner Geburt in dem serbischen Dorf C._______ in Kosovo gelebt. Im September 2007 seien fünf ethnische Albaner aus dem albanischen Dorf D._______ zu ihm gekommen, als er auf dem Feld gearbeitet habe, das seiner Familie gehöre. Sie hätten ihn beschimpft und ihm gesagt, dass das Land, auf dem er arbeite, den Albanern gehöre. Einer sei mit den Fäusten auf ihn losgegangen. Als er zu Boden gefallen sei, hätten alle weiter auf ihn eingeschlagen und gesagt, er solle Kosovo so schnell wie möglich verlassen. Er habe diesen Vorfall der serbischen Polizei in E._______ gemeldet, aber da er die Angreifer nicht namentlich habe nennen können, habe die Polizei die Anzeige nicht weiter verfolgen können. Zudem habe die serbische Polizei in E._______ keine Befugnisse mehr für Kosovo. Er werde von den Albanern auch gehasst, weil der Ehemann seiner (Verwandten) bei der serbischen Polizei arbeite und in dieser Funktion Informationen aus dem Dorf an das Innenministerium in E._______ weiterleite. Immer wenn er das Haus, das sich an der Hauptstrasse von F._______ nach G._______ befinde, verlassen habe, sei er von vorbeifahrenden Albanern als Serbe beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Vor zwei Monaten sei er erneut bedroht worden. Mehrere jugendliche Albaner seien beim Busbahnhof in C._______ aus ihrem Auto gestiegen und hätten ihn und seine Familie beschimpft und ihn aufgefordert, das Dorf so schnell wie möglich zu verlassen. Er habe diesen Vorfall nicht gemeldet, da er überzeugt sei, dass die albanischen Behörden nichts unternehmen würden und die serbische Polizei in E._______ keine Befugnisse mehr habe. Er habe mit der Ausreise bis zum Schulabschluss gewartet. Es sei ihm aber schon zuvor, im letzten Schuljahr, bewusst gewesen, dass er das Land verlassen wolle. Obwohl er die Ausbildung zum (Beruf) im letzten Jahr abgeschlossen habe, habe er nie auf diesem Beruf gearbeitet, da es in seinem Heimatdorf keine diesbezügliche D-7853/2008 Arbeit gebe. Seine Familie habe aber dennoch gut leben können, da sie (...) besässen und sein Vater zudem bei einer (...) arbeite. Am 5. Oktober 2008 habe er das Land schliesslich verlassen und sei durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A9). B. Mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am 12. November 2008 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug, der via Belgrad zu erfolgen habe, an. B.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei in Kosovo seitens ethnischer Albaner diskriminiert, beschimpft, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU- Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes auszugehen sei, seien die vom D-7853/2008 Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Übergriffe nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in den südlichen Provinzen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. B.b Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Demgegenüber könne ausserhalb des Heimatdorfes des Beschwerdeführers (C._______ [Südkosovo]) eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden, es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Da davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, sich dort allenfalls eine Existenzgrundlage aufzubauen, sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Sodann bestehe für Serben auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Der Beschwerdeführer besitze eine serbische Identitätskarte. Er sei jung, gesund und verfüge über eine gute Schul- beziehungsweise Berufsausbildung als (Beruf) sowie berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien, wo er der Mehrheitsethnie angehöre, sei deshalb ebenfalls zumutbar. D-7853/2008 Es könne somit vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich entweder im Norden Kosovos oder in Serbien um den Aufbau einer neuen Existenz bemühe, zumal die Voraussetzungen hierfür aufgrund des Gesagten nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Rein soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten im Übrigen keine existenzbedrohende Situation dar, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als durchführbar, da er auch zulässig und möglich sei, wobei er via Belgrad zu erfolgen habe. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die ethnischen Serben in Kosovo seien bei der Mehrheitsbevölkerung der Albaner unerwünscht. Seit der selbsternannten Unabhängigkeit Kosovos im Februar 2008 habe sich die Lage für alle Nichtalbaner verschärft. Die verfassungsmässigen Minderheitsrechte seien bis jetzt nur toter Buchstabe geblieben. Der psychische und physische Druck durch die dort ansässigen Albaner werde von Tag zu Tag unerträglicher. Als Serbe sei man alltäglichen Morddrohungen und Schikanen von Seiten der Albaner ausgesetzt. Auch er habe schon etliche Morddrohungen erhalten und die Polizei unternehme nichts oder zumindest zu wenig, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem seien in der Polizei nur noch ethnische Albaner vertreten, seit die Serben ihren Dienst aus Protest gegen die selbsternannte Unabhängigkeitsausrufung quittiert hätten. Die Folgerung des BFM, wonach er als Serbe in den nördlichen Teil Kosovos oder allenfalls gar nach Serbien gehen könne, entbehre jeglicher Vernunft. Gemäss dieser Logik könnten Kosovo-Albaner auch nach Albanien gehen und dann wäre die ethnische Säuberung perfekt. Das Ziel der Albaner sei es, die Serben aus Kosovo zu vertreiben, obwohl Kosovo seit Jahrhunderten zu Serbien gehöre und gemäss der immer noch gültigen UN-Resolution 1244 unter serbischer Souveränität stehe. Aktuelle Berichte in der in Frankfurt gedruckten serbischen Zeitung „Vesti“, wonach entführten Kosovo-Serben systematisch Organe entnommen D-7853/2008 worden seien, würden belegen, dass Drohungen und Gewalt nach wie vor akut seien. Auch er und sein Vater seien von Albanern nieder geschlagen, getreten und bedroht worden, mit dem Ziel, sie von ihrem Grundstück zu vertreiben. Sie hätten seinem Vater gedroht, sie würden ihn – den Beschwerdeführer – umbringen. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Um der Öffentlichkeit kein schlechtes Bild von Kosovo zu vermitteln, würde die Vertreibung der Serben heute nicht mehr gross angelegt erfolgen, sondern in kleinen Aktionen, wenn jeweils keine Polizei in der Nähe sei. Bezüglich der vom BFM behaupteten Aufenthaltsalternativen halte er fest, dass er in Serbien keine Verwandten habe, die ihn aufnehmen könnten, und noch nie im Norden Kosovos gewesen sei. Er beantrage zumindest eine vorläufige Aufnahme, bis sich die Situation in Kosovo stabilisiert habe und der Minderheitenschutz gewährleistet sei. Insbesondere die Polizei dürfe nicht nur aus Albanern bestehen, sondern müsse sich aus Personen verschiedener Ethnien zusammensetzen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Am 24. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung ging am 15. Januar 2009 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR D-7853/2008 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaats in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere D-7853/2008 Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Argumente in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Der Beschwerdeführer, der eine serbische Identitätskarte einreichte, ist aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten, wobei er infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Bezirken Kosovos grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes besteht, die die Flüchtlingseigenschaft – und damit auch die Asylgewährung – ausschliesst. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerde- D-7853/2008 führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll zug der Wegweisung des aus C._______ in der Gemeinde F._______ im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist deshalb D-7853/2008 zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. 6.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation all gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos. 6.2.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.2.3.1 - 6.2.3.3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2). 6.2.3.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. 6.2.3.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende D-7853/2008 Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. 6.2.3.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und – soweit aktenkundig – gesunden Mann handelt, der seit seiner Geburt mit den Eltern und Geschwistern in C._______/F._______ im Süden Kosovos gelebt hat. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum (Beruf), wobei er nie erwerbstätig gewesen sei, da es in seinem Heimatort keine diesbezügliche Arbeit gegeben habe und er das Land nach dem Schulabschluss verlassen habe (vgl. A1 S. 2, A9 S. 7). Der Beschwerdeführer verbrachte somit sein ganzes bisheriges Leben – bis zur Ausreise am 5. Oktober 2008 – in Südkosovo, wo er der serbischen Minderheitsethnie angehörte. Weder in der serbischen Enklave im Norden Kosovos noch in Serbien verfügt er über Verwandte (alle Verwandten [Aufzählung] lebten in den Orten C._______ und H._______ in der Gemeinde F._______ im Süden Kosovos [vgl. A1 S. 3]) oder sonstige Bezugspersonen; mithin fehlt ein – gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erforderliches – tragfähiges Beziehungsnetz. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der fehlenden Berufserfahrung, dürfte der Beschwerdeführer ohne soziales Beziehungsnetz auch kaum in der Lage sein, sich im Norden Kosovos oder in Serbien wirtschaftlich zu integrieren. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt sowohl in die serbische Enklave im Norden Kosovos als auch nach Serbien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die D-7853/2008 Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt – sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- vollständig gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. beiliegendes Zahladresse-Formular). 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7853/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 13

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