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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2018 D-7843/2015

31. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,857 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7843/2015

Urteil v o m 3 1 . M a i 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).

D-7843/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigrinya – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Februar 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 19. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 16. Juli 2014 wurde er summarisch befragt und am 31. Juli 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe in B._______, was über einen Tagesmarsch von seinem Heimatdorf entfernt sei, die achte Klasse besucht. Eines Tages im Januar 2006 seien Soldaten gekommen und hätten sehr viele Schüler – darunter auch ihn – bei einer Razzia festgenommen und in einen grossen Lastwagen verfrachtet. Sie hätten sie in den Militärdienst bringen wollen. Als der Lastwagen einmal etwas langsamer gefahren sei, sei er heruntergesprungen und geflohen. Der Lastwagen habe zwar angehalten und die Soldaten hätten vergeblich versucht, hinter ihm her zu laufen und hätten auch geschossen. Er sei zurück in sein Heimatdorf gegangen. Dort habe er sich um das Vieh gekümmert, weshalb er sich tagsüber auf den Weideflächen aufgehalten habe, wo ihn die Soldaten, welche ihn fast alle drei Tage im Dorf gesucht hätten, nicht hätten finden können. Deshalb sei auch sein Vater für fünf Monate inhaftiert und nach ihm befragt worden. Er sei jeweils von seiner Familie und den Dorfbewohnern gewarnt worden, wenn Soldaten nach ihm gesucht hätten. Im Jahr 2010 sei er aus Angst vor Regierungsspitzeln für rund zwei Wochen respektive zwei Jahre in ein anderes Dorf gezogen. Danach habe er bis zur Ausreise mit seinem Vieh im Wald gelebt. Eines Tages habe er sich mit einem Mann unterhalten, welcher auch in dieser Gegend gelebt habe. Sie hätten sich dann zusammen zur Ausreise entschlossen und hätten sich zu Fuss auf den Weg in den Sudan gemacht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Citizenship-Karte und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.

D-7843/2015 C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kartenauszüge bezüglich seiner Ausreiseroute zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete Frau lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. E. Am 15. Dezember 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies, an welchen vollumfänglich festgehalten wurde. F. Die Vernehmlassung wurde am 18. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 5. Januar 2016 wurde beim SEM die Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht.

D-7843/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-7843/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Es sei insbesondere auf die überaus substanzlosen Angaben hinzuweisen. So sei er nicht in der Lage gewesen, genügend konkret und detailliert zu schildern, wie er im Januar 2006 von den Soldaten bei einer Razzia mitgenommen worden sei. Obwohl er mehrmals gebeten worden sei, den Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, müssten seine Aussagen als oberflächlich und substanzlos bewertet werden. In gleicher Weise habe er keine konkreten Angaben dazu machen können, wie er vom Lastwagen habe abspringen und vor den Soldaten habe fliehen können. Seine Schilderungen würden den Eindruck erwecken, dass die Soldaten überaus laienhaft agiert und nur ein geringes Interesse daran gehabt hätten, eine bei einer Razzia festgenommen Person an der Flucht zu hindern. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht plausibel, dass er ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise fast jeden dritten Tag von den Behörden gesucht worden sei. Es sei auch unglaubhaft, dass er sich in all den Jahren einer Festnahme hätte entziehen können. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien widersprüchlich und unplausibel. Dies gelte auch für seines Aussagen, wie er von seinen Geschwistern vor den Behörden gewarnt worden sei. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er jeweils von der Weide wieder zurück ins Dorf gegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Eritrea erst nach so vielen Jahren verlassen habe. In gleicher Weise habe er auch nicht plausibel darlegen können, weshalb er seinen Wohnort erst im Jahr 2010 verlegt habe und er habe widersprüchliche Angaben gemacht, wie lange er sich im Dorf versteckt habe. Seine Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Bezüglich der illegalen Ausreise sei festzustellen, dass er nicht habe plausibel und widerspruchsfrei darlegen können, wie er den Weg in den Sudan habe finden können, obwohl er und sein Reisegefährte den Weg nicht gekannt hätten. Überdies habe er nur überaus gehaltlose, unplausible und teilweise auch realitätsfremde Angaben dazu machen können, wie er sich konkret orientiert habe. Seine Aussagen seien auch bezüglich der getroffenen Vorbereitungen offensichtlich substanzlos.

D-7843/2015 Er habe auch nicht darlegen können, wieso er das Gefühl gehabt habe, sich verlaufen zu haben. Seine Schilderungen seien auch diesbezüglich oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Weiter sei es auch zweifelhaft, dass er auf der Reise nichts erlebt haben wolle, wovon er ausführlich berichten könne. Deshalb sei auch die behauptete Ausreise nicht glaubhaft gemacht. Auch seine Aussagen zu seinem biographischen Hintergrund müssen angezweifelt werden. So seien seine Aussagen zur Pflege und den Charakterzügen der gehüteten Tiere gehaltlos und teilweise unplausibel. Ferner habe er zunächst ausgesagt, Ziegen würden im Gegensatz zu Kühen alle Arten von Pflanzen essen. Später habe er ausgeführt, die Nahrung von Kühen und Ziegen könne nicht unterschieden werden. Er habe auch von keinem besonderen Ereignis mit seinen Tieren erzählen können. Den Ablauf einer Geburt bei einer Kuh habe er nur oberflächlich schildern können, obschon er dies schon oft erlebt habe. Zwar habe er zu den vorgenommenen Pflugtätigkeiten gewisse Details nennen können, diese hätten aber mittels Internetrecherche nicht verifiziert werden können. Konkrete Tipps zum richtigen Pflügen habe er nicht geben können. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Auch würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse. Diesbezüglich sei auf die unglaubhaften Aussagen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verweisen, welche seine biographischen Angaben in Frage stellen würden. Zudem habe er während seiner Schulzeit zumindest eine Wohnung mieten können, was auf ein Mass an finanziellen Mitteln hindeute. Er habe in Eritrea ein grosses familiäres Beziehungsnetz und einen Onkel in der Schweiz, welche ihn unterstützten könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner auch als zulässig und möglich zu bezeichnen. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zwischen den Befragungen und der Razzia seien fast neun Jahre vergangen. So sei es verständlich, dass dieser Vorfall etwas blasser daher komme. Die Mitnahme sei aber detailliert geschildert worden und das Vorgehen der Soldaten sei nicht ihm anzulasten. Es sei eine reine Vermutung, dass die Soldaten kein Interesse an seiner Festnahme gezeigt hätten. Er habe sich in einem sehr abgelegenen Gebiet aufgehalten, welches zahlreiche Möglichkeiten biete, sich dem Zugriff der eritreischen Behörden zu entziehen. Das Gebiet nenne sich „C._______“ oder „D._______“. Früher hätten sich dort auch Piraten vor der Obrigkeit entziehen können. Er habe das Vieh gehütet und nicht bei seiner Familie geschlafen, sondern diese nur

D-7843/2015 besucht, wobei er von den Leuten im Dorf gewarnt worden sei, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. In diesem Gebiet habe es normalerweise kein Militär und keinen Polizeiposten. Er habe trotzdem in Angst gelebt, erwischt zu werden. Da die Soldaten ihn nie im Dorf gefunden hätten und nicht hätten mitnehmen können, hätten sie seinen Vater verhaftet. Bei der Durchsuchung des Dorfes sei jeweils gezielt nach den jungen Männern gesucht worden, die sich dem Militärdienst entzogen hätten. Durch den Umzug habe er gehofft, sich vor Verrätern besser zu schützen. Er habe die Kühe und Ziegen an den gleichen Orten weiden lassen. Das SEM gehe von einer Viehhaltung in der Schweiz aus, wo Kühe und Ziegen andere Nahrung erhalten würden. In Eritrea würden Kühe einfach essen, was auf der Weide wachse. Es sei nicht zulässig, dass seine Aussagen zu den Pflugtätigkeiten als unglaubhaft eingestuft worden seien, da diese mittels Internetrecherche nicht hätten verifiziert werden können. Die Informationen im Internet zur Viehhaltung in abgelegenen Gebieten in Eritrea seien als dürftig zu bezeichnen. Seine Vorbringen seien demnach als glaubhaft zu erachten. Er habe aus Eritrea fliehen müssen, um nicht zwangsrekrutiert zu werden. Angesichts der Länge des Militärdienstes und der Unberechenbarkeit des Regimes, bestehe ein hohes Risiko, Opfer von Misshandlungen zu werden. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer Verhaftung rechnen. Bezüglich seiner Ausreise könne er seinen Reiseweg mit den eingereichten Karten darlegen. Er habe jahrelang in der Wildnis gelebt und sei nicht gewohnt gewesen, sich an den Sternen und am Sonnenstand zu orientieren. Die Wegweisung nach Eritrea sei unzulässig. Zudem herrsche in Eritrea eine Militärdiktatur und das SEM führe nicht auf, wie die Wegweisung tatsächlich von statten gehen sollte. In Eritrea herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb die Wegweisung auch unzumutbar sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-

D-7843/2015 kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt als substanzund detailarm zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermochte in der Anhörung kaum über allgemeine und distanzierte Schilderungen hinauszugehen, wobei Details und personifizierte Einzelheiten insgesamt vermisst werden. Als zentrales Ereignis seiner Asylvorbringen ist auch seine Schilderung vom Sprung aus dem Lastwagen sehr ungenau und erscheint distanziert. Bereits in der freien Erzählung erwähnt er dieses für sein Leben entscheidende Ereignis in einem kurzen Satz (vgl. act. SEM A21/20 F20). Auch als in der Anhörung mehrmals genauer danach gefragt und er aufgefordert wurde, dieses Geschehnis möglichst detailliert zu schildern, verblieb die Erzählweise sehr oberflächlich und unpersönlich. Weder der Moment, als die Soldaten in die Schule gekommen seien und die Schüler und Schülerinnen getrennt hätten (vgl. A21/20 F38), noch der Moment, als er zum Lastwagen gebracht worden sei (vgl. A21/20 F39) oder die Beschreibung der Flucht vom Lastwagen (vgl. A21/20 F43) enthalten Details oder persönliche Erinnerungen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. So fehlen Gefühle oder Gedanken des Beschwerdeführers bezüglich dieser für sein Leben prägenden Situation, obschon er explizit danach gefragt wurde (vgl. A21/20 F50). Als der Befrager ihn abermals bat, die Situation genauer zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer bezeichnenderweise, dass er nichts mehr dazu zu sagen habe (vgl. A21/20 F44). Ferner erscheint unklar, wie der Beschwerdeführer scheinbar problemlos vom Lastwagen habe springen können, obschon acht bis zehn Soldaten in diesem Lastwagen mitgefahren seien und auch mit einer Flucht der Schülerinnen und Schülern zu rechnen war (vgl. A21/20 F47). Realkennzeichen

D-7843/2015 als Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind bei der Schilderung dieser Flucht vom Lastwagen und somit von der Desertion aus dem Militärdienst insgesamt kaum zu erkennen. Bereits aufgrund dieser Schilderung entstehen erste grosse Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. 5.3 Weiter vermögen auch die Schilderungen bezüglich seines mehrjährigen Untertauchens den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Bereits in der freien Erzählung sind die diesbezüglichen Ausführungen kurz und allgemein. Dabei schilderte der Beschwerdeführer, dass er nach Hause gegangen sei, aber nicht habe gefunden werden können. Weshalb er nicht habe gefunden werden können und wo er sich über mehrere Jahre versteckt habe, bleibt zunächst in dieser ersten Schilderung gänzlich unklar (vgl. A21/20 F20). Aber auch im weiteren Verlauf der Anhörung und auf Nachfrage vermag der Beschwerdeführer dies nicht klarer und realitätsnahe darzustellen (vgl. A21/20 F57ff.). So bleibt beispielsweise unklar, wie der Beschwerdeführer von seinen Geschwistern über die Ankunft der Soldaten jeweils habe gewarnt werden können, zumal er erst über den Weggang der Soldaten informiert worden sei (vgl. A21/20 F66-68). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Ablauf nicht klarer darzustellen respektive widersprechen sich zu den Aussagen in der Anhörung. Auch die Schilderung, dass er nach zwei Jahren entschieden habe, jeweils nicht mehr ins Dorf zurück zu gehen, sondern in einem Wald zu leben, kann aufgrund der fehlenden Substanziiertheit nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht in nachvollziehbarer Weise zu schildern, weshalb er sich nach mehreren Jahren zu diesem Schritt veranlasst sah (vgl. A21/20 F71-76). In diesem Sinne ist denn auch unerheblich, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Viehs sowie der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der vorgebrachten Art und Weise stimmig erscheinen, da diese Vorbringen die bereits grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht aufzuwiegen vermögen. Indessen ist aber darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Beschrieb eines Beschwerdeführers im Internet nicht verifiziert werden kann, nicht per se zur Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens führen kann. 5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in der dargelegten Weise als überwiegend unglaubhaft. Insbesondere die Flucht nach der Rekrutie-

D-7843/2015 rung vom Lastwagen sowie das mehrjährige Untertauchen, vermag die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Somit ist im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (E. 10.3 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Dienstpflicht bereits entlassen wurde und daher dem Militärdienst nicht ohne Erlaubnis ferngeblieben ist. 6. 6.1 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-7843/2015 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

D-7843/2015 10.3 10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nicht allen abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst droht. Vielmehr gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders sei die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – insbesondere verheiratete Frauen und Personen die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind –, sei im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). 10.3.2 Ferner gibt es auch Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Produktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 [als Referenzurteil publiziert]). 10.3.3 Weiter können darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, wobei jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden und Geldzahlungen an

D-7843/2015 Familienmitglieder im Heimatstaat voraussetzt, dass die 2%-Steuer beglichen wurde. Solchen Personen mit „Diaspora-Status“ sind mit einer Residence Clearance Form von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Auch ihnen droht keine konkrete Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen des Nichtleistens im Falle der Rückkehr. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann im Alter von (…) Jahren, welcher Eritrea im Alter von rund (…) Jahren verlassen hat. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist aufgrund seines Alters davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Nach dem Gesagten ist also nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). 10.5 Im vorliegenden Fall ist demnach von der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet wie bereits erwähnt im vorliegenden Verfahren keine Anwendung (E. 10.1). Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie oben ausgeführt ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind vorliegend nicht zu erkennen. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-7843/2015 11.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17 [als Referenzurteil publiziert]). 11.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann mittleren Alters, welcher sich hier in der Schweiz ohne Familie aufhält. Aus den Akten sind denn auch keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er gesund ist. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 12. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es

D-7843/2015 obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 15.2 Mit derselben Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 650.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7843/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 650.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-7843/2015 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2018 D-7843/2015 — Swissrulings