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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 D-7840/2007

26. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,766 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung IV D-7840/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7840/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz Sulaymaniya im Nordirak, suchte am 3. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 10. März 2006 die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2005, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beziehen, wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 31. März 2006 vollumfänglich zurück. Die ARK schrieb daraufhin die Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2006 als gegenstandslos geworden ab. D. Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachte. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. E. Am 15. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. D-7840/2007 F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 an und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Am 23. November 2007 verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird. Gleichzeitig stellte er dem BFM das Doppel der Beschwerdeschrift zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR D-7840/2007 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei indessen nicht zu erwarten. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Juni 2007 über 400 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in der Region. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, zumal direkte Flugverbindungen vom Ausland in den Nordirak bestünden, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sulaymaniya und habe dort bis zu seiner Ausreise im Alter von 25 Jahren gelebt. Er sei demnach mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. In der Schweiz habe er seit Anfang 2005 vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet. Er verfüge somit über berufliche Erfahrung, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, D-7840/2007 die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem habe er in seiner Heimat einen breiten Familienkreis, auf den er sich werde abstützen können. Überdies könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration erleichtern dürfte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor unzumutbar. Es treffe zwar zu, dass er den grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht habe und mit seiner Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise vertraut sei. Seine Familie könne ihm jedoch nicht behilflich sein, im Heimatstaat wieder Fuss zu fassen. Seine Mutter sei verstorben, der Vater stehe vor der Pensionierung und die Geschwister seien grösstenteils verheiratet und für ihre eigenen Familien verantwortlich. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten im Heimatstaat und der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug zudem unangemessen und unverhältnismässig. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherheitslage in den drei kurdischen Nordprovinzen könne nicht als stabil betrachtet werden. Die Lage sei zwar im Vergleich zu den übrigen Regionen im Irak relativ ruhig und stabil, sie bleibe jedoch weiterhin angespannt und unvorhersehbar. Es müsse sich noch zeigen, ob die herrschenden Parteien (PUK und KDP) gemeinsame Kontrolle ausüben würden. Zudem sei nicht absehbar, welche Auswirkungen eine im August 2007 unterzeichnete Erklärung der Ministerpräsidenten der Türkei und des Irak bezüglich eines gemeinsamen Vorgehens gegen die Kämpfer der kurdischen Arbeiterpartei PKK auf die Sicherheitssituation der Zivilpersonen in den nordirakischen Provinzen haben werde. Auch sozioökonomische Gründe führten zu anhaltenden Spannungen. Wachsender Unmut über Korruption, Menschenrechtseinschränkungen sowie schlecht funktionierende Infrastruktur führten regelmässig zu Unruhen in den Gebieten. Wiederholt sei es auch in den betreffenden Provinzen zu Selbstmordanschlägen gekommen. Das UNHCR nehme in seinem Bericht zum Irak vom August 2007 zwar nicht ausdrücklich Stellung gegen den Wegweisungsvollzug in den Nordirak, schliesse aber in einem Fazit die Rückkehr vertriebener Menschen in Würde und Sicherheit eher aus. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug faktisch unmöglich, da die D-7840/2007 Flugverbindungen zwischen Europa und Erbil aufgrund der erhöhten Spannungslage mehrheitlich wieder eingestellt worden seien. Die Einreise in den Irak sei nur mehr auf dem Landweg möglich. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-7840/2007 Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 12. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot- D-7840/2007 schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Sulaymaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Sulaymaniya, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 25 Jahren gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz nach wie vor seine nächsten Familienangehörigen (Vater, 3 Brüder, 3 Schwestern). Auch wenn er auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Mutter sei mittlerweile verstorben, der Vater bald im Pensionsalter und die Geschwis- D-7840/2007 ter müssten sich mehrheitlich um ihre eigenen Familien kümmern, kann aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat während acht Jahren die Schule besucht (6 Jahre Primarschule, 2 Jahre Sekundarschule). Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Hingegen konnte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz berufliche Erfahrung vorwiegend im Gastronomiebereich sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und der in den letzten Jahren erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zum Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen D-7840/2007 Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Sulaymaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7840/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N ... (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie; Beilage: Irakische Identitätskarte) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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