Abtei lung IV D-7839/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7839/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Heimatland (Sudan) eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2007 verliess und am 8. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 22. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 24. Oktober 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen dieser am 2. November 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) über ihn erstellte, dass der Experte in seinem Bericht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei geographisch-sprachlich mit Sicherheit Westafrika beziehungsweise Nigeria zuzuordnen, wobei die Herkunft aus einem anderen Land ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwedeführer am 6. November 2007 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass dieser an der geltend gemachten Herkunft aus dem Sudan festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe, dass die Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft durch die LIN- GUA-Analyse widerlegt worden seien, da seine Aussagen bezüglich Geographie und Sprache tatsachenwidrig seien, D-7839/2007 dass er keine nahe gelegenen Städte habe nennen können, obwohl er seit seiner Geburt im Südsudan gelebt habe, dass er behauptet habe, B._______ sei sein Heimatort, dieser Ort im Sudan aber nicht existiere, da es eine Bezeichnung für eine Sprache beziehungsweise einen Stamm sei, dass er keine korrekten Angaben zum Fluss Nil habe machen können und der Experte zum Schluss gelangt sei, er spreche ein westafrikanisches Englisch, das in Nigeria gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei Einsicht in die LINGUA-Analyse zu gewähren, es sei ein Gegengutachten bei einem Sachverständigen einzuholen, der aus dem Südsudan stamme und "Haussa" spreche und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass der Beschwerde ein sudanesischer Geburtsschein, ein Bericht "Sprachanalysen - Sprachmacht und Ohnmacht" von Verena Plutzar, und "Eine afrikanistische Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern" von Prof. Dr. Raimund Kastenholz beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), D-7839/2007 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylver-ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer geographisch-sprachlichen Analyse zum Schluss kam, die vom Beschwer- D-7839/2007 deführer angegebene Herkunft Sudan könne ausgeschlossen werden und er sei vielmehr in Westafrika (Nigeria) sozialisiert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass in der Beschwerde gerügt wird, die LINGUA-Analyse sei nicht offengelegt worden, dass der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom BFM zum wesentlichen Inhalt der Analyse das rechtliche Gehör gewährt und der anonymisierte Lebenslauf des Experten vorgelegt wurde, dass die vorliegend gewählte Vorgehensweise des BFM praxiskonform ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 ff.), dass der Antrag auf Einsicht in die LINGUA-Analyse demzufolge abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, aus den beigelegten Gutachten gehe hervor, dass LINGUA-Analysen, die auf einer Zweitsprache basierten, nicht vertretbar seien, weshalb die Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens nicht als Beweis zuzulassen seien, dass dieser Standpunkt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben skizzierte ständige Praxis nicht geteilt wird, D-7839/2007 dass der Experte nicht nur aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund dessen mangelnder Kenntnisse über sein angebliches Heimatland zum Schluss kam, dieser stamme nicht aus dem Sudan, dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN- GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass somit der Antrag, es sei ein Gegengutachten einzuholen, abzuweisen ist, dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 2. November 2007 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen nicht aus dem Sudan stammen kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat, dass dieser Schluss durch die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg bestätigt wird, dass er weder wissen will, in welches Land er vom Sudan aus gereist sei noch mit welcher Fluggesellschaft er nach Zürich geflogen sei noch mit was für einem Pass er unterwegs gewesen sei, dass er auch keine Ahnung haben will, was die Reise in die Schweiz gekostet habe, da sich um alles ein ihm nicht näher bekannter Mann gekümmert habe, dass der Beschwerdeführer der vorgenommenen Einschätzung weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde seine Identität nicht zu belegen vermag, zumal - abgesehen von der Frage der Authentizität dieses Dokuments - nicht feststeht, ob der Be- D-7839/2007 schwerdeführer und die in der Urkunde erwähnte Person tatsächlich ein und dieselbe Person sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, D-7839/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7839/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilagen: Geburtsurkunde, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (vorab per Telefax) (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9