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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-7831/2006

13. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,897 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung IV D-7831/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, _________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. August 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7831/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Istanbul – stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der am 11. Juli 2006 in der Botschaft durchgeführten Anhörung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, sie sei im Alter von vierzehn Jahren mit einem damals 31jährigen Mann zwangsverheiratet worden. Aus dieser Ehe seien zwei Töchter – geboren 1992 und 1998 – hervorgegangen. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann über Jahre hinweg geschlagen und vergewaltigt worden, so dass sie mehrmals zusammen mit ihren Töchtern das Familiendomizil habe verlassen müssen. Sie habe auch Fernhalteurteile gegen ihren Mann erwirkt, aber letztlich sei er immer wieder nach Hause zurück gekehrt und habe sie erneut misshandelt. Schliesslich habe er im Jahre 2004 zwar einer Scheidung zugestimmt, gleichzeitig aber auch gedroht, sie umzubringen. Seither lebe sie mit ihren Töchtern – welche unter ihre elterliche Sorge gestellt worden seien – in ständiger Angst. Vor rund sieben Monaten sei sie auf offener Strasse von sechs mit Messern bewaffneten Männern bedroht worden; zudem habe sie vor zirka anderthalb Jahren von ihrer Mutter gehört, dass der Bruder ihres Ex-Ehemannes einige Personen aus dem Nordirak beauftragt habe, sie zu ermorden; sie werde auch ständig von zwei bewaffneten Personen beschattet. Vor der Scheidung habe sie sich sich einmal nach einer Messerattacke ihres Ex-Ehemannes bei der Polizei gemeldet, worauf ihm für drei Monate gerichtlich verboten worden sei, die Familienwohnung zu betreten. Seit der Scheidung sei sie bei erneuten Vorfällen nicht mehr an die Polizei, sondern stets an den IHD gelangt. Die IHD-Frauenkommission habe ihr einen Platz in einem Frauenhaus angeboten, was sie angesichts der zeitlichen Befristung auf drei Monate abgelehnt habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, so ein Scheidungsurteil der 4. Kammer des Familiengerichts D._______ vom 7. Juli 2006, ein Urteil der 2. Kammer desselben Gerichts vom 10. Dezember 2003, ein gerichtliches Verhandlungsprotokoll vom 22. März 2004 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, ein Urteil der 5. Kammer des Friedensstrafgerichts E._______ vom 2. Juli 2003, ein D-7831/2006 gerichtsmedizinisches Zeugnis vom 18. Juni 2003 und ein Bestätigungsschreiben des IHD-Istanbul vom 7. Juli 2006. B. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Akten in der Folge am 12. Juli 2006 zusammen mit ihrem Bericht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuständigkeitshalber an das BFM. C. Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erfolgten Übergriffe und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen, und andererseits seien die türkischen Behörden gegenüber solchen Verfolgungen seitens Dritter sowohl schutzwillig als auch -fähig. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit undatierter Eingabe (Posteingang bei der Rechtsmittelinstanz am 22. September 2006) erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die Verfügung des BFM vom 9. August 2006 Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen erneut die bereits anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2006 gemachten Angaben vor; gleichzeitig reichte sie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel zu den Akten. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit inhaltlich identischen Eingaben vom 26. Juli 2008 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandates an. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Einreichung ihres Rekurses gegen die Verfügung des BFM – welche sie am 31. August 2006 erhalten habe – nichts mehr vernommen, weshalb sie um Mitteilung des Verfahrensstandes bitte. Die Beschwerdeführerin werde immer noch mit dem Tod bedroht und habe deshalb die Wohnung wechseln müssen. D-7831/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit, das hängige Beschwerdeverfahren sei beim Übergang der Zuständigkeit von der ARK zum Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Datenmigration wegen eines nachträglich nicht mehr genau eruierbaren technischen Fehlers in der Geschäftskontrolle nicht erfasst worden. Gleichzeitig stellte er der Rechtsvertreterin Kopien der entscheidwesentlichen Akten zu, gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und forderte sie auf, Übersetzungen der beiden von ihr ins Recht gelegten Zeitungsartikel einzureichen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss Übersetzungen der bereits in einem früheren Verfahrensstadium eingereichten Zeitungsartikel und darüber hinaus einen schriftlichen Bericht einer in der Schweiz lebenden Landsfrau, welche sie im Juni 2008 in Istanbul besucht hatte, sowie Kopien von Berichten in- und ausländischer Nichtregierungsorganisationen sowie des Schweizerischen Bundesrates zum Thema Zwangsheirat zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2008 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Januar 2009 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-7831/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Gemäss Angabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe letztere die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. August 2006 am 31. August 2006 erhalten, was bedeuten würde, dass die 30-tägige Beschwerdefrist mit der am 22. September 2006 bei der ARK eingelangten Beschwerdeeingabe gewahrt worden wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist bei dieser Sachlage zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinreichung rechtzeitig erfolgt ist. D-7831/2006 1.5 Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); zur Abklärung des Sachverhalts führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zur Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2006 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 12. Juli 2006 Genüge getan. 3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird D-7831/2006 und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche allerdings teilweise vage und realitätsfremd erschienen – bei den erfolgten Übergriffen und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin um ein Problem häuslicher Gewalt handle, weshalb die Behelligungen nicht auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zurückgeführt werden könnten. Ferner seien gemäss schweizerischer Asylpraxis Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann einreiserelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dies sei indessen hinsichtlich des türkischen Staates bei Frauenrechtsfragen nicht der Fall, gebe es doch vierzehn staatliche Frauenhäuser, neunzehn kommunale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt und verschiedene ähnliche Institutionen, welche von Nichtregierungsorganisationen unterhalten würden. Aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um mit Hilfe der Behörden gegen ihren Ex-Ehemann vorzugehen, nicht ausgeschöpft habe. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, mithin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen seien. In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2008 hält das BFM sodann fest, die Beschwerdeführerin habe zwar ein in der Türkei nicht seltenes tragisches Frauenschicksal erlitten. Eine Schutzgewährung im Rahmen eines Asylverfahrens diene jedoch nicht der Entschädigung vergangenen Unrechts, sondern habe in erster Linie eine präventive Funktion im Hinblick auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Im Falle der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, dass ihr die heimatstaatlichen Behörden den erforderlichen Schutz nicht im Rahmen des Möglichen erteilen würden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass ein hundertprozentiger Schutz in solchen Fällen – auch in der Schweiz – nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Weigerung, sich in ein staatliches Frauenhaus zu begeben, nicht alle Möglichkeiten der Schutzsuche ausgeschöpft; die Argumentation, dass die Unterkunft in Frauenhäusern nur drei Monate dauere, sei an- D-7831/2006 gesichts der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung nicht überzeugend. Ferner sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie endgültig und vollständig verstossen worden sei, werde sie doch von der Schweiz aus von Verwandten finanziell unterstützt. Sie besitze zudem eine eigene Wohnung und sei demnach nicht völlig mittellos. Schliesslich müsse das Vorbringen, wonach der Ex-Ehemann die Arbeitgeber der Beschwerdeführerin immer wieder ausfindig mache und unter Druck setze, angesichts des Umstandes, dass Istanbul eine Millionenstadt mit unzähligen Geschäften und Betrieben sei, erheblich bezweifelt werden. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin angesichts der ihr angeblich durch ihren geschiedenen Ehemann drohenden Gefahr in den letzten zwei Jahren nichts passiert sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben vom September 2006, vom 26. Juli 2008, vom 26. August 2008 und vom 22. Januar 2009 vor, die Übergriffe und Drohungen seitens ihres Ex-Ehemannes erfüllten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – sehr wohl die Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung, stehe doch in Art. 3 AsylG ausdrücklich, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Soweit das BFM teilweise an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zweifle, sei anzumerken, dass die von ihr angegebene Beschattung durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie ein in der Türkei häufig anzutreffendes Phänomen darstelle. Durch die Beschattung solle ihr zusätzlich Angst eingeflösst, mithin der psychische Druck aufrecht erhalten werden. Zusammen mit den Vorsprachen bei ihren Arbeitgebern, welche jeweils zu einer Entlassung führen sollten, solle sie zu einer Rückkehr zu ihrem Ex-Ehemann gezwungen werden. Sie habe bereits mehrmals ihren Aufenthaltsort gewechselt, sei aber stets ausfindig gemacht worden. Wie sich aus den von ihr eingereichten Beweismitteln ergebe, könne sie von den türkischen Behörden, selbst wenn diese ihr helfen möchten, nicht vor ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie geschützt werden. Sie verweise in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf den Begleitbrief der schweizerischen Vertretung in Ankara vom 12. Juli 2006, wonach Organisationen, die auf Frauenrechtsprobleme spezialisiert seien, Schwierigkeiten hätten, gute und insbesondere dauerhafte Lösungen für Frauen wie sie zu finden; aus diesem Grund habe sie auch den ihr angebotenen, dreimonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus abgelehnt, denn sie benötige nach ihrer 17-jährigen Leidenszeit eine längerfristige Lösung. Schliesslich habe sie einen Bezug zur Schweiz durch ihre Verwandtschaft mit zwei D-7831/2006 hier anerkannten Flüchtlingen, nämlich einem Sohn einer Cousine des Vaters ihres Ex-Ehemannes und einer Cousine ihres Vaters. 4.3 4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können. 4.3.2 Soweit die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz betreffend, ist festzuhalten, dass hier nach den Angaben der Beschwerdeführerin zwei entferntere Verwandte als anerkannte Flüchtlinge leben. Auch wenn es sich dabei nicht um Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin handelt, ist damit die Annahme einer Beziehung zur Schweiz nicht per se ausgeschlossen; nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich für eine genügliche Beziehungsnähe nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG verlangt werden und stellt der verwandtschaftliche Beziehungsgrad bei der Prüfung der Erteilung einer Einreisebewilligung lediglich ein Abwägungskriterium unter anderen dar (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, letztlich offen bleiben. 4.3.3 Angesichts der detaillierten schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dies betrifft einerseits den auch von der Vorinstanz zu Recht nicht angezweifelten Grundsachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin im Alter von vierzehn Jahren mit einem wesentlich älteren Mann verheiratet und in der Folge von diesem über Jahre hinweg geschlagen und vergewaltigt wurde, bis sie sich schliesslich im Jahre 2004 von ihm scheiden liess. Entgegen der Auffassung des BFM erachtet das Gericht sodann auch die von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Scheidung geltend gemachten, bis zum heutigen Tage fortgesetzten Nachstellungen seitens ihres Ex-Ehemannes – mündliche Drohungen, Vorsprachen bei Arbeitgebern, um die Entlassung der Beschwerdeführerin zu bewirken, Überwachung durch Verwandte – als plausibel. Es erscheint ohne weiteres als glaubhaft und entspricht im Übrigen auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, dass Männer zur D-7831/2006 Wiederherstellung der Familienehre mit einer Taktik der Einschüchterung und Zermürbung versuchen, eine Frau zur Rückkehr zu bewegen (vgl. NECLA KELEK, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 114 ff.). 4.3.4 In rechtlicher Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe seitens ihres Ex-Ehemannes zwar zu Recht als Verfolgung eines privaten Dritten bezeichnet, indessen in untreffender Weise das Vorliegen eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG verneint. Wiewohl in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen Frauen unter den Begriff einer 'bestimmten sozialen Gruppe' gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fallen, kann nämlich ein nach dieser Bestimmung relevantes Verfolgungsmotiv in Nachachtung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz – wonach 'frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen' ist – auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S. 351 ff.); dies ist bei angedrohten beziehungsweise ausgeführten Verbrechen im Namen der Familienehre ohne weiteres der Fall, sind diese doch in einen sozio-kulturellen Kontext eingebettet, der sie von anderen Übergriffen – namentlich ausserehelich begangenen Delikten gegen Leib und Leben einer Frau ohne eine weiter gehende Absicht der Herbeiführung einer Verhaltensänderung des Opfers – unterscheidet. 4.3.5 Die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Vergangenheit zugefügten Nachteile sowie die gegenwärtigen Drohungen und Einschüchterungen sind sodann in ihrer Intensität durchaus geeignet, um bei der Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. zu den Anforderungen an die begründete Furcht EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.). Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz vertreten, mit Aussicht auf den Erhalt von Schutz vor dieser Verfolgung an die Behörden und Institutionen ihres Heimatstaates wenden kann oder ob sie auf internationalen Schutz – der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt – angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/1 E. 5 S. 154 f.). 4.3.6 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hin- D-7831/2006 tergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 141-164, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008, <http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100589.htm> abgerufen am 4.2.2009). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet – so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt – und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen nimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., D-7831/2006 Kapitel "women"; vgl. auch KELEK, a.a.O., S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" – in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU – eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 151, Rz. 22.49). 4.3.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen implementiert wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresreport 2008, <http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europeand-central-asia/turkey>abgerufen am 3.2.2009; UK Border Agency, a.a.O., S. 142, Rz. 22.07 und S. 149, Rz. 22.40), ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen kann; daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte über die Situation in ihrem Heimatstaat nichts, zumal es sich dabei mehrheitlich um ältere Publikationen handelt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach – wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erwogen hat – den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten sowie der vorliegenden Berichte ist sodann zwar offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin als von ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie bedrohte Frau mit einschneidenden Einschränkungen in ihrer Lebensführung konfrontiert ist, kann sie sich doch namentlich nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Diese schwierigen und für die Beschwerdeführerin zweifellos belastenden Lebensbedingungen sind indessen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend, sondern wären lediglich im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 7 ff.); diese Prüfung entfällt jedoch im Rahmen eines Auslandverfahrens, da sich D-7831/2006 die Frage der Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzuges von vornherein nicht stellt. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin – ungeachtet einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz – die Möglichkeit offen steht, innerhalb ihres Heimatstaates um Schutz vor den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-7831/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die schweizerische Vertretung in Ankara (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 14

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