Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-7823/2015

16. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7823/2015

Urteil v o m 1 6 . Februar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).

D-7823/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter etwa im Juni 2015 verliess und am 3. August 2015 via Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person am 11. August 2015 erklärte, es sei sehr schwer, nach Italien zurückzukehren, dass die italienischen Behörden sie in ihre Heimat zurückschicken würden, da sie legal eingereist sei, dass sie in der Schweiz bleiben und nicht nach Eritrea zurückkehren möchte, weil sie ein krankes Kind habe, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 27. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 3. August 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, dass das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

D-7823/2015 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: – ein Bericht des Universitäts-Kinderspitals (…) vom 6. Oktober 2015 hinsichtlich Tochter B._______,

– ein ebenfalls B._______ betreffender Ausdruck des Kantonsspitals F._______, (…), (…), vom 1. Dezember 2015,

– die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 2. Dezember 2015 und

– eine Fürsorgebestätigung vom 2. Dezember 2015,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtete und infolgedessen den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies, den am 3. Dezember 2015 angeordneten Vollzugsstopp aufhob und den Beschwerdeführerinnen mitteilte, sie hätten das Urteil im Ausland abzuwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-7823/2015 abwies und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 18. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ einzuzahlen, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (vorab per Telefax) beim Gericht um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung ersuchen liessen, dass der Kostenvorschuss am 14. Dezember 2015 fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den diesbezüglich in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 gemachten Ausführungen festhielt, dass er infolgedessen die Gesuche um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung abwies,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-7823/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von Italien ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt wurde, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 14. August 2015 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden am 17. November 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten,

D-7823/2015 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die zweijährige Tochter der Beschwerdeführerin leide an einem Herzfehler und sei deswegen schon zweimal operiert worden, dass sie ausserdem an permanenter Atemnot leide, was verhindere, dass sie lange am Stück schlafen könne, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob es nicht angebracht wäre, dass die Schweiz aufgrund des Gesundheitszustandes der Tochter selbst auf das Asylgesuch eintrete, dass zum einen nicht klar sei, ob die Tochter tatsächlich eine genügend engmaschige medizinische Behandlung beanspruchen könne und zum anderen aus der Überstellung möglicherweise auch Schwierigkeiten bezüglich des Verhältnisses zwischen Mutter und Kind resultieren könnten, welche psychische Probleme bei der Mutter auslösten, dass das SEM bei der Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in der angefochtenen Verfügung einen sehr allgemeinen Textbaustein verwendet habe, welchem lediglich zu entnehmen sei, das SEM verfüge bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über Ermessensspielraum und unter Würdigung der Aktenlage rechtfertige sich vorliegend ein Selbsteintritt nicht, dass man sich demzufolge nicht ernsthaft mit der schwierigen Lage auseinandergesetzt habe, in welcher sich die Beschwerdeführerin befinde,

D-7823/2015 dass die angefochtene Verfügung aus diesem Grund an Ermessensunterschreitung leide und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, dass Italien lediglich die Absicht erklärt habe, die Beschwerdeführerinnen zu akzeptieren, ohne eine konkrete und individuelle Zusicherung zu machen, dass aus dem Mail des SEM vom 16. November 2015 übrigens hervorgehe, dass man Italien lediglich darum gebeten habe, den Transfer explizit zu akzeptieren und dafür Details anzugeben, dass Italien jedoch nicht aufgefordert worden sei, eine konkrete und individuelle Zusicherung einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung zu machen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK berge, dass zur Begründung der Eingabe vom 14. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben, weil die Angaben der italienischen Behörden in jenem Verfahren aufgrund mangelnder Aktualität und Fehlen konkreter Angaben als ungenügend erachtet worden seien, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren E-7931/2015, welches ebenfalls von der (…) geführt werde, die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall mit Zwischenverfügung vom (…) zur Vernehmlassung eingeladen und dabei explizit auf das neue Urteil E-6261/2015 hingewiesen habe, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen,

D-7823/2015 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt, dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat, dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-7823/2015 dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernahmeersuchen vom 14. August 2015 darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie (vgl. Akte A9), dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerinnen als Familie am 17. November 2015 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach G._______ angeordnet hat (vgl. A19), dass gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in den Regionen Sizilien und Kalabrien in den Aufnahmestrukturen 876 Aufnahmeplätze für Familien zur Verfügung gestellt wurden, dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 die Beschwerdeführerinnen als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerinnen wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält, dass im besagten Schreiben darauf hingewiesen wurde, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen G._______ zu melden, dass vor allem aber ausdrücklich zugesichert wurde, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht, dass bei dieser Sachlage das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, eine konkrete individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung sei nicht erfolgt, nicht zu hören ist, dass sich die Rüge, wonach das SEM Italien im Mail vom 16. November 2015 nicht aufgefordert habe, eine konkrete und individuelle Zusicherung für die Unterbringung zu machen, zwar als begründet erweist,

D-7823/2015 dass jedoch festzustellen ist, dass das SEM Italien im Übernahmeersuchen vom 14. August 2015 darum gebeten hat, zu bestätigen, dass die Familie gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen werde (vgl. A9), was die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben denn auch getan haben (vgl. A19), dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird, dass dem vorliegenden Verfahren – entgegen der in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 vertretenen Einschätzung – ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem Verfahren E-6261/2015, dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 die Beschwerdeführerinnen als Familie anerkannten, das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält und die Unterbringung in einem SPRAR-Projekt zugesichert wird (vgl. Akte A19), dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

D-7823/2015 dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass bei Tochter B._______ diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen (u.a. persistierende leichte valvuläre Aortenstenose, Atemwegsinfekt, schwerste Mangelernährung, psychomotorische Entwicklungsretardierung, chronische Pneumopathie) diagnostiziert wurden (vgl. Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals […] vom 6. Oktober 2015), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, umso mehr, als das Kind in Italien bereits einem Eingriff am Herzen unterzogen wurde (vgl. Arztbericht vom 6. Oktober 2015) und wohl ein Visum zur medizinischen Versorgung ausgestellt worden war,

D-7823/2015 dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, anzuweisen sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen entsprechend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sodass die italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass das SEM diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, es werde dem Gesundheitszustand der Tochter bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den

D-7823/2015 Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass es diesen Umständen in Ziffer III der Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse ausreichend Rechnung getragen und sich – entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerdeschrift – ernsthaft mit der schwierigen Lage der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführerinnen demnach aus ihrem Vorbringen, das SEM habe bei der Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen einen sehr allgemeinen Textbaustein verwendet, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass sich eine Neubeurteilung vor diesem Hintergrund erübrigt, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 14. Dezember 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

D-7823/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-7823/2015 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-7823/2015 — Swissrulings