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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-781/2009

13. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,477 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-781/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-781/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am 2. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, D-781/2009 dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ vom 29. Oktober 2008 und der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Januar 2009 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde vom 6. Februar 2009 der Sachverhalt wiederholt und zur Begründung der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei nicht im Besitz von Identitätspapieren, und dies sei in Nigeria durchaus üblich, dass er angesichts des gewaltsamen Todes seiner Mutter und seines Bruders das Bewusstsein verloren habe und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat immer noch bewusstlos gewesen sei, weshalb er logischerweise keine genaueren Angaben über den Wohltäter, der seine Reise finanziert habe, oder über die Reisekosten habe machen können, dass seinen Vorbringen eindeutige Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien, dass die Vorinstanz implizit zu verstehen gegeben habe, die von ihm geltend gemachten Vorbringen seien nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos zu erkennen, da sie sich materiell mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass indessen eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden könne und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, D-781/2009 dass der Wegweisungsvollzug in casu unzumutbar sei, weil er minderjährig sei und keine Angehörigen mehr habe, welche ihn unterstützen könnten, dass seine Rückführung angesichts der fehlenden Beschaffbarkeit der erforderlichen Papiere auch technisch nicht möglich sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich sinngemäss geltend machte, er sei im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Mutter und seines Bruders in Nigeria in Ohnmacht gefallen und erst auf einem Schiff, das nach Europa unterwegs gewesen sei, wieder zu Bewusstsein gekommen (A4/11 S. 7), dass er des Weiteren sinngemäss ausführte, er sei auf dem Seeweg nach Europa und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt (A4/11 S. 7 und 8), ohne ein einziges Mal in die Lage zu kommen, Reise- oder Identitätspapiere vorweisen zu müssen, dass er nicht in der Lage war, den europäischen Ankunftshafen zu nennen oder eine Person zu bezeichnen, welche allenfalls seine Reise finanziert hätte (A11/11 S. 7), dass diese Vorbringen wirklichkeitsfremd sind und nicht geglaubt werden können, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass derartige Unstimmigkeiten auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass die Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Geburtsdatum nicht nachgewiesen ist (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation seien widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen, wobei an dieser Stelle auf die dies- D-781/2009 bezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass es demnach ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass im Übrigen der Vorhalt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid getroffen, insoweit fehlgeht, als es zu den Obliegenheiten einer rechtsanwendenden Behörde gehört, das derzeit geltende Recht anzuwenden und die dazu entwickelte Praxis (vgl. BVGE 2007/8 S. 71 f.) zu beachten, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errungenschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, hätte es doch an ihm gelegen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, zumal er diesbezüglich die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr.30), D-781/2009 dass in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Lügenkonstrukts davon auszugehen ist, der junge sowie den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten, sondern auf sein weitgehend dissimuliertes Beziehungsnetz (A4/11 S. 4, A11/11 S. 3) zurückgreifen können, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-781/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie), - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 7

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