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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 D-7806/2006

20. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,844 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-7806/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ dessen Ehefrau B._______ und deren Kinder C._______ Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, Postfach 3, 5727 Oberkulm, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2002 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7806/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und christlicher Konfession aus D._______ – reisten nach eigenen Angaben am 23. Juni 2001 von Libanon nach Mailand und von dort in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2001 in der Empfangsstelle E.________(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum E.________ um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2001 in der Empfangsstelle F.______ und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 31. Juli 2001 machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, als Protestanten in Syrien diskriminiert zu werden. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder am G.________ einen Autounfall gehabt, bei welchem ein Jugendlicher gestorben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, Fahrer des Wagens, sei in der Folge geflüchtet, weshalb der Beschwerdeführer der Polizei angegeben habe, er habe während des Unfalls den Wagens gefahren. Daraufhin sei er zwei Tage festgehalten und nach Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Angehörigen des Unfallopfers, welche einer bedeutenden Sippe angehörten, mehrmals bedroht worden. Auch seine Schwägerin - die Ehefrau des am Unfall beteiligten Bruders des Beschwerdeführers - sei telefonisch gewarnt worden, man wolle Blutrache an ihrem Ehemann und dem Beschwerdeführer nehmen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht und ihm gedroht, ihn anstelle seines Bruders festzunehmen, falls dieser nicht mehr auftauchen würde. Im Weiteren hätten Unbekannte Mitte Juni 2001 seine Tochter zu entführen versucht, indessen habe er der Polizei diesen Vorfall nicht gemeldet, da er angenommen habe, diese würde nicht gegen die Angehörigen eines einflussreichen Stammes aus Regierungskreisen vorgehen. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen seien er und seine Familie schliesslich am 23. Juni 2001 ausgereist. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember 2002 - lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden D-7806/2006 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Januar 2003 erhoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2002. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2003 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2003, 24. Februar 2003 und 12. März 2003 reichten die Beschwerdeführenden eine Vorladung des H._______im Original samt Übersetzung und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. März 2003 zur geltend gemachten Gefährdungslage der Beschwerdeführenden ein. H. In einer weiteren Vernehmlassung vom 9. April 2003 stellte die Vorinstanz unter anderem fest, eine interne Analyse der von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung des H._______ habe Hinweise auf eine Blankofälschung ergeben. I. In seiner Replik vom 30. April 2003 wies der Rechtsvertreter insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz die Gründe nicht genannt habe, welche im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse zur Einschätzung einer Blankofälschung geführt hätten, und hielt an der Echtheit des eingereichten Dokumentes fest. D-7806/2006 J. Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 wurden der schweizerischen Botschaft in I._______ verschiedene Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der eingereichten Vorladung des H._______ unterbreitet. In ihrem Bericht vom 20. August 2003 hielt die schweizerische Vertretung in I._______ unter anderem fest, der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verkehrsunfall und die damit verbundene gerichtliche Vorladung seien nicht aktenkundig und letztere in Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung als Totalfälschung zu erachten. K. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Bericht der schweizerischen Botschaft in I._______vom 20. August 2003 beantragten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 24. September 2003, es seien Hinweise auf die Gründe zu nennen, die zum Schluss geführt hätten, das vorgelegte Gerichtsurteil und alle damit zusammenhängenden Unterlagen seien eine Totalfälschung. Dieser Antrag wurde von der ARK mit Zwischenverfügung vom 26. September 2003 abgewiesen, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 beantragten, es sei wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 26. September 2003 zurückzukommen. L. Am 13. Oktober 2003 reichte die Gemeinde K._______ ein Referenzschreiben ein. M. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2003 wurde eine undatierte Vorladung des H.________ samt Übersetzung eingereicht, worin der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles darum ersucht wird, am L._______vor Gericht zu erscheinen. N. Auf Anfrage der ARK vom 8. Oktober 2003 ergänzte die Schweizerische Vertretung in I.________ am 17. November 2003 ihren Bericht vom 20. August 2003. O. Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2003 fest, der Beweiswert der von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 in D-7806/2006 Kopie eingereichten, undatierten Vorladung des H._______ sei als gering einzuschätzen; unabhängig von der Echtheit dieses Dokumentes sei die Vorladung im Rahmen eines legitimen strafrechtlichen Verfahren erfolgt, womit diese Massnahme ohnehin asylrechtlich nicht relevant sei. P. Mit Replik vom 12. Dezember 2003 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, dass es sich bei der undatierten Vorladung des H._______ nicht um eine Kopie, sondern um das Original handle. Im Weiteren sei das Verfahren von der einflussreichen Familie des Unfallopfers angestrengt worden. Q. Am 16. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Rückfrage bei der schweizerischen Vertretung in I._______ sowie deren Antwort vom 17. November 2003 gewährt. Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 31. Dezember 2003. Er hielt unter anderem fest, die ergänzenden Angaben der Schweizerischen Vertretung in I._______seien unklar ausgefallen. R. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 AsylG) reichte der Bezirksvorstand der Evangelischmethodistischen Kirche in K.________ mit Eingabe vom 19. September 2005 ein Schreiben wie auch eine Unterschriftensammlung von Mitgliedern der Kirche hinsichtlich Integration der Beschwerdeführenden ein. S. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte den Vollzug der Wegweisung. T. Mit Replik ihres am 6. Februar 2006 neu mandatierten Rechtsvertreters vom 8. Februar 2006 wurden mehrere Referenzschreiben von Gemeinde- und Kirchenbehörden und Privatpersonen eingereicht. D-7806/2006 U. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz am Wegweisungsvollzug, angeordnet am 2. März 2006, fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-7806/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei zusammen mit seinem Bruder an einem Autounfall beteiligt gewesen, bei welchem ein junger Mann, der einer einflussreichen Sippe angehört habe, umgekommen sei. Er habe sich gegenüber den Behörden anstelle seines Bruders als Fahrer des Wagens bezeichnet und sei nach dem Unfall zwei Tage inhaftiert und nach Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Hierzu führte die Vorinstanz zutreffend aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte staatliche - im übrigen verhältnismässige - Massnahme sei im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Verkehrsdeliktes erfolgt, weshalb diese auch als legitim und nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sei. Im Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, nach dem Verkehrsunfall hätten Angehörige der einflussreichen Familie des Opfers mit Blutrache gedroht und Unbekannte versucht, ihre Tochter zu entführen. Auch diese Vorbringen erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant. Sie wies zutreffend darauf hin, dass eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte nur dann vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, was vorliegend nicht der Fall sei, habe es der Beschwerdeführer doch unterlassen, sich bezüglich Schutzgewährung an die Behörden zu wenden und sei entgegen der durch nichts belegten Behauptung des Beschwerdeführers, diese D-7806/2006 hätten ihm ohnehin den erforderlichen Schutz verweigert, nach Erkenntnissen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die syrischen Behörden in Fällen von Blutrache gegen mutmassliche Täter vorgingen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene unter anderem geltend, dass ihm die Blutrache aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Land drohen würde. So gehöre er der Minderheit der protestantischen Christen an, welche - wie die Minderheit der Kurden - in Syrien kaum über Rechte verfüge, weshalb der Staat somit kein Interesse an seinem Schutz habe. Zudem würde der Staat nicht gegen eine einflussreiche Sippe vorgehen wollen. Es fehle diesem somit am erforderlichen Schutzwillen, weshalb er die Polizei nach den Drohungen der Familie des Opfers nicht aufgesucht habe. Zur Stützung seiner Vorbringen zitierte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), in welchem die schwierige Situation der kurdischen Minderheit in Syrien erläutert wird. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten der SFH bezüglich Blutrache in Syrien ein. In diesem wird im Wesentlichen festgestellt, dass der syrische Staat grundsätzlich gewillt und es ihm möglich sei, die Betroffenen vor - durch Blutrache verübte - Übergriffe zu schützen. Im spezifischen Fall könne es aber sein, dass der syrische Staat aus Angst vor der politisch einflussreichen Familie nicht handeln wolle. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden von der einflussreichen Familie bestochen worden seien. Insbesondere sei in casu der Schutzwillen des Staates massgebend, der indessen aufgrund der Akten nicht klar beurteilt werden könne. So seien diesbezüglich aus den Unterlagen bloss Mutmassungen über die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Im Weiteren müsse festgestellt werden, dass auch die muslimische Mehrheit von solchen Fällen der Einflussnahme durch Private nicht verschont bleibe. 4.3 Den Entgegnungen des Beschwerdeführers kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Zum Einen ist nach immer noch geltender Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Situation für Christen in Syrien im Verhältnis zu anderen Minderheiten - insbesondere zu der genannten Minderheit der Kurden - als normal zu bezeichnen ist. So werden Christen nicht diskriminiert und sind sowohl rechtlich wie auch faktisch der muslimischen Mehrheit gleichgestellt (Ent- D-7806/2006 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 17 E. 7). Zum Anderen gilt es festzuhalten, dass Syrien - als säkulärer Staat - den Tatbestand der Blutrache unter Strafe stellt, worauf auch im betreffenden Gutachten der SFH hingewiesen wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der syrische Staat grundsätzlich willens ist, Blutrache zu ahnden und demzufolge Betroffene - in casu auch Christen - zu schützen. Hinzuzufügen bleibt, dass die Blutrache - als Begriff des traditionellen islamischen Rechts - nur beim Vorliegen des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung verübt wird und sich grundsätzlich nicht gegen Christen richtet (vgl. SFH Syrien "Update der Entwicklungen September 2001 bis Mai 2004", S. 5; vgl. auch Gutachten der SFH). Den Vorbringen im eingereichten Gutachten der SFH, wonach auch bei Nichtvorliegen der traditionellen Elemente der Blutrache von einer möglichen Gefährdung durch die Einflussnahme wichtiger Sippenmitlieder auf das Justizsystem ausgegangen werden muss, kann insofern gefolgt werden, als dass es unter Umständen vorkommen kann, dass Familienangehörige von Opfern versuchen, mittels Beeinflussung der Behörden 'Gerechtigkeit zu erlangen'. Wie das Gutachten der SFH aber festhält, kann auch die muslimische Mehrheit der syrischen Bevölkerung von dieser Art von Selbstjustiz betroffen sein. Im Weiteren sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die Behörden hätten sich auffallend anders, beziehungsweise auffallend zum Vorteil der Familie des Opfers verhalten (vgl. nachstehend E. 4.3). Auch hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie die örtliche Polizei aufgesucht, was ihm jedoch möglich und zuzumuten gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies unterliess, zumal die syrischen Behörden, wie erläutert bekannterweise gegen genannte Formen von Selbstjustiz vorgehen und somit gewillt und fähig gewesen wären, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren. 4.4 Auch den Entgegnungen des Beschwerdeführers, die staatlichen Massnahmen seien nicht als per se legitim zu erachten, zumal er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund der Einflussnahme der Familie des Opfers anders behandelt worden sei, kann nicht gefolgt werden. So werden Christen in Syrien, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht benachteiligt und werden der muslimischen Mehrheit faktisch gleichgestellt. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, der Staat habe in diesem Fall nicht handeln wollen oder können, beziehungsweise sei unter dem Einfluss der einflussreichen Familie gestanden. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das D-7806/2006 nach dem Unfall eingeleitete Verfahren - als Folge des Einflusses der Familie des Opfers - ungewöhnlich verlaufen wäre oder die Behörden von ihrer normalen Verhaltensweise abgewichen wären. Falls nämlich die zuständigen Behörden wirklich bestochen beziehungsweise von der Familie des Opfers beeinflusst worden wären, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf Kaution freigelassen und ihm nach seiner Entlassung bloss mit einer erneuten, möglichen Inhaftierung gedroht worden wäre. So muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung mit erheblicheren Nachteilen seitens der Behörde konfrontiert worden wäre, hätte die Familie des Opfers wirklich in das Verfahren eingegriffen. 4.5 An dieser Einschätzung .vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (zwei Vorladungen des H._______ beziehungsweise undatierte Vorladung des H._______) nichts zu ändern. Zum Einen gibt es gewichtige Gründe, an deren Echtheit zu zweifeln. So wurden gemäss Vernehmlassung vom 9. April 2003 im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse der Vorinstanz bei der eingereichten Vorladung des H.______ Hinweise auf eine Blankofälschung festgestellt. Zudem ist nach Auskunft der schweizerischen Vertretung in I._______ der genannte Verkehrsunfall beziehungsweise das in diesem Zusammenhang angeblich ergangene Gerichtsurteil nicht aktenkundig. Es wäre denn auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Urteils sein müsste, was offensichtlich nicht der Fall ist. Aber auch von der Authentizität dieser Dokumente ausgehend, belegen diese lediglich, dass im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde und offenbar mit einem Urteil seinen vorläufigen Abschluss fand, was - wie vorstehend ausgeführt - mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ist. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. D-7806/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-7806/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihrem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der muslimischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend friedlich geprägt und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind D-7806/2006 nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, vom 10. Oktober 2007, Ziff. 17.03). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Die relativ jungen, nach eigenen Angaben gesunden Eltern von drei Kindern im Alter von drei, sechs und neun Jahren verfügen in ihrem Heimatstaat über berufliche Erfahrungen als Elektriker beziehungsweise Lehrerin und in Gestalt der Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers über ein funktionierendes Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 2, A2, S. 2 und 3). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 5.6 Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 AsylG) wurden zahlreiche Referenzschreiben von Gemeinde- und Kirchenbehörden und Privatpersonen eingereicht, worin unter anderem auf die gute Integration der Beschwerdeführenden hingewiesen wird. Hierzu ist festzuhalten, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen aANAG i.V.m. mit den bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG) mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben wurden. Gleichzeitig trat mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, deren Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und bei der wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Somit kann die Frage des Integrationsgrades der Beschwerdeführenden nicht Gegenstand des vorlie- D-7806/2006 genden Verfahrens bilden, sondern fällt vielmehr, wie vorstehend ausgeführt, in die Kompetenz der kantonalen Behörde. 5.7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), obliegt es doch den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7806/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 15

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