Abtei lung IV D-7805/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15.September 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7805/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2001 über den Luftweg nach A._______ und gelangte gleichentags mit ihrem Reisepass und einem Visum in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 21. November 2001 wurde sie in B._______ über ihre Personalien befragt und anschliessend für den Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 21. Dezember 2001 führten die zuständigen kantonalen Behörden eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______ und habe seit 1990 bis zur Ausreise in E._______ gelebt. Seit ihrer Kindheit könne sie sich nur an Folter und Unterdrückung erinnern. In ihrem Elternhaus habe immer Leid und Trauer geherrscht. Militärangehörige seien alle drei bis vier Monate ins Dorf gekommen und hätten ihr Elternhaus aufgesucht. Immer wieder sei die ganze Familie misshandelt worden. Ihre Probleme und diejenigen ihrer Familie hätten damit begonnen, dass ihr Bruder F._______ Mitglied der Devrimci Demokratik Kültür Dernegi (DDKD) geworden und im Verlauf seines Militärdienstes im Jahr 1983 umgebracht worden sei. Ihre Brüder F._______, G._______ und H._______ hätten zudem Verbindungen zur Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) aufgebaut, G._______ und H._______ möglicherweise als deren Mitglied. Anfangs 1984 sei die ganze Familie auf dem Posten von D._______ vom Kommandanten misshandelt und unter Druck gesetzt worden, damit sie nichts über die Umstände des Todes von F._______ sagten. Ihr Vater habe beschlossen, seine Söhne ins Ausland zu schicken, damit nicht noch einmal das Gleiche wie mit F._______ passiere. Deswegen hätten G._______, I._______, J._______ und H._______ in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Da auch ihre Schwester K._______ Folter ausgesetzt gewesen sei, habe auch sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund der Unterdrückungen im Dorf sei die Familie im Jahr 1990 nach E._______ umgesiedelt. Schon ein halbes Jahr später hätten die Nachstellungen durch Sicherheitskräfte wieder begonnen. 1993 sei sie auf den Posten mitgenommen, über ihren Bruder G._______, von dem die Behörden glaubten, er sei Mitglied der PKK, befragt und gefoltert worden. Am D-7805/2006 zweiten Tag der Festnahme habe man sie freigelassen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater eine Herzattacke erlitten und sei gestorben. Im Jahr 1999 sei der Cousin L._______ während des Militärdienstes umgebracht worden. Die Familie habe während drei Monaten nichts von ihm gehört und habe die Leiche einer Autopsie unterziehen lassen, in welcher festgestellt worden sei, dass er bereits seit einem Monat gestorben sei. Die Familie gehe davon aus, dass auch er gefoltert worden sei. Anlässlich einer Teilnahme an einer Kundgebung in E._______ infolge der Festnahme von Abdullah Öcalan im Januar oder Februar 1999 sei sie festgenommen, misshandelt und während einer Nacht auf den Polizeiposten M._______ festgehalten worden. Um sie einzuschüchtern, seien ihr blutüberströmte Frauen vorgeführt worden. Man habe von ihr wissen wollen, warum sie an der Demonstration teilgenommen habe. Ausserdem sei ihr gedroht worden, sie zur Hure zu machen und auf einen Müllhaufen zu werfen. Im Mai 2000 sei sie zusammen mit ihrer Schwester N._______ erneut festgenommen worden, nachdem den Behörden ein in der Schweiz hergestelltes Foto ihres Bruders H._______, abgebildet vor einem Poster von Abdullah Öcalan, zugespielt worden sei. Sie seien an den Haaren gepackt worden und man habe ihre Köpfe zusammengestossen. Nach einer Nacht seien sie und ihre Schwester freigelassen worden. Danach sei sie noch etwa sieben oder acht Mal auf den Posten mitgenommen, während kurzer Zeit festgehalten, ein wenig geschlagen und dann freigelassen worden. Ausserdem hätten die Sicherheitskräfte an ihrem Wohnort immer wieder nach der Adresse des Bruders H._______ und der Schwester K._______ gefragt, die sie indessen nicht preisgegeben habe. Im Übrigen sei sie zwar Sympathisantin der PKK, indessen politisch nicht aktiv gewesen. Von ihrer Mutter habe sie in der Schweiz erfahren, dass die Polizei seit ihrer Ausreise mehrmals an ihrem Wohnort vorgesprochen und nach ihr gesucht habe. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin reichte einen türkischen Reisepass und eine türkische Identitätskarte zu den Akten. Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 15. September 2003 – eröffnet am 16. September 2003 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die D-7805/2006 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die geltend gemachten Festnahmen als Dreizehnjährige im Jahr 1999 und im Jahr 2000 seien nicht kausal gewesen für ihre Ausreise, die erst im Oktober 2001 erfolgt sei. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung genüge eine blosse Möglichkeit einer solchen nicht für die Anerkennung als Flüchtling. Vielmehr müsse aus konkreten Hinweisen geschlossen werden, dass eine solche realistisch erscheine. Ihre Furcht, in der Türkei getötet zu werden, vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen, weil diesbezügliche konkrete Hinweise fehlten. Die Beschwerdeführerin habe weder ein Beweismittel zu den Akten gegeben, gestützt auf welches auf eine begründete Furcht zu schliessen sei, noch weise sie ein politisches Profil auf, das sie in der Türkei als politisch gefährlich erscheinen lasse. Sie sei auch nicht aus politischen Gründen in ein Verfahren verwickelt und habe kein Dokument eingereicht, das ihren Bruder G._______ als Urheber der familiären Probleme darstelle. Es erstaune vielmehr, dass der bereits seit 1982 in der Schweiz lebende Bruder G._______ von den türkischen Behörden noch immer gesucht werden soll. Auch bezüglich der Brüder H._______ und F._______ habe die Beschwerdeführerin kein Dokument eingereicht, das ihre Beziehung zur PKK zu belegen vermöge. Weder einer der Brüder noch die Schwester der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland auf legalem Weg habe verlassen können, gegen ihre Befürchtungen. Somit sei ihre Furcht vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht begründet. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde von der Vorinstanz bejaht. Infolge der häufigen bewaffneten Zwischenfälle sei es zwar in gewissen Gegenden der Türkei schwierig oder unmöglich, sich niederzulassen. Indessen könne die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit an einem andern Ort Wohnsitz nehmen. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und D-7805/2006 eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erlass des Kostenvorschusses und um eine angemessene Parteientschädigung. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass ihre Vorbringen vom BFF nicht bezweifelt worden seien. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte sie dar, sie sei anlässlich der Festnahme im Jahr 1999 auch sexuell misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz müsse sie als Schwester mehrerer der PKK-Mitgliedschaft beschuldigter Brüder aufgrund einer Reflexverfolgung mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Daran vermöge ihr fehlendes politisches Profil nichts zu ändern. Unter diesen Umständen sei die geltend gemachte Verfolgung asylrelevant. Sie und ihre Familienmitglieder seien einem massiven psychischen Druck ausgesetzt. Die in der Schweiz lebenden Brüder G._______ und H._______ setzten sich auch in der Schweiz für die Sache der Kurden ein und engagierten sich für die PKK, was den türkischen Behörden bekannt geworden sein müsse. Obwohl der Bruder G._______ seit längerer Zeit in der Schweiz eingebürgert sei, würde er es nicht wagen, seine in der Türkei verbliebene Mutter zu besuchen. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die geltend gemachten politischen Aktivitäten ihrer Brüder für die PKK nicht beweisen könne, weil entsprechende Bemühungen in der Türkei zu einer zusätzlichen Gefährdung hätten führen können. Zudem sei sie noch ein Kind gewesen, als G._______ geflohen und F._______ ermordet worden sei. Der Bruder G._______ habe sich auf Geheiss der Fremdenpolizei beim türkischen Konsulat in der Schweiz einen Pass ausstellen lassen wollen, was diese indessen infolge seiner politischen Aktivitäten verweigert hätten. Er sei seit 1984 mit einer Schweizerbürgerin verheiratet. Der im Jahr 1999 geflohene Bruder H._______ sei vom BFM vorläufig aufgenommen worden. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem in diesem Verfahren eingereichten Personenstandsauszug sei ersichtlich, dass die türkischen Behörden die Brüder G._______ und J._______ gesucht hätten und dass im Fall seines in die Türkei zurückgekehrten Cousins L._______ weitere Abklärungen vor Ort durchgeführt worden seien, gestützt auf welche die Rückkehr L._______ von den Asylbehörden als unbedenklich erachtet worden sei, was sich im Hinblick auf die danach erfolgte Ermordung während des Militärdienstes als falsch erwiesen habe. Es werde deshalb um Beizug der Akten des Bruders H._______ ersucht. Die in der Schweiz lebende Schwester K.________ sei auf Anweisung der ARK vorläufig D-7805/2006 aufgenommen worden, weil sie im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei als alleinstehende Frau, deren männliche Familienangehörige im Ausland lebten, in der patriarchalisch geprägten Türkei mit Schwierigkeiten zu rechnen gehabt hätte. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass die Türkei habe legal verlassen können, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, sie habe in ihrem Heimatland nichts zu befürchten. Es könne jederzeit wieder eine neue Phase der Reflexverfolgung eintreten und die Tatsache, dass sie sich inzwischen seit bald zwei Jahren nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe und somit für die türkischen Sicherheitskräfte nicht auffindbar sei, könne die türkischen Behörden zu neuen gezielten Massnahmen veranlassen. Der Verdacht, sie habe sich während ihrer Abwesenheit der PKK angeschlossen, werde auch bei ihr bestehen. Ausserdem sei damit zu rechnen, dass sie unter Druck gesetzt werde, Informationen über untergetauchte oder verschwundene Familienangehörige zu liefern. Die Wahrscheinlichkeit, dabei menschenrechtswidrigen Verhörmethoden ausgesetzt zu sein, sei gross. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheitere vorliegend mangels Bestehen eines gesicherten Sozialnetzes. Die in der Schweiz lebenden Geschwister hätten selber finanzielle Probleme und müssten zudem die Mutter in E.________ unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ihre Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr in die Türkei sei berechtigt. Zudem leide sie an den in der Heimat erlittenen Traumatisierungen, was sich in dem vor ein paar Monaten begangenen Suizidversuch zeige. Dieser habe einen längeren Klinikaufenthalt zur Folge gehabt. Der Beschwerde lag eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die Kopie einer Übersetzung eines Auszugs aus dem Personenregister bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, das Original der Übersetzung sowie des Auszugs aus dem Personenregister und allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. D-7805/2006 E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 20. November 2003 wurde geltend gemacht, dass der Kostenvorschuss einbezahlt worden sei. Die verlangten Originaldokumente könnten nicht nachgereicht werden, weil sich diese in den Akten des Bruders H._______ befänden. Es wurde darum gebeten, die entsprechenden Akten des BFF einzusehen. Der Eingabe lag die Kopie eines Arztberichtes vom 24. Januar 2003 des O._______ bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2005 wurde die Frist bis am 15. März 2005 erstreckt. J. Am 23. Februar 2005 wurde der Arztbericht von Dr. med. C.K. vom 19. Februar 2005 zu den Akten gegeben. K. Mit Eingabe vom 14. März 2005 wurde der Arztbericht des P._______ vom 18. Februar 2005 nachgereicht. L. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass der Verlust der Jungfräulichkeit nicht gegen die Statuten der Menschenrechtskommission verstiessen, auch wenn in der türkischen Gesellschaft die Frage der Ehre noch immer eine grosse Rolle spiele. Einerseits hätten sich diesbezüglich aus den verschiedenen Eingaben Ungereimtheiten ergeben und andererseits sei die Beschwerdeführerin entsprechende Beweismittel D-7805/2006 schuldig geblieben. Die medizinischen Probleme könnten zudem im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelt werden und die Beschwerdeführerin verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz. M. Mit Eingabe vom 19. April 2005 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei unbestritten, dass sie die Schwester und Tochter von PKK-Mitgliedern und seit ihrer Kindheit einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dabei habe man sie misshandelt sowie sexuell genötigt und gedemütigt. Auch die Traumatisierung sei nicht bestritten. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei sei sie vermutlich erneut einer Verfolgung ausgesetzt. Bei den mit den Arztberichten belegten Problemen handle es sich um zusätzliche Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei nach wie vor äusserst labil. Es gehe an einem dreizehnjährigen Mädchen nicht spurlos vorbei, wenn ihm eine Militärperson seine Hand auf ein Brett nagle, um den Vater zum Sprechen zu bringen, und wenn es während Jahren immer wieder Gewalttätigkeiten ausgesetzt sei und in Todesangst lebe. Diese Erlebnisse hätten zur regelmässigen psychiatrischen Behandlung in der Schweiz und zu einem Suizidversuch geführt. Die im Arztbericht vom 18. Februar 2005 erwähnte Besserung des Gesundheitszustandes sei unter Berücksichtigung des „contexte favorable dans lequel elle se sent en sécurité“ zu sehen. Der unfreiwillige Verlust ihrer Jungfräulichkeit habe sie zudem in eine tiefe Krise gebracht, von der sie sich noch nicht erholt habe, auch wenn es ihr im Moment – dank des stützenden Umfelds – etwas besser gehe. Im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, einerseits den Verlust ihrer Jungfräulichkeit preisgeben zu müssen und dann von Angehörigen verfolgt zu werden und andererseits keinen wirksamen Schutz von Seiten der Behörden zu erfahren. Damit wäre ihr Leben in Gefahr. N. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 ersuchte das Zivilstandsamt Q._______um Einsicht in die Akten. Diese wurde gewährt. O. Am 18. November 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein, nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. November D-7805/2006 2008 dazu aufgefordert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. D-7805/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend argumentierte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung, die in den Jahren 1993, 1999 und 2000 geltend gemachten Festnahmen seien für die Ausreise der Beschwerdeführerin im Oktober 2001 infolge des zeitlichen Ablaufs nicht kausal gewesen und vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.1.1 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift dargelegt, die Verfolgungsmassnahmen hätten im Jahr 2000 nicht aufgehört; vielmehr sei die Beschwerdeführerin auch danach noch sieben oder acht Mal an ihrem Wohnort festgenommen und auf den Posten geführt worden, wo man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders und ihrer Schwester gefragt habe. Dabei sei sie immer massiv bedroht und geschlagen worden. 4.1.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an geltend machte, sie sei auch nach der Festnahme im Jahr 2000 immer wieder unterdrückt worden (Akte A1/8 S. 4) respektive sie habe nach dieser Festnahme weitere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, indem diese immer wieder D-7805/2006 an ihrem Wohnort erschienen seien, nach der Adresse des Bruders H._______ und der Schwester K._______ gefragt und sie manchmal auf den Posten gebracht habe, weil sie deren Adressen nicht bekannt gegeben habe. Dies sei etwa sieben oder acht Mal geschehen (Akte A1/8 S. 5). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung wiederholte sie diesen Sachverhalt (Akte A5/9 S. 6). 4.1.3 Unter diesen Umständen vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen, da die in den Jahren 1993, 1999 und 2000 geltend gemachten Unterdrückungsmassnahmen in der bis zur Ausreise im Oktober 2001 folgenden Zeit eine Fortsetzung erfahren haben und somit nicht als einzelne Massnahmen, sondern unter Beachtung der gesamten vorgebrachten Nachteile zu beurteilen sind. Auch wenn sie die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar zur Ausreise aus ihrem Heimatland veranlasst haben mögen, bilden sie – im Sinne einer gesamthaften Würdigung ihrer Vorbringen – einen Teil ihrer Vorbringen, der – zusammen mit weiteren geltend gemachten Vorkommnissen – letztendlich die Ausreise mitmotiviert hat. In diesem Sinn fehlt es den dargelegten Festnahmen aus den Jahren 1993, 1999 und 2000 trotz des zeitlichen Ablaufs bis zur Ausreise nicht an der erforderlichen Kausalität, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird. 4.2 Des Weiteren legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht sei nicht im Sinne des Asylgesetzes begründet. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, gestützt auf Beweismittel oder Indizien zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr einer Verfolgung drohe. 4.2.1 Zunächst ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin keinen Beleg für ein eigenes politisches Profil, das auf eine entsprechende Gefahr schliessen liesse, erbracht hat. Ebenso wenig war sie in der Lage, Dokumente einzureichen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass sie aus der Sicht der türkischen Behörden als gefährlich gälte oder welche ein politisches Verfahren gegen ihre Person zu belegen vermöchten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es auch nicht auf den ersten Blick evident, dass die Familie wegen G._______, der sich seit 1982 in der Schweiz aufhält, noch immer verfolgt sein soll, und einen Beweis, dass G._______ die Quelle sämtlicher D-7805/2006 Verfolgungshandlungen darstellen soll, ist die Beschwerdeführerin ebenfalls schuldig geblieben. Darüber hinaus gab sie – wie die Vorinstanz ebenso zutreffend argumentierte – kein Beweismittel ab, das die geltend gemachten Aktivitäten der Brüder H._______ und F._______ für die PKK belegt hätte. Wie die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, sind die Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt worden und die legale Ausreise der Beschwerdeführerin spricht gegen eine asylerhebliche Verfolgung. 4.2.2 Die Sichtweise des Bundesamtes lässt indessen unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auch einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte, ohne ein eigenes politisches Profil aufzuweisen und ohne in ein politisches Verfahren verwickelt zu sein, sofern andere Indizien – wie beispielsweise die Gefahr einer Reflexverfolgung – diesen Schluss nahelegen. 4.2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwedeführerin während Jahren immer wieder Repressalien durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesem Teil des Sachverhalts zu zweifeln, zumal diese Aussagen mit denjenigen ihrer Geschwister in deren Asylverfahren (vgl. N _______, N _______) zu vereinbaren sind. Somit kann als erstellt gelten, dass die ganze Familie der Beschwerdeführerin während Jahren immer wieder im Visier der türkischen Sicherheitskräfte stand, unter Druck gesetzt, bedroht und geschlagen wurde. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie sei im Rahmen der vorgebrachten Repressalien durch die türkischen Sicherheitskräfte auch sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Da dieses Vorbringen, welches als zentraler Bestandteil der geltend gemachten Fluchtgründe aufzufassen ist, erstmals im Beschwerdeverfahren dargelegt wurde und wesentliche Teile des Sachverhalts von Anfang an wenigstens ansatzweise vorzubringen sind, um als glaubhaft zu gelten, können die geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin gab auch keine Erklärungen ab, warum sie diese Vorbringen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens darlegte. Somit ist vorliegend nicht D-7805/2006 davon auszugehen, sie habe in ihrem Heimatland sexuelle Übergriffe erlitten. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin legte dar, die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihre Familie wegen ihres Bruders G._______ während Jahren unterdrückt, schikaniert, bedroht und misshandelt. Dies scheint – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – zwar auf den ersten Blick wenig überzeugend, da die türkischen Behörden längst in Erfahrung gebracht haben dürften, dass sich G._______ seit nunmehr über 20 Jahren in der Schweiz befindet, und dies darüber hinaus gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin den Sicherheitskräften von der Familie mitgeteilt worden sei. Indessen kann infolge des Fortzugs sämtlicher männlicher Familienmitglieder und der deshalb motivierten behördlichen Suche nach den übrigen Söhnen der Familie zwecks Absolvierung des Militärdienstes auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei jeder Gelegenheit – und sei es nur, um die Familie damit zusätzlich zu schikanieren oder zu zermürben – auch nach G._______ gefragt wurde. 4.2.6 Ins Bild dieser Repressionen passt auch, dass der Familie staatsfeindliche Aktivitäten oder ein Engagement in einer verbotenen Organisation vorgeworfen wurde, was die Beschwerdeführerin ebenfalls zum Ausdruck brachte. Dabei ist es für die Beurteilung des Falles unerheblich, ob die Vorwürfe der Behörden den Tatsachen entsprachen oder nicht. Allein aus den Vorwürfen an sich – deren Glaubhaftigkeit das Bundesamt nicht in Frage stellte – ergibt sich, dass die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder einer zermürbenden Taktik der Behörden ausgesetzt wurden. Dabei dürfte die politische Tätigkeit des im Militärdienst verstorbenen Bruders F._______, die Flucht sämtlicher noch lebender Brüder der Beschwerdeführerin vor dem Militärdienst und die Ausreise in die Schweiz entscheidend dazu beigetragen haben, dass die Sicherheitskräfte ihre Repressalien auch aufgrund blosser Spekulationen über allfällige staatsfeindliche Aktivitäten der Familie stützte. 4.2.7 Es wurde vom Bundesamt zudem nicht in Frage gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dazu keinen Anlass, dass der Bruder F._______, der politisch aktiv gewesen sein soll, sowie der aus der Schweiz weggewiesene Cousin L._______ der Beschwerdeführerin im Verlauf des Militärdienstes umgebracht worden D-7805/2006 sind. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Ereignisse vorliegend zu einer – im Vergleich zum üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte – schärferen Gangart bei der Suche nach flüchtigen Militärdienstpflichtigen geführt hat, weil aus der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte vor dem Hintergrund der beiden Todesfälle im Militärdienst eine negative Einstellung der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber dem türkischen Staat oder Aktivitäten in verbotenen Organisationen geradezu erwartet wurden. Diese gilt es – aus der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte – im Keim zu ersticken, was sich in wiederholten Mitnahmen, Todesdrohungen oder Misshandlungen gegenüber im Heimatland verbliebenen Familienmitgliedern ausgedrückt hat, weshalb die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheinen. Zudem hat die Flucht sämtlicher männlicher Familienmitglieder aus der Türkei allfällige Bemühungen der türkischen Behörden, die Familie auf den Kurs der Staatsloyalität zu bringen und im Kern bestehende oppositionelle Tendenzen im Keim zu ersticken, vereitelt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sich die in der Türkei verbliebene Familie mit zusätzlichem Zorn seitens der Behörden konfrontiert sieht, der sich in weiteren schikanösen und zermürbenden Aktionen der Behörden geäussert hat und weiterhin äussern dürfte. Unter diesem Blickwinkel ist es nachvollziehbar, dass nach der Ausreise der männlichen Familienmitglieder die im Heimatland verbliebenen weiblichen Familienmitglieder Repressionen ausgesetzt waren, wobei – nach der Ausreise ihrer Schwester K._______ – die nächst jüngere Schwester der Familie, nämlich die Beschwerdeführerin, an der Reihe war. 4.2.8 Darüber hinaus kann nicht damit gerechnet werden, dass den türkischen Behörden allfällige Tätigkeiten der ausgereisten Geschwister im Ausland unbekannt geblieben wären. Insbesondere auf Aktivitäten innerhalb von Vereinen, welche den in der Türkei verbotenen oppositionellen Parteien oder Gruppierungen nahestehen, werfen die türkischen Behörden ein Auge. Obwohl in der Regel in der Schweiz ausgeübte künstlerische Tätigkeiten in kurdischen Kulturvereinen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mangels Interesse der türkischen Behörden kein Verfolgungsrisiko darstellen, sofern sie nicht mit politischen oder oppositionellen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden, kann im Ausnahmefall ein exponiertes künstlerisches Erscheinen – insbesondere wenn es mit regimekritischen Äusserungen in Zusammenhang gebracht wird – in D-7805/2006 einem kurdischen Kulturverein das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte wecken und zu entsprechenden Massnahmen führen. Eine zuvor zu Unrecht unterstellte oppositionelle politische Tätigkeit, die von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft wird, kann in solchen Fällen zur Gefahr menschenrechtswidriger Handlungen oder einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes werden. Vorliegend kann den Akten von H._______ (N _______) entnommen werden, dass er und sein Bruder G._______ an kurdischen Anlässen und – H._______ – an einer menschenrechtskritischen Veranstaltung mit musikalischen Beiträgen mitwirkten. Die Beschwerdeführerin behauptete auch, die erwähnten Brüder seien in der Schweiz innerhalb der PKK aktiv, was indessen nicht belegt ist. Die geltend gemachten und mit Fotos beziehungsweise dem Programm belegten Tätigkeiten der Brüder der Beschwerdeführerin – insbesondere die Mitwirkung des Bruders H._______ an einer Veranstaltung über Menschenrechtsverletzungen – dürften von den türkischen Behörden indessen registriert worden sein. Es dürfte sie in ihrem Vorhaben, der Familie der Beschwerdeführerin regimekritische Aktivitäten vorzuwerfen, bestärkt haben, was die Gefahr von weiteren behördlichen Massnahmen mit sich bringt. 4.2.9 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen ist. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenunwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben oder zu befürchten sind. Dabei müssen diese in objektiver Betrachtungsweise zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib im Heimatland objektiv nicht zugemutet werden kann. Wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, ist nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar sein, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4D S. 29 ff.). Aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei, die sich in den D-7805/2006 letzten Monaten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK verschärft hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von staatlicher Seite erneut verdächtigt wird, die der Familie vorgeworfene staatsfeindliche Einstellung, welche sich aus der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte auch in der Verweigerung des Militärdienstes sämtlicher Brüder nach dem Tod des ältesten, politisch aktiv gewesenen Bruders im Verlauf dessen Militärdienstes zeigt, zu teilen. Da sie bereits vor ihrer Ausreise Festnahmen, Schlägen, Verhören, Drohungen und andern Schikanen durch die türkischen Behörden aus den gleichen Gründen ausgesetzt war, dürfte im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut Repressalien dieser Art ausgesetzt sein. Man würde sie nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nur über die eigenen Aktivitäten in diesem Land und die Motivation zur Ausreise fragen; sie müsste auch damit rechnen, wieder nach dem Aufenthaltsort ihrer Geschwister, nach allfälligen Kontakten zu ihnen und nach deren Aktivitäten in der Schweiz gefragt sowie mit der Kenntnis und dem Missfallen der türkischen Behörden über deren Aktivitäten konfrontiert zu werden. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass man ihr zum Vorwurf machen würde, ihre Geschwister – vorallem ihre Brüder G._______ und H._______ – würden in der Schweiz den türkischen Staat kritisieren oder sich oppositionell betätigen. Sie hätte bereits bei ihrer Einreise – oder spätestens nach ihrer Rückkehr zur bettlägrigen Mutter – damit zu rechnen, erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und erneut mit zermürbenden, schikanösen, mit Drohungen und Schlägen verbundenen Verhören über den Verbleib ihrer Geschwister konfrontiert zu werden, selbst wenn den türkischen Sicherheitskräften deren Aufenthaltsort bekannt wäre. Damit dürfte die bereits vor der Ausreise erfolgte, seit Jahren andauernde zermürbende und menschenunwürdige Behandlung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden auch nach ihrer Rückkehr fortgesetzt werden, wobei die Beschwerdeführerin – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie als nunmehr älteste in der Türkei lebende Schwester und ohne männliche Familienangehörige sowie als Rückkehrerin aus dem Land, in dem sich die den Militärdienst verweigernden und in der Schweiz das kurdische Kulturgut regimekritisch öffentlich vertretenden Brüder aufhalten, zurückkehrt – die Last der immer wiederkehrenden zermürbenden behördlichen Repressalien zu tragen hätte. Damit ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit D-7805/2006 Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. 4.2.10 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss indessen auch feststehen, dass die Beschwerdeführerin landesweit den zu erwartenden Nachteilen ausgesetzt sein wird und ihr innerhalb der Türkei keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – das heisst unmittelbar staatlich – verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 – 7). Da der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Wiedereinreise identifiziert und als Mitglied einer Familie, der Regimekritik unterstellt wird, näher untersucht würde. Im Rahmen einer solchen Untersuchung würden die türkischen Behörden – allenfalls nach Rücksprache mit den Behörden am Herkunftsort – wohl auch den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin – insbesondere den Tod ihres ältesten Bruders während des Militärdienstes und die Flucht vor dem Militärdienst der andern vier Brüder sowie die behördlichen Repressionen der Familie während Jahren – feststellen. In Berücksichtigung dieser Umstände sowie der in D-7805/2006 letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen der türkischen Armee und den kurdischen Rebellen ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Behelligungen rechnen muss, welchen sie nicht innerstaatlich ausweichen kann. Damit wird deutlich, dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist gesamthaft festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG begründet ist und ihr – damit verbunden – Massnahmen drohen, mit welchen ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt wird. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. 4.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2003 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Der Rechtsvertreter reichte am 18. November 2008 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'128.05 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin diese Summe auszuzahlen. (Dispositiv nächste Seite) D-7805/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 15. September 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'128.05 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 19