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Bundesverwaltungsgericht 24.12.2009 D-7796/2009

24. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,157 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-7796/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), Georgien, 2. B._______, geboren (...), Georgien, beide vertreten durch lic. iur. Heinz T. Stadelmann, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7796/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige, reichten am 21. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurden sie vom BFM am 12. August 2008 im EVZ D._______ befragt und am 20. März 2009 in E._______ angehört. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahre 2003 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Da er kein Geld für die Beerdigung seiner Eltern gehabt habe, habe er sich an den georgischen (..) F._______ gewandt, der ihm geholfen habe, da sie beide den gleichen Namen tragen würden. Der (..) habe ihm später auch die Leitung in einem Fotoatelier übertragen, wo F._______ selber noch über ein Büro verfügt habe, zu dem er - der Beschwerdeführer - keinen Zutritt gehabt habe. Ab dem Jahre 2006 habe der (..) Probleme mit dem georgischen Präsidenten Saakaschwili bekommen, weshalb die Polizei am 10. November 2007 in sein Atelier gekommen sei und das Büro von F._______ durchsucht und alles mitgenommen habe, was sich dort befunden habe. Ihn - den Beschwerdeführer - habe die Polizei anschliessend während fünf Tagen festgehalten und über das Umfeld von F._______ und dessen Büro im Fotoatelier befragt. Anlässlich dieser Befragungen sei er von der Polizei auch geschlagen worden. Vier Tage nach seiner Freilassung sei er von der Polizei erneut abgeholt und befragt worden. Daher habe er sich nach seiner erneuten Freilassung bei der Grossmutter seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, versteckt und gewartet, bis sein Cousin und sein Onkel seine Ausreise organisiert hätten. Am 1. Juli 2008 habe er schliesslich Georgien verlassen und sei per Autobus durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. C. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Georgien als Journalistin beim Fernsehsender G._______ gearbeitet. Am 7. November 2007 habe es in ihrem Heimatland eine Revolution gegeben, in deren Verlauf es auch zu Kundgebungen gekommen sei. Sie und ihr Kameramann hätten Filmaufnahmen von dieser Kundgebung gemacht, die sie auf ihrem Sender hätten ausstrahlen wollen. Zudem hätten sie D-7796/2009 auch einen Angriff auf einen Oppositionellen aufgenommen, den sie hätten senden wollen. Bevor sie jedoch diese Aufnahmen hätten ausstrahlen können, sei das Fernsehstudio von maskierten Männern überfallen worden, die fast die gesamte Einrichtung zerstört hätten. Sie - die Beschwerdeführerin - und ein Kollege hätten versucht, diesen Überfall heimlich mit der Kamera des Mobiltelefons aufzunehmen, seien jedoch dabei erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Dort seien sie nach weiteren Aufnahmen befragt und geschlagen worden, bevor man sie auf Druck ihrer Familie und Freunde schliesslich wieder freigelassen habe. Da die Polizei ihr nicht geglaubt habe, dass sie über keine weiteren Aufnahmen verfüge, sei sie von der Polizei weiterhin belästigt, befragt und bedroht worden, weshalb sie sich bei einer Verwandten versteckt habe. Am 1. Juli 2008 habe sie schliesslich Georgien verlassen und sei am 21. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Bei der Befragung reichte die Beschwerdeführerin eine georgische Identitätskarte (inklusive Registrationsausweis) sowie einen Studentenausweis ein. D. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters H._______ vom 7. August 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. E. Mit Schreiben vom 13. August 2008 an das Sicherheitsdepartement des Kantons H._______ teilte die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2005 nach Deutschland eingereist sei, wo man ihr mehrmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt habe, und sie seit dem 11. Juni 2008 unbekannten Aufenthalts sei. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom 14. August 2008 wurde den Beschwerdeführenden zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt. F. Mit Eingabe vom 25. November 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechsvertreterin eine Kopie einer Heiratsurkunde (inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten reichen. D-7796/2009 G. Am 25. Mai 2009 (Eingang BFM) reichte die Beschwerdeführerin mehrere ihren Aufenthalt in Deutschland betreffende Dokumente in Kopie ein. H. Mit Bussenverfügung vom 16. September 2009 verurteilte das Untersuchungsamt I._______ den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 5 Tagen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 50.--. I. Mit Strafmandat vom 19. Oktober 2009 verurteilte das Kreisamt J._______ den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von Fr. 900.--. J. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am 16. November 2009 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung behauptet habe, sie habe seit 2006 in Georgien als Journalistin gearbeitet und Georgien am 1. Juli 2008 verlassen; vorher sei sie - bis auf einen zweiwöchigen Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2005 - nie im Ausland gewesen. Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behörden hätten hingegen ergeben, dass sich die Beschwerführerin seit Mitte 2005 in Deutschland aufgehalten habe, was sie anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 14. August 2008 auch zugegeben habe. Zudem habe sie sich über ihren Aufenthaltsort seit 2007 in widersprüchliche Aussagen verstrickt, die auch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Ausserdem stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang 2008 noch einige Zeit in Spanien aufgehalten habe. Ein derartiges Verschweigen von entscheidrelevanten Tatsachen sei jedoch mit dem Verhalten von Personen, die in der Schweiz Schutz vor Verfolgung suchen würden, nicht vereinbar, weshalb sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit D-7796/2009 beider Beschwerdeführenden und somit am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen ergeben würden. Diese Würdigung werde dadurch gestärkt, als die Aussagen beider Beschwerdeführenden mit zahlreichen Widersprüchen behaftet seien. So mache der Beschwerdeführer beispielsweise unterschiedliche Angaben darüber, wann das Fotoatelier gestürmt worden sei oder wie oft und wie lange man ihn festgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre angeblichen Erlebnisse bei den zwei Befragungen so zu schildern, dass sie miteinander vereinbar seien. Darüber hinaus hätten sich die beiden Beschwerdeführenden auch bei mehreren Geschehnissen, die sie angeblich gemeinsam erlebt hätten, widersprochen, so etwa bezüglich der Hochzeit oder des Wohn- und Aufenthaltsortes vor ihrer Ausreise. Bezeichnenderweise seien die beiden Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen, die ungleichen Äusserungen auf Vorhalt plausibel zu erklären. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen seien zudem überaus unsubstanziiert und vage ausgefallen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden kein einziges Dokument beigebracht hätten, welches ihre Aussagen bestätigen könnte. Darüber hinaus sei die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben habe, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden. Daher könne den Beschwerdeführenden in Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. K. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatieren Rechsvertreter beantragen, der Entscheid des BFM D-7796/2009 vom 13. November 2009 sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- D-7796/2009 cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. J. vorstehend). Zur Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer durch das Erlebte schwer traumatisiert sei, weshalb er sich nur noch bruchstückhaft erinnern könne und Ereignisse immer wieder durcheinanderbringe, ist Folgendes festzustellen: Abgesehen davon, dass die D-7796/2009 Beschwerdeführenden - trotz Zumutbarkeit - unterlassen haben, die Traumatisierung des Beschwerdeführers mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, können den Befragungsprotokollen keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe vorzutragen. Soweit in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie über ihre früheren Aufenthalte in Deutschland unpräzise Angaben gemacht habe, ist festzuhalten, dass diese Aussage mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf verzichtet werden kann, diesbezüglich darauf einzugehen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhalten beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits behaupteten Sachverhalts bewenden lassen, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach Georgien befürchten müssten. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- D-7796/2009 ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-7796/2009 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lassen im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch unter anderem D-7796/2009 die Eltern sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Georgien (act. A 2/10, S. 3). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden über eine Ausbildung als Zahntechniker beziehungsweise als Journalistin, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie könnten sich in ihrer Heimat eine neue Existenz aufbauen. Bezüglich der behaupteten schweren Traumatisierung des Beschwerdeführers ist schliesslich festzustellen, dass es die Beschwerdeführenden - trotz Zumutbarkeit - unterlassen haben, dies durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, weshalb davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7796/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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