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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2017 D-7793/2015

18. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,340 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7793/2015

Urteil v o m 1 8 . September 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), unbekannte Staatsangehörigkeit beziehungsweise China, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N_______.

D-7793/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______ / Bezirk D._______) in der Präfektur E._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Wohnort am 9. April 2013 und gelangte am 17. April 2013 nach F._______. Dort habe sie eineinhalb Jahre Unterschlupf bei einem Freund ihres Onkels gefunden und sei danach am 30. September 2014 auf dem Luftweg über eine ihr unbekannte Destination in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Am 1. Oktober 2014 sei sie mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. A.b Mit Entscheid des BFM vom 1. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Verfahrenszentrum (VZ) H._______ zugewiesen. A.c Am 7. Oktober 2014 wurde im VZ H._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten am 10. März 2013 – am Tag des Tibetaufstandes – demonstriert und seien in der Folge verhaftet worden. Sie habe sich jeweils im Büro ihres Onkels väterlicherseits nach dem Aufenthalt ihrer Eltern erkundet, weil sie zuhause alleine und unglücklich gewesen sei. Sie habe aber nie eine Antwort erhalten. Ihr Grossvater habe ihr dann angeboten, ein paar Tage zu ihm nach I._______ zu kommen, damit es ihr wieder besser gehe. Nachdem sie sich zu ihrem Grossvater begeben und dort viel geweint habe, habe sie den Drang verspürt, etwas zu tun, weshalb sie und ihr Onkel mütterlicherseits zusammen eine Aktion geplant hätten. Sie hätten am (...) bei einem von dessen Bekannten in C._______ übernachtet und am folgenden Tag, am (...), in aller Frühe Plakate geklebt. Danach seien sie noch ein wenig beim Bekannten geblieben und anschliessend nach I._______ zurückgekehrt. Nach einer Weile habe ihr Onkel väterlicherseits telefoniert und sie gewarnt, dass die chinesische Polizei vorbeigekommen sei, da diese von ihrer Aktion Kenntnis erhalten habe und sie nun suchen würden. In aller Eile hätten sie das weitere Vorgehen besprochen und entschieden, in das nächstgelegene Land – F._______ – zu flüchten, bis sich die Angelegenheit beruhigen würde. Sie sei deshalb zusammen mit ihrem Onkel mit dem Auto drei bis vier Stunden gefahren und danach während sechs bis sieben Nächten zu Fuss gegangen, bis sie F._______ erreicht hätten. Dort seien

D-7793/2015 sie zu einem Bekannten ihres Onkels mütterlicherseits gegangen, wo sie rund eineinhalb Jahre geblieben sei und – aus Angst vor einer Entdeckung – sich immer drinnen aufgehalten habe. Nach einigen Monaten habe ihr Onkel zusammen mit dem Bekannten ihre Ausreise organisiert, da es nach deren Ansicht in F._______ für sie nicht mehr sicher gewesen sei. A.d Am 15. Oktober 2014 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Sinne einer Herkunftsabklärung durch. Der darauf gestützte LINGUA-Bericht vom 17. Oktober 2014 kommt zum Schluss, es bestehe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. A.e Am 27. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) befragt. Im Verlauf der Anhörung wurde ihr im Beisein einer von ihr gewählten Begleitperson respektive ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Resultat des LINGUA-Berichts gewährt. Weiter führte sie in Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen aus, ihre Eltern hätten sich am Tag des Aufstandes im Jahre 2012 nach C._______ begeben, um dort an einer Demonstration teilzunehmen. Nach der Festnahme ihrer Eltern habe sich ihr Onkel väterlicherseits während einer Woche jeden Tag bei der dortigen Polizei nach deren Verbleib erkundigt, jedoch keinerlei Informationen erhalten. Sie habe sich nach Aufforderung ihres Grossvaters nach I._______ begeben, wo sie in der Folge die Plakataktion mit ihrem Onkel mütterlicherseits geplant habe. Am (...) seien sie um fünf respektive sechs Uhr morgens zu den Geschäften gegangen, wo sie Plakate angebracht hätten. Sie hätten ein paar wenige Leute gesehen, sich aber nichts dabei gedacht. Nach ihrer Rückkehr nach I._______ seien sie vom Onkel väterlicherseits telefonisch informiert worden, dass er von der Polizei aufgesucht und diese nun über die Plakataktion im Bilde sei. Sie könne sich auch nicht erklären, wie sie und ihr Onkel, die ja im betreffenden Ort unbekannt gewesen seien, identifiziert worden seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel ein.

D-7793/2015 A.f Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 mitteilte, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und im erweiterten Verfahren gemäss Asylgesetz bearbeitet werde, wies sie die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Dezember 2014 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zu. A.g Mit Schreiben vom 30. April 2015 teilte die Rechtsvertretung unter anderem mit, dass die im Zusammenhang mit dem LINGUA-Gutachten erstellten Tonaufzeichnungen überprüft worden seien. Die Überprüfung lasse Zweifel an den Kompetenzen der vom SEM beauftragten Fachperson im vorliegenden Fall aufkommen. Ihrem Schreiben legte sie nebst einer Vollmacht eine Analyse der Tonaufnahmen durch K._______, welche Kenntnisse der in Frage stehenden Region besitze, vom 1. April 2015 bei. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (vorab per Telefax) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren und eventualiter sei das Vorbringen (recte: Verfahren) an das SEM zurückzuweisen und neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte sie (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-7793/2015 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 24. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nach Ablauf der genannten Frist zu entscheiden sei. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wurde die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Michèle Künzi, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 13. Januar 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Januar 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. Januar 2016.

D-7793/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-7793/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In ihrem ablehnenden Asylentscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung fest, das SEM habe die Fachstelle LINGUA aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin beauftragt, durch eine Expertin einen Bericht zu den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen zu erstellen. Dabei habe sie zusammenfassend festgestellt, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer Person entspreche, welche die ersten (...) bis (...) Lebensjahre in Tibet verbracht habe. Den Einschätzungen der Expertin habe die Beschwerdeführerin – in der Anhörung darauf angesprochen – nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermocht. In der Eingabe vom 30. April 2015 habe sie eine von ihrer Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Analyse der Tonaufzeichnung vom 15. Oktober 2014 dem BFM zukommen lassen. In der Analyse werde dargelegt, dass die Überprüfung von einer tibetischen Person durchgeführt worden sei, deren Grosseltern aus L._______/C._______, E._______ stammen würden. Sie sei einmal im Tibet gewesen und stehe in engem Kontakt mit ihren Grosseltern, welche im Tibet und in Indien lebten. Aufgrund dieser Hinweise zu ihren Kompetenzen könne diese Person für sich selber keine höhere Qualifikation bezüglich Alltagswissen zu Tibet beanspruchen als die Expertin der Fachstelle LIN- GUA. Diese Person sei nämlich gemäss deren Qualifikationsblatt (A20/1) in Tibet aufgewachsen und habe bis im Jahre (...) dort gelebt. Ausserdem stehe sie in regelmässigem Kontakt mit ihrer Familie in M._______ und N._______. Zum Vorhalt von Verständigungsproblemen zwischen Expertin und Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass die Expertin gemäss Evaluationsbericht jeweils nachgefragt habe, wenn sie sie nicht verstanden habe. Zudem sei nicht die Sprache der Beschwerdeführerin beurteilt worden, sondern deren landeskundlich-kulturelles Wissen. Hinsichtlich der weiteren Kritik werde in der Evaluation des Alltagswissens der Begriff (...) – den die Expertin nicht kennen solle – nicht erwähnt, weshalb die unterschiedlichen dialektischen Bezeichnungen nicht in das Resultat der LIN- GUA-Evaluation einfliessen würden. Sofern an mehreren Stellen der Analyse auf Informationen aus Wikipedia verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die dort verfügbaren Informationen grundsätzlich nur mit Vor-

D-7793/2015 sicht zu geniessen seien. Zum Vorhalt einer falschen Einschätzung betreffend der Möglichkeit Landwirtschaft zu betreiben, sei anzumerken, dass dieser angesichts der mehrstündigen Entfernung zwischen den in Frage stehenden Ortschaften nicht zu überzeugen vermöge, müssten doch die klimatischen Verhältnisse an den beiden Orten nicht dieselben sein. Es sei festzuhalten, dass das Resultat einer LINGUA-Evaluation des Alltagswissens nicht von einzelnen Punkten abhänge, sondern von einer Gesamtwürdigung des landeskundlich-kulturellen Wissens. In der Analyse werde sodann der Schluss gezogen, dass die Expertin wohl nicht aus der gleichen Region wie die Beschwerdeführerin komme oder nicht genügend Kenntnisse darüber habe, um über ihre Herkunft zu urteilen. Jedoch sei die Herkunft aus einer Region nicht ein notwendiges Kriterium, um über diese Region Fachkenntnisse zu haben. Darüber hinaus komme die mit der privaten Analyse betraute Person ebenfalls nicht aus der betreffenden Region und besitze somit nicht die nötige Qualifikation, um diejenige der Expertin von LINGUA zu beurteilen. Die von der Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Analyse vermöge demnach die Einschätzung der Expertin von LINGUA nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin habe sodann kein Identitätspapier eingereicht und keine Bemühungen zur Beschaffung eines solchen dokumentiert, obschon sie seit der Einreichung ihres Asylgesuchs Zeit und Möglichkeit dazu gehabt hätte.

Aufgrund der Feststellungen der unabhängigen Expertin der Fachstelle LINGUA mangle es den Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch unlogische und realitätsfremde Angaben gestützt. So sei das dargelegte Vorgehen der Plakatklebeaktion nicht nachvollziehbar, zumal die Plakate zu einem Zeitpunkt angebracht worden sein sollen, als man sie habe sehen und anhalten können, und überdies in einer Umgebung, die von Chinesen oft besucht worden sei. Weiter habe sie nicht erklären können, wie die chinesische Polizei sie als Urheberin habe identifizieren können. Da sie nicht aus C._______ stamme und auch nicht oft dorthin gegangen sei, sei es unrealistisch, dass es den Behörden gelungen sein soll, sie in wenigen Stunden zu identifizieren und auch zu Hause zu suchen. Sie habe sich ferner zum Zeitpunkt der Festnahme ihrer Eltern widersprüchlich geäussert und den Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

D-7793/2015 auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Dabei verweist das SEM auf das Urteil des BVGer vom 20. Mai 2014 E-2981/2012 E. 5.8. – 5.10. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Asylgründe und ihre Flucht aus Tibet ausführlich geschildert und die Argumentation des SEM basiere hauptsächlich auf dem Bericht der Expertin, welche die LINGUA-Analyse durchgeführt habe. Die Vorinstanz unterstelle ihr, sie habe sich vor ihrer Ausreise nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora aufgehalten. Zudem würden ihr die Unkenntnis von Sachverhalten vorgeworfen, welche jedoch nicht begründet sei. Dabei bringt sie zu den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Vorhalten zum Teil ausführlichere Gegendarstellungen vor, die der Erklärung der aus Sicht des SEM bestehenden Unstimmigkeiten ihrer Sachvorbringen dienen würden. Insbesondere sei das Fachwissen der vom SEM beauftragten Expertin über ihren Herkunftsort zu bezweifeln. Offenkundig sei es dieser nicht möglich gewesen, ihren Dialekt aus E._______ zu verstehen. Der Tonaufnahme sei zu entnehmen, dass die Expertin sie des Öfteren nicht verstanden habe. Das Verständnis der Sprache stelle aber für eine rechtsgenügliche Durchführung der Analyse eine grundlegende Voraussetzung dar. Folglich sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG nicht nachgekommen. Demgegenüber würden sich in ihren Ausführungen diverse Realkenntnisse betreffend des Alltagslebens und der angegebenen Herkunftsregion finden lassen. Weiter habe sie ihre Asylvorbringen (Plakataktion) realitätsnah und somit glaubhaft schildern können. Da es in ganz Tibet Spione gebe, die für die chinesische Regierung arbeiten würden, sei es nicht unrealistisch, dass sie und ihr Onkel von der Polizei innert weniger Stunden identifiziert und gesucht worden sein sollen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann ihre Eltern demonstriert hätten und in der Folge verhaftet worden seien, liege es nahe, dass sie sich verrechnet habe, zumal sie in der Anhörung auf ihr damaliges Alter von (...) Jahren verwiesen habe, aber einige Monate später (...)-jährig worden sei. Auch sei die Verzweiflung, die zu dieser Protestaktion geführt habe, nachvollziehbar, nachdem sie keine Erklärung für das Verschwinden ihrer Eltern erhalten hatte. Da ihre Asylvorbringen glaubhaft seien, habe sie begründete Furcht, von den chinesischen Behörden verfolgt zu werden.

D-7793/2015 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und wies darauf hin, dass in der Beschwerde erneut bemängelt werde, die Expertin von LINGUA hätte die Beschwerdeführerin öfters nicht verstanden, was auch aus der Abschrift der Tonaufzeichnung hervorgehe. Aus dieser Abschrift gehe jedoch ebenfalls hervor – wie bereits im angefochtenen Entscheid erwähnt worden sei –, dass die Expertin an mehreren Stellen im Gespräch Nachfragen gestellt habe, um sicherzustellen, dass sie die Beschwerdeführerin verstanden habe. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass die Expertin nicht beauftragt worden sei, die sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sondern deren Herkunftswissen und dass sie daher nicht über linguistische Kenntnisse zu verfügen habe. In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betont habe, dass die Expertin über keine linguistischen Kenntnisse zu verfügen brauche, sei doch gemäss den Arbeitsmethoden betreffend LINGUA-Analyse der Zweck derselben, die Landeskunde und die von der asylsuchenden Person angegebene Sprache zu beurteilen. Diesbezüglich stelle die Sprache ein elementarer Bestandteil der LINGUA-Analyse dar. Sie habe während der Expertise nicht in ihrem angestammten Dialekt sprechen können, jedoch könne nur so ein möglichst natürliches und spontanes Gespräch stattfinden. Sodann hätten die ihr gestellten Fragen nicht ihrem Profil (fehlender Schulbesuch; Leben als Nomadin) entsprochen. Im Weiteren wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Zweifel an der fachlichen Qualifikation respektive am Fachwissen der vom SEM beauftragten Expertin bezüglich ihrer Herkunftsregion und kritisierte, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung den Angaben der Expertin zu viel und ihren Aussagen zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. 4. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdefüh-

D-7793/2015 rerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM- Akten A13/14 S. 2). Zudem fand die BzP am 7. Oktober 2014 statt, weshalb der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die seit August 2015 durchgeführten strikten Kontrollen des Postverkehrs, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten, erheblich zu relativieren ist. Ausserdem hielt sie sich eigenen Angaben zufolge während eineinhalb Jahren in F._______ bei einem Bekannten eines ihrer Onkel auf, weshalb auch die Möglichkeit bestehen dürfte, dass sie über diesen Bekannten mit ihren Familienangehörigen in Kontakt treten könnte, um Dokumente zu beschaffen, welche ihre Identität in irgendeiner Weise belegen könnten. Ausserdem vermochte sie nicht konkret zu erklären, weshalb sie mit ihren Familienangehörigen beispielsweise nicht telefonisch in Kontakt getreten ist, zumal (Nennung Verwandter) über ein Telefon verfügen soll (vgl. act. A23/16 S. 13 unten) und gemäss Evaluationsbericht der LINGUA- Expertin Handys im vorgebrachten Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin sehr verbreitet seien, gerade auch unter jungen Personen. Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, es gebe keine Möglichkeit mit ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, erscheint unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung (vgl. act. 23/16 S. 2). Ferner hat die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 4.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde eine landeskundlich-kulturelle, nicht aber eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen

D-7793/2015 eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A20/1). Die von der Rechtsvertretung beauftragte tibetische Person kann aufgrund ihrer dargelegten Kompetenzen sodann in der Tat keine höhere Qualifikation bezüglich des Alltagswissens zu Tibet in Anspruch nehmen, als die vom SEM beauftragte Fachperson. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. A30/9 S. 4 oben) verwiesen werden. Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Die Vorinstanz hat der wiederholt geäusserten Rüge von Verständigungsproblemen zwischen LINGUA-Expertin und der Beschwerdeführerin zu Recht entgegengehalten, dass vorliegend die sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin durch die Fachperson nicht zu beurteilen waren und die wiederholten Nachfragen der Expertin lediglich dem Zweck dienten, Missverständnisse zu vermeiden respektive aus dem Weg zu räumen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen als unbegründet zu qualifizieren. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten LINGUA-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen und das SEM im angefochtenen Entscheid anerkannte, dass die Beschwerdeführerin teilweise zutreffende Aussagen in verschiedenen Bereichen machte, zeigen die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zu entscheidwesentlichen Aspekten offenkundig nicht auf, inwiefern die – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallene – und vorliegend zu bestätigende vorinstanzliche Gesamtwürdigung des landeskundlich-kulturellen Wissens Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll (vgl. auch E. 4.2 oben).

D-7793/2015 Es ist festzustellen, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klarzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, offenkundig dahingehend zu verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im April 2013 ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht hat glaubhaft machen können. Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das SEM ausführt, es sei „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt“ habe. Im Weiteren erachtet das Gericht die Feststellung des SEM als zutreffend und hinreichend begründet, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland als unglaubhaft darstellen. Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung zu Recht dar, es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass sie trotz des grossen Risikos einer Festnahme und der Anwesenheit von potenziellen Zeugen die Plakate in C._______ angebracht habe (vgl. act. A30/9 S. 5). Daran vermag der Einwand, es hätten sich zur fraglichen Zeit lediglich zwei Personen auf der Strasse befunden und sie und ihr Onkel hätten sich von ihrem Vorhaben nicht mehr abbringen lassen wollen, nachdem sie die Vorbereitungen getroffen und den weiten Weg nach C._______ auf sich genommen hätten, nichts zu ändern. Nachdem bereits kurz davor ihre Eltern im Rahmen einer Demonstration offenbar festgenommen respektive verschwunden sein sollen, was bei der Beschwerdeführerin grosse Verzweiflung ausgelöst habe (vgl. act. A13/14 S. 10; A23/16 S. 6), wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bereits vor ihrer Aktion über die damit verbundenen Risiken Gedanken gemacht und entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, umso mehr, als sie die Aktion mit ihrem erwachsenen Onkel mütterlicherseits geplant habe. Jedenfalls wirken ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung derart naiv, unbeholfen und realitätsfremd, dass ihnen kein Glauben geschenkt werden kann (vgl. act. A23/16 S. 10 oben). Sodann vermag auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Vorhandensein von Spionen in ganz Tibet, welche für die chinesische Regierung arbeiteten, die schnelle Identifizierung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen. So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass sie und ihr Onkel eigenen Angaben zufolge in C._______ nicht bekannt gewesen seien. Ausserdem hätte die ganze Aktion – folgte man den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin (zwischen fünf und sechs Uhr morgens) – lange vor

D-7793/2015 Sonnenaufgang im fraglichen Gebiet stattgefunden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Onkel bereits aus diesem Grund aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse kaum identifizierbar gewesen wären. Sodann wäre bei Wahrunterstellung dieser Annahme respektive bei einer entsprechenden Wahrnehmung durch einen Spion der chinesischen Regierung viel eher davon auszugehen, dass sie nicht in B._______, sondern zunächst in I._______, am Wohnort des Onkels mütterlicherseits, gesucht worden wären, da dieser an der Aktion ebenfalls beteiligt gewesen sein soll. Weiter vermögen die Entgegnungen zum Vorhalt widersprüchlicher Zeitangaben deshalb nicht zu überzeugen, da die fraglichen Ereignisse (Demonstrationsteilnahme der Eltern und anschliessende(s) Festnahme respektive Verschwinden derselben) der Auslöser für die nachfolgenden Geschehnisse darstellen, die zur Verfolgung und Flucht der Beschwerdeführerin geführt haben sollen. Deshalb durfte mit Fug eine übereinstimmende zeitliche Angabe erwartet werden, zumal es sich dabei um für sie einschneidende Vorfälle handelte, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 5.2 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen vermögen angesichts der fundierten LINGUA-Analyse an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, zumal auch die ins Recht gelegte Schnellrecherche der SFH zu Tibet im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen enthält und darin eine einzelne fallbezogene Frage nicht beantwortet werden konnte. 5.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-7793/2015 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da andernfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

D-7793/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Dezember 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – welche am 14. Dezember 2016 nachgereicht wurde – gutgeheissen. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, zumal in der erwähnten Verfügung gestützt auf Art. 28 Abs. 2 TestV festgehalten wurde, dass die Aufwände der mandatierten Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene nicht durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehenen Entschädigung abgegolten würden. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7793/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

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